Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.1998

Geschäftszahl

8Ob364/97f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei G***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann T***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr.Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen S 143.900,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 24.Juni 1997, GZ 21 R 180/97m-45, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 27.Februar 1997, GZ 4 C 1085/92y-40, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird hinsichtlich des Wechselzahlungsauftrages vom 13.Jänner 1993, 4 C 20/93g-2 des Erstgerichtes und des Klagebegehrens von S 12.000,-- samt 6 % Zinsen aus S 22.500,-- vom 22.Juli 1992 bis 3.April 1993 und aus S 12.000,-- seit 4.April 1993 zuzüglich 20 % USt aus diesen Zinsen zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung wird insoweit abgewiesen.

Im übrigen wird der außerordentlichen Revision Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in diesem Umfang, also hinsichtlich der Wechselzahlungsaufträge vom 24.November 1992, 4 C 1085/92y-2 und 4 C 1083/92d-2 des Erstgerichtes und des Klagebegehrens von S 131.900,-- samt 6 % Zinsen aus S 71.500,-- seit 27. Mai 1992 und aus S 60.400,-- seit 23.Juni 1992 zuzüglich 20 % USt aus diesen Zinsen, sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende GmbH, die ihren Sitz in Deutschland hat, lieferte der beklagten GmbH, die ihren Sitz in Österreich hat, Friedhofsgrabsteine und Grabeinfassungen, worüber sie Rechnungen vom 27.2.1992, 23.3.1992 und 22.4.1992 über S 71.500,--, S 50.600,-- und S 22.500,-- legte. Sämtliche Rechnungen waren wechselmäßig abgesichert; die Wechsel gingen mangels Zahlung in Protest. Am 10.1.1991 hatte die klagende GmbH den Vereinigten Sparkassen des Landkreises W***** mit Sitz in W***** in Form einer Globalzession sämtliche ihr aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden und Schuldner gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen sicherungshalber abgetreten.

Die klagende Partei begehrt - nach Einschränkung um einen auf die Forderung von S 22.500,-- gezahlten Betrag von S 10.500,-- - mit drei verbundenen Wechselklagen von der beklagten Partei die Bezahlung eines Betrages von insgesamt S 143.900,-- sA für die gelieferten Grabsteine und Grabeinfassungen.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und brachte im wesentlichen vor, daß die von der klagenden Partei gelieferte Ware mit verschiedenen Qualitätsmängeln behaftet sei und sie infolge Nichtbehebung vom Vertrag zurückgetreten sei. Im übrigen sei die Forderung von der klagenden Partei an die Sparkasse F***** zediert worden. Aufgrund des Datums der Rückzession an die klagende Partei ergebe sich, daß der Anspruch verjährt sei.

Das Erstgericht konnte weder feststellen, daß die klagsgegenständlichen Forderungen von den Vereinigten Sparkassen des Landkreises W***** an die klagende Partei rückzediert worden seien, noch daß diese Sparkasse mit der Sparkasse F***** ident oder deren Rechtsnachfolgerin sei oder in welchem sonstigen Rechtsverhältnis sie zur ihr stehe, weshalb nach seiner Ansicht aus rechtlichen Gründen weitere Feststellungen unterbleiben konnten, da der klagenden Partei die aktive Klagslegitimation mangle.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Die Frage, ob die Vereinigten Sparkassen des Landkreises W***** mit der Sparkasse F***** ident sei, könne dahingestellt bleiben, weil die Forderungen jedenfalls verjährt seien. Ausgehend von der von der klagenden Partei selbst vorgelegten unbedenklichen Urkunde Beilage ./K, dem Schreiben der Sparkasse F***** vom 28.11.1996, ergebe sich, daß die Rückzession - sei es nun einer Forderung oder sämtlicher Forderungen - erst am 28.11.1996 erfolgt sei. Daraus ergebe sich im Hinblick darauf, daß diese Forderungen aus Rechnungen vom 27.2., 23.3. und 22.4.1992 resultierten, daß sie zum Zeitpunkt 28.11.1996 bereits verjährt gewesen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung.

Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die mit getrennten Wechselklagen geltend gemachten Forderungen beruhen auf verschiedenen Bestellungen, über die auch getrennt Rechnung gelegt wurde. Sie unterliegen daher einer getrennten Prüfung der Zulässigkeit der Revision. Diese ist hinsichtlich der Forderung über S 12.000,-- sA jedenfalls gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig und daher insoweit zurückzuweisen. Im übrigen ist die Revision zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Die klagende Partei stützt die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision darauf, daß die in der Entscheidung 3 Ob 522/95 (= SZ 68/36) ausgesprochene Rechtsansicht, daß eine gewillkürte Prozeßstandschaft im österreichischen Recht ausgeschlossen sei, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne, weil die klagende Partei und die ihr Kredit gewährende Zessionarin Deutsche seien, sodaß auf die Zession deutsches Recht und damit die in Deutschland anerkannte "gewillkürte Prozeßstandschaft" anzuwenden sei; die klagende Partei sei daher auch ohne Rückabtretung aufgrund der Ermächtigung der Zessionarin zur Einziehung berechtigt gewesen, sodaß die Forderung stets in ihrer Rechtszuständigkeit gelegen gewesen und daher nicht verjährt sei.

Es trifft zu, daß oberstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage fehlt und daß die Vorinstanzen sich mit der Frage des anzuwendenden Rechts in keiner Weise befaßt haben, sondern offensichtlich ohne weitere Überlegungen von der Anwendung österreichischen Rechts ausgegangen sind, sodaß die Revision zulässig ist.

Der Oberste Gerichtshof ist im Rahmen einer zulässigen Revision verpflichtet, den Sachverhalt nach allen Richtungen hin, insbesondere auch auf die Frage des anzuwendenden Rechts und der sich daraus ergebenden Konsequenzen rechtlich zu überprüfen.

Hiebei zeigt sich, daß auf die vorliegenden Kaufverträge grundsätzlich UN-Kaufrecht anzuwenden ist, weil dieses sowohl in Österreich als auch in Deutschland zur Zeit des Vertragsabschlusses über die von der klagenden Partei an die beklagte Partei gelieferten Grabsteine und Grabeinfassungen in Geltung stand. Weder die Zession noch die Verjährung ist jedoch im UN-Kaufrecht geregelt. Es muß daher auf die einschlägigen Regeln des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts zurückgegriffen werden (Karollus, UN-Kaufrecht 45).

Sowohl für die Frage der Zession als auch der Verjährung ist das Schuldstatut maßgeblich. Mangels anderer vertraglicