Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Geschäftszahl

8Ob244/98k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr und Partner, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wider die beklagten Parteien 1. Franz W***** jun, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwalt in Wels, 2. Franz W***** sen, *****, vertreten durch Dr. Martin Stossier, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 4,246.427,78 sA, infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. April 1998, GZ 4 R 27/98p-21, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 22. September 1997, GZ 3 Cg 5/97p-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. März 1999):

Spruch

Der Revision der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 31.490,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 5.248,39 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Bank gewährte dem Erstbeklagten im August 1989 einen Existenzgründungskredit in der Höhe von S 2,000.000,-- mit einer Laufzeit von 20 Jahren, der Zweibeklagte übernahm hiefür die Bürgschaft. Die Kreditzusage wurde von beiden Beklagten unterfertigt. Es wurden monatliche Pauschalraten in der Höhe von S 18.700,-- ab 1. 10. 1989 zugesagt. Hierin wurden Zinsen von 9,25 % jährlich und 4,5 % Überziehungszinsen vereinbart, wobei die Klägerin berechtigt sein sollte, die vereinbarten Kreditkonditionen in dem Ausmaß abzuändern, als sich die Verhältnisse auf dem Geld-, Kredit- bzw. Kapitalmarkt ändern. In Punkt 7) dieser Kreditzusage wurde zur Besicherung die Übergabe eines Blankowechsels durch den Erstbeklagten als Annehmer und den Zweitbeklagten als Bürgen vereinbart und in der Folge auch unterfertigt. Nach Punkt 15) der Kreditzusage sollte die Klägerin berechtigt sein, die Kreditverbindung mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die gesamte aushaftende Kreditforderung samt Nebengebühren fällig zu stellen und gerichtlich geltend zu machen, wenn der Kreditnehmer mit einer fälligen Zahlung 8 Wochen in Verzug ist und ihm mit 3-wöchiger Fristsetzung die Folgen des Terminsverlustes angekündigt werden; in diesem Fall sollte die Klägerin berechtigt sein, den Blankowechsel vollständig in allen Punkten auszufüllen, insbesondere den Ausstellungstag, die Verfallszeit und jene Wechselsumme, die der Höhe der Gesamtverpflichtung (aushaftender Kreditbetrag zuzüglich Zinsen und sonstiger Nebenforderungen) entspricht, einzusetzen, diesen Wechsel nach ihrem Ermessen zahlbar zu stellen und gerichtlich einbringlich zu machen. In Punkt 19) verpflichtete sich der Kreditnehmer, der Klägerin alle mit der Kreditgewährung sowie Sicherstellung, Abwicklung und Einbringung des Kredites verbundenen Kosten, Gebühren und Spesen zu ersetzen, auch wenn diese nicht gerichtlich bestimmt sind.

Weiters fertigten die Beklagten eine Wechselerklärung, in der auf die bereits festgestellte Kreditzusage Bezug genommen wird. Darin erklärten sich die Beklagen einverstanden, daß die Klägerin jederzeit ohne Angaben von Gründen diesen Wechsel vollständig in allen Punkten ausfüllen und gerichtlich einbringlich machen dürfe, dies auch für allfällige künftige Erweiterungen dieses Kreditverhältnisses. In der Folge wurde für den Erstbeklagten ein Kreditkonto (Nr. 0007-071954) eröffnet. Von diesem Konto erfolgte am 23. 8. 1989 die Umbuchung/Überweisung des Kreditbetrages auf das Kreditkonto des Zweitbeklagten Nr. 0000-006908. Der Erstbeklagte fertigte eine Quittung über die Auszahlung der Kreditsumme in der Höhe von S 2,000.000,-- und deren Überweisung auf das Konto des Zweitbeklagten.

Auf das Kreditkonto des Erstbeklagten wurden am 30. 3. 1990 S 74.800,--, am 13. 6. 1990 S 57.678,68 und am 30. 9. 1990 S 2.500,-- einbezahlt. Die Klägerin unternahm in der Folge nichts, um die Raten oder den Kreditbetrag einbringlich zu machen, sodaß sich am Konto einschließlich Zinsen ein Saldo in der Höhe von S 4,244.137,81 per 30. 12. 1996 ansammelte. Aus den vorgelegten Abrechnungen ergeben sich gleitende Zinsen zwischen 9,25 % bis 13,5 % (1992) und danach wieder sinkende Zinsen, trotz Nichtzahlung der vereinbarten Raten wurden dem Kreditkonto jedoch keine Verzugszinsen angelastet. In diesem Saldo sind weder die Zinsen für das 4. Quartal 1996, noch Verzugszinsen enthalten.

