Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.1999

Geschäftszahl

9ObA38/99z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Waltraud Bauer und Franz Becke als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** GesellschaftmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt, wider die beklagte Partei Maria A*****, Arbeiterin, *****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO (Streitwert S 31.479,70 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Dezember 1998, GZ 12 Ra 290/98y-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wird dem Schuldner im Vergleichsweg ein Nachlaß gewährt, sofern er seinen Verpflichtungen fristgerecht nachkommt, so können die für den Terminsverlust vereinbarten Folgen in der Regel schon bei verhältnismäßig geringfügigen Verzögerungen geltend gemacht werden (SZ 38/49; ÖBA 1988, 163 mwN). Die Auslegung der Vereinbarung kann aber im Einzelfall ergeben, daß ihr die Parteien die Wertung zugrundgelegt haben, daß bei einer bloß geringfügigen Minderzahlung der Terminsverlust nicht eintreten soll (EvBl 1998/45; Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung 228 f; Mader in JBl 1998, 677 [685]). Ob eine Vereinbarung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, hat die Mißbrauchsprüfung einzusetzen (Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung 229).

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Annahme des Terminsverlustes im vorliegenden Fall auf keinem Rechtsmißbrauch des aus dem Vergleich berechtigten Gläubigers beruht, weil nicht bloß eine geringfügige Verzögerung bei der Leistungserfüllung vorliegt vergleiche Schwimann/Binder, ABGB2 römisch fünf Paragraph 904, Rz 49; MünchKomm-Roth, BGB3 Paragraph 242, RdNr 438; RZ 1937, 528; RdW 1989, 301; EvBl 1998/45), beruht auf einer vertretbaren Rechtsansicht. Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Der Frage kommt daher keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu.