Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.03.1999

Geschäftszahl

6Ob10/99k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Dr. J. Wassil N*****, vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Reinhard F*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Widerruf rufschädigender Behauptungen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. November 1998, GZ 3 R 147/98d-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu beurteilen sind Tatsachenbehauptungen und Werturteile des Beklagten in einem medizinischen Schulenstreit über die Wirksamkeit eines vom Kläger hergestellten Krebsmittels. Entscheidungswesentlich ist es, ob die Tatsachenbehauptungen wahr sind und/oder ob die Werturteile auf der Basis eines wahren Sachverhalts abgegeben wurden. Dabei ist der Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten nach ihrem Gesamtzusammenhang zu ermitteln (6 Ob 212/98i mwN). Bei bloß rufschädigenden Behauptungen (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) trifft den verletzten Kläger die Beweislast über die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen (MR 1995, 16 uva). Nach dem wesentlichen Gesamtzusammenhang ist die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden, daß der Beklagte nur den von den für die Zulassung von Arzneimitteln zuständigen Gesundheitsbehörden vertretenen Standpunkt teilt, daß das Arzneimittel des Klägers a) nur aufgrund seines auch in der Chemotherapie verwendeten Bestandteils wirksam ist, gerade deshalb aber b) toxische Nebenwirkungen auf gesunde Zellen hat und c) wegen der Verschweigung der genauen Zusammensetzung und Herstellungsart des Arzneimittels durch den Kläger keine ausreichende Überprüfungsmöglichkeit besteht, sodaß davon gesprochen werden kann, daß d) keine ausreichenden Studien über das Arzneimittel vorliegen.

Der Kläger strebt demgegenüber eine isolierte Betrachtung der einzelnen Äußerungen im Leserbrief des Beklagten an. Wohl ist der vom Beklagten zitierte Mediziner (dessen Meinung nur in einer fragmentarischen Übersetzung der Beil B vorliegt) sogar ein Beleg dafür, daß das Arzneimittel des Klägers gesunde Zellen nicht angreift. Dies hat der Beklagte verschwiegen, wohl aber und richtig die Passage über die hoch-toxische Wirksamkeit des Arzneimittels auf Krebszellen wiedergegeben. Eine allfällige Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung des Beklagten kann daher hier nur in der Unvollständigkeit des Zitats liegen. Der Kläger strebt im Ergebnis aber das Verbot der gesamten Äußerung des Beklagten in ihrem Zusammenhang an, vor allem also die geäußerten Zweifel daran, daß gesunde Zellen vom Arzneimittel des Klägers unbehelligt blieben. Eine solche Tatsache hätte aber der beweispflichtige Kläger zu beweisen gehabt. Allenfalls und höchstens hätte der Kläger ein auf die Unterlassung des unvollständigen Zitats gerichtetes Unterlassungsgebot durchsetzen können (6 Ob 244/98w). Ein solches Begehren wurde aber nicht gestellt.