Mit Einschreiben vom 16. 12. 1996 wies die Klägerin den Erstbeklagten auf die Überziehung von S 1,492.075,81 hin und forderte binnen 14 Tagen die Bezahlung des Gesamtsaldos in der Höhe von 4,347.226,04 unter Fälligstellung und Androhung der Klagsführung; hievon wurde auch der Zweitbeklagte als Bürge verständigt. Mit einem weiteren Einschreiben vom 2. 1. 1997 teilte die Klägerin dem Erstbeklagten mit, sie werde den Blankowechsel ausfüllen und an der Zahlstelle zur Einlösung vorlegen. Sie forderte den Erstbeklagten nochmals auf, diesen Saldo bis spätestens 10. 1. 1997 zu bezahlen, andernfalls werde ohne weitere Schritte eine Wechselklage eingebracht. Eine inhaltsgleiche Aufforderung ging an den Zweitbeklagten.

Die Klägerin begehrt die Bezahlung von S 4,246.427,78 s. A. vom Erst- und Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand und stützt ihre Klage auf den dem Erstbeklagten im August 1989 gewährten Kredit in der Höhe von S 2,000.000,-- auf den nur drei Teilzahlungen von S 74.800,--, S 57.678,68 sowie S 2.500,-- geleistet worden seien. Die Zinsen resultieren aus 9,5 % Verzinsung und 4,5 % Verzugszinsen. Der Rückstand an monatlichen Raten von S 18.700,-- sei mit Schreiben vom 16. 12. 1996 unter Androhung der Fälligstellung des Gesamtkredites erfolglos fällig gestellt worden, wonach die Klägerin berechtigt den zur Besicherung übergebenen Wechsel ausgefüllt habe. Der Zweitbeklagte hafte als Bürge. Die Auszahlung der Kreditvaluta sei im Auftrag des Erstbeklagten auf ein Kreditkonto des Zweibeklagten gebucht worden.

Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, der Kredit sei nicht fällig, der Saldo sei überhöht, der Erstbeklagte habe den Kredit nie beansprucht und einer Auszahlung an den Zweitbeklagten nie zugestimmt; die Zinsen, auch die kapitalisierten, seien verjährt. Der Zweitbeklagte sei kein tauglicher Bürge gewesen.

Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag vom 15. 1. 1997, 3 Cg 5/97p-1, aufrecht. Die Beklagten seien demnach zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 4,246.427,78 samt 14 % Zinsen seit 3. 1. 1997, vierteljährlich kapitalisiert zuzüglich 1/3 % Wechselprovision, zu bezahlen.

Das Erstgericht folgerte rechtlich daraus, daß monatliche Pauschalraten auf die Dauer von 20 Jahren vereinbart worden waren, daß es sich hiebei um sogenannte Annuitäten, nicht um gemeine Raten handle. Annuitäten seien gleichbleibende Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, die sich im Lauf der Zeit dadurch kennzeichnen, daß der darin enthaltene Zinsenbetrag ständig geringer und der zur Rückführung des Kapitals enthaltene anteilige Betrag ständig höher im Rahmen einer einheitlichen Pauschalsumme werde. Nach Kreditkündigung unterliege der Rückzahlungsanspruch des Gläubigers der 30-jährigen Verjährungsfrist. Der geltend gemachte Saldo sei daher nicht verjährt. Hinsichtlich des Zweitbeklagten sei nur eine Wechselbürgschaft (Paragraph 32, WG) klagsgegenständlich. Mangels formeller Mängel sei der Wechsel jedenfalls im Sinne von Paragraph 32, Absatz 2, WG gültig. Auch die Verpflichtung aus der Bürgschaft verjähre erst nach 30 Jahren. Für eine Sittenwidrigkeit bestünden keine Anhaltspunkte. Das Darlehen sei dem Erstbeklagten auch zugezählt worden. Es sei nicht erforderlich, daß die Kreditsumme dem Kreditnehmer bar zugezählt werde, es genüge auch die Überweisung auf dessen Konto. Der Erstbeklagte sei beim Abschluß des Kreditvertrages Verbraucher im Sinn von Paragraph eins, Absatz 3, KSchG gewesen. Im Ergebnis habe die Klägerin den Erfordernissen des Paragraph 13, KSchG entsprochen. Die Leistung des Erstbeklagten sei seit mehr als 6 Wochen fällig gewesen, die gesetzte Nachfrist habe 14 Tage betragen. Es sei zwar richtig, daß die Nichtbetreibung eines unbedienten Kredites durch 6 Jahre ungewöhnlich sei, aber man könne daraus nicht schließen, daß die Klägerin auf die Rückführung des Kredites verzichten wollte.

