OGH
28.01.1999
2Nd502/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (antragstellenden) Parteien
1.) Markus W*****, und 2.) Dagmar W*****, beide vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei T*****, Bundesrepublik Deutschland, wegen ATS 9.032,95 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die angeschlossene Klage wird das Bezirksgericht Innsbruck als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die T***** mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland eine Forderung von ATS 9.032,95 sA, gerichtlich geltend zu machen. Die beklagte Partei sei als Reiseveranstalter einer vom Antragsteller gebuchten Pauschalreise in die Dominikanische Republik aufgetragen. Der Reisevertrag sei für den Antragsteller als Verbrauchergeschäft zu qualifizieren, weshalb die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Artikel 14, des Übereinkommens von Lugano gegeben sei. Der Antragsteller habe die Urlaubsreise aufgrund eines in Österreich aufgelegten Projeks in einem Reisebüro in Österreich gebucht. Mangels Vorhandenseins eines örtlichen Gerichtsstandes - das Reisebüro in Österreich habe die Urlaubsreise lediglich vermittelt - werde die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts begehrt.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß auf den vorliegenden Sachverhalt entgegen der im Antrag vertretenen Meinung nicht mehr das Übereinkommen von Lugano, sondern jenes von Brüssel (EuGVÜ) anzuwenden ist, weil die Klage nach dem 1. Dezember 1998 eingebracht werden soll. Das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ist am 1. Dezember 1998 in Kraft getreten (BGBl 1998 III/167), weshalb gem dessen Artikel 13, dieses Übereinkommen auf die nach diesem Zeitpunkt erhobenen Klagen anzuwenden ist.
Der vom Antragsteller mit der T***** in Deutschland geschlossene Pauschalreisevertrag ist für ihn ein Verbrauchergeschäft im Sinn des Artikel 13, des EuGVÜ vergleiche zur inhaltsgleichen Bestimmung des Artikel 13, LGVÜ Czernich/Tiefenthaler Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 13, LGVÜ Rz 20; Regierungsvorlage BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 34). Nach Artikel 14, dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Da nach dem hiefür maßgeblichen Vorbringen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) für diese Rechtssache ein Bezirksgericht sachlich zuständig ist, war das Bezirksgericht Innsbruck als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen vergleiche 4 Nd 513/96; 4 Nd 514/97, 2 Nd 510/98 jeweils zur inhaltsgleichen Bestimmung der Artikel 13,, 14 LGVÜ).