Das Berufungsgericht gab der lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge und folgerte rechtlich hinsichtlich des von den Beklagten allein erhobenen Einwandes der Verjährung, daß von den Beklagten nur die Verjährung der Zinsen, nicht jedoch der Hauptforderung eingewendet worden sei, eine Verjährung der Zinsen nicht in Betracht komme, weil Zinsen aber und andere Nebengebühren mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln seien und ein rechtlich nicht mehr unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung aus dem Kontokorrent würden. Die Meinung der Klägerin, sie sei gemäß der zugrunde liegenden Kreditvereinbarung berechtigt gewesen, die Zinsen vierteljährlich zu kapitalisieren und dem Konto anzulasten, sodaß schon deshalb keine Verjährung eintreten habe können, sei daher richtig. Auch die Urkundenauslegung erlaube die Annahme eines Kontokorrentverhältnisses. Nach Kreditkündigung unterliege der Rückzahlungsanspruch jedenfalls der 30-jährigen Frist.

Es erklärte die ordentliche Revision für zulässig, da es an höchstgerichtlicher Judikatur zu dem in der Lehre entwickelten Grundsatz, daß der Rückzahlungsanspruch des Gläubigers nach Kreditkündigung der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliege, fehle, sowie zur Klärung der erheblichen Rechtsfrage, ob die Vereinbarung von monatlichen Pauschalraten im Sinne von Annuitäten nicht doch von so großer Bedeutung sein könne, daß sie die Hemmung der Verjährung bis zum Ende des Kontokorrentverhältnisses verdränge.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Beklagten jeweils aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, das Urteil dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin erstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revisionen der Beklagten entweder als unzulässig zurückzuweisen oder ihnen nicht Folge zu geben.

Hienach wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23. 7. 1998, ON 33, das Verfahren gegen den Zweitbeklagten gemäß Paragraph 6 a, ZPO ausgesetzt, weil eine Überprüfung der Prozeßfähigkeit angeordnet wurde und eine Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes noch aussteht. Es ist daher nur über die Revision des Erstbeklagten zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Erstbeklagten ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Zusammenfassend wendet sich der Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Verjährung des Hauptanspruches nicht behauptet worden sei und eine Verjährung der Zinsen nicht in Betracht käme, da Zinsen und andere Nebengebühren mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln seien und ein rechtlich nicht mehr unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung aus dem Kontokorrent würden. Diese Rechtsansicht entspreche zwar der einhelligen Rechtsprechung zum Kontokorrentverhältnis, sei jedoch im Hinblick darauf, daß Annuitäten vereinbart worden seien, nicht haltbar. Aus den Umständen, daß die Klägerin keine Maßnahmen zur Eintreibung des Kreditbetrages ergriffen habe, sowie, daß nach Einstellung in das Kontokorrent keine Bekanntgabe des neuen Saldostandes an die Beklagten erfolgte, ergebe sich, daß keine Hemmung der Verjährung der Forderung aus dem Kontokorrent eingetreten sei.

Sowohl vom Erst- als auch vom Berufungsgericht sei trotz der richtigen rechtlichen Beurteilung der vereinbarten Raten als Annuitäten verkannt worden, daß Annuitäten jeweils ab Fälligkeit verjährten. Da monatliche Pauschalraten vereinbart worden seien, sei auch monatliche Fälligkeit gegeben. Länger als 3 Jahre zurückliegende Annuitäten nach dem 30. 9. 1990 seien daher verjährt. Unrichtig sei auch, daß keine Verjährung des Hauptanspruches behauptet worden sei. Dies ergebe sich schon aus der Qualifikation der Rückzahlungen als Annuitäten und der in den Annuitäten enthaltenen Teilansprüchen, sohin Kapital und Zinsen. Selbst wenn man der in der Lehre gebildeten Rechtsmeinung, wonach der Rückzahlungsanspruch des Kreditgebers nach der Kreditkündigung jedenfalls der 30-jährigen Frist unterliege, folge, könne der Kündigungserklärung keine verjährungsrechtliche ex-tunc-Wirkung zukommen. Dies bedeute, daß es für jene Raten, die zum Zeitpunkt des Zuganges der Kreditkündigung bereits fällig waren, bei der 3-jährigen Verjährungfrist bleibe, was wiederum dazu führe, daß auch bei Übernahme der gegenständlichen Lehrmeinung durch den Obersten Gerichtshof all jene Raten, die zu diesem Zeitpunkt (16. 12. 1996) bereits mehr als 3 Jahre fällig gewesen seien, jedenfalls verjährt seien.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern:

Wie das Erstgericht und das Berufungsgericht richtig dargestellt haben, handelt es sich bei den im Rahmen des Darlehens vereinbarten Rückzahlungsraten um sogenannte Annuitäten und nicht um gemeine Raten. Annuitäten sind gleichbleibende Leistungen zur Verzinsung und Tilgung des Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltene Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst (Schubert in Rummel Rz 7 zu Paragraph 1480, ABGB; SZ 49/119; SZ 62/65; u.a.).

Gemäß Paragraph 1480, ABGB erlöschen Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen sowie zur Kapitalstilgung vereinbarte Annuitäten in 3 Jahren. Wird ein Kredit, der durch Annuitäten zu tilgen ist, gekündigt, verjährt der Anspruch auf den nun fälligen Restbetrag in 30 Jahren (Schubert in Rummel Rz 7 zu Paragraph 1480, ABGB;

Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch II Rz 1/65).

Diese Veränderung der Verjährungsdauer findet ihren Grund darin, daß die Verbindung der Zinsenzahlungen und der Tilgungsleistungen weggefallen ist. Diese Verbindung aber ist es, die die kurze Verjährung für Annuitäten aus praktischen Überlegungen rechtfertigt. Würde das Kapital nicht in kurzer Frist verjähren, so müßte für jede Rate einzeln berechnet werden, welcher Teil der kurzen Verjährung unterliegt. Aufgrund des Umfanges des aushaftenden Kapitals enthalten die ersten Raten einen sehr großen Zinsanteil, der dann jedoch kontinuierlich abnimmt. Um diese vom Gesetz verpönten Kalkulationen zu vermeiden, verjähren Zinsen- und Tilgungsanteil gemeinsam. Dieser Grund fällt durch die Kündigung weg. Eine Alternative könnte theoretisch nur darin bestehen, den gesamten Rückzahlungsanspruch in drei Jahren verjähren zu lassen. Diese Auffassung ist jedoch mit Wortlaut und Zweck des Paragraph 1480, ABGB nicht vereinbar. Zum einen verjähren nicht Geldbeträge, sondern Ansprüche; durch die Kreditkündigung fallen die Ansprüche des Kreditgebers auf Ratenzahlung weg, an ihre Stelle tritt ein Anspruch auf Rückführung der Kreditvaluta, zum anderen greift nach der Konzeption des Paragraph 1480, ABGB die kurze Verjährung nur für solche Leistungen, die regelmäßig wiederkehren. Diese Verjährung soll den Schuldner davor schützen, daß er durch die Aufsummierung kleinerer Teilbeträge mit einer Schuld konfrontiert ist, die er deswegen nicht mehr zu bewältigen mag, weil er aufgrund der bisherigen Untätigkeit des Gläubigers nicht mehr damit gerechnet hat, einen derartigen Schuldposten auf einmal abtragen zu müssen (siehe Georg Graf, ecolex 1990, 597; vergleiche Ernst Eypeltauer, ÖJZ 1991, 222).

Nach Kreditkündigung fällt allerdings die eben beschriebene Voraussetzung, unter der Paragraph 1480, ABGB dem Schuldner Schutz gewährt, als auch die Rechtfertigung dieses Schutzes weg. Aufgrund der Fälligstellung der Kreditvaltuta ist dem Schuldner einerseits klar, daß er den gesamten Kreditbetrag auf einmal wird zurückzahlen müssen. Durch Zuwarten des Gläubigers entsteht nicht jene besondere Vertrauenssituation, von der Paragraph 1480, ABGB ausgeht. Es kommt auch zu keiner Aufsummierung der Verbindlichkeiten. Andererseits fällt aber auch die Rechtfertigung der kurzen Verjährung weg, da dem Kreditgeber nach Kündigung nicht mehr der Vorwurf gemacht werden kann, mit der effizienten Forderungsbetreibung säumig gewesen zu sein.

Wie nun der Revisionswerber richtig ausführt, bleibt es allerdings bei jenen Raten, die zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung bereits fällig waren, bei der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist, da die Kündigung - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - nur ex nunc wirkt, es also zu keiner verjährungsrechtlichen ex-tunc-Wirkung kommt. Dies gilt offenkundig für jene Raten, die bereits verjährt sind, aber auch für jene, die zwar fällig, aber noch nicht verjährt sind. Andernfalls könnte der Kreditgeber die kurze Verjährung dadurch unterlaufen, daß er statt gerichtlicher Geltendmachung die auch außergerichtlich mögliche Kündigung ausspricht vergleiche Georg Graf, aaO).

Gemäß Paragraph 1501, ABGB ist auf die Verjährung, ohne Einwand der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. Es obliegt grundsätzlich dem Beklagten, die Einrede der Verjährung zu erheben und die die Verjährung begründenden Tatsachen zu beweisen (SZ 59/129).

Das Berufungsgericht führte zu Recht aus, daß von den Beklagten nur Zinsenverjährung eingewendet worden war. Zu Verjährung findet sich im Verhandlungsprotokoll vom 11. 6. 1997 (AS 46), lediglich das Vorbringen, daß dem Zinsenbegehren, auch dem kapitalisierten, Verjährung eingewendet werde, weil Zinsen gegenüber W***** jun. von der Klägerin nicht geltend gemacht worden seien. Ansonsten wurde bezüglich einer eventuellen Verjährung kein Vorbringen erstattet.

Aus der Qualifikation der Rückzahlungsraten als Annuität ergibt sich aber nicht, wie der Revisionswerber meint, implizit, daß somit auch die Verjährung der Hauptforderung behauptet wurde, weil Zinsen und Kapital im Rahmen der Annuität untrennbar miteinander verbunden sind. Eine Annuität besteht, wie bereits oben ausgeführt, aus einem Zinsen- und einem Kapitalanteil. Lediglich die Höhe beider Teile verändert sich innerhalb der Kreditlaufzeit, nicht jedoch die Tatsache, daß sowohl Zinsen als auch Kapital in jeder Rate enthalten sind. Die Höhe der einzelnen Anteile ist jedoch für jede Rate bestimmbar. Ein sich bloß auf die Zinsen beziehender Verjährungseinwand schließt somit selbst bei Annuitäten nicht den Einwand der Kapitalverjährung in sich ein.

Es war und ist somit nur die Frage der Zinsenverjährung zu prüfen.

Im Kreditvertrag wurde die kontokorrentmäßige Verzinsung des Darlehensbetrages vereinbart. Die Klägerin war berechtigt, die Zinsen vierteljährlich zu kapitalisieren und dem Kreditkonto anzulasten. Es entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 66/125, SZ 68/93 [verstärkter Senat]), daß Zinsen und andere Nebengebühren einer Kreditschuld mit der Einstellung in das Kontokorrent der Hauptforderung ein rechtlich nicht mehr zu unterscheidender Teil der Saldoforderung aus dem Kontokorrent werden, sodaß eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen ist. Die gesonderte Verjährung der Zinsen ist so lange gehemmt, wie die Bindung durch das Kontokorrent besteht. Der Grund für die Hemmung liegt in dem Umstand, daß der kontokorrentgebundene Anspruch früher eben nicht eingeklagt werden kann (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 5/22; SZ 57/66). Dessenungeachtet würde es auch der vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtsfigur der Annuität zuwiderlaufen, käme eine gesonderte Verjährung der Zinsen, wenn sie kontokorrentmäßig dem Saldo zugeschlagen werden, in Betracht.

Der Revisionswerber will aus dem Umstand, daß nach Einstellung in das Kontokorrent keine Bekanntgabe des neuen Saldostandes an die Beklagten erfolgte, schließen, daß keine Hemmung der Verjährung der Forderung aus dem Kontokorrent eingetreten sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß grundsätzlich im Kreditvertrag zwischen den Parteien ein kontokorrent vereinbart war. Es spielt keine Rolle, daß die 1/4 jährlichen Salden den Beklagten nicht zugestellt wurden, dies hätte lediglich zu einem zusätzlichen deklarativen Anerkenntnis der Saldenhöhe führen können, ist aber nicht Voraussetzung für das Kontokorrent und daher ohne Einfluß auf die Hemmung der Verjährung. Da eine Verjährung des Hauptanspruches nicht behauptet wurde, eine gesonderte Verjährung der Nebengebühren nach den obigen Darlegungen aber nicht in Betracht kommt, war - wie vom Erst- und Berufungsgericht zutreffend erkannt - der am 15. 1. 1997 erlassene Wechselzahlungsauftrag gegen den Erstbeklagten aufrecht zu halten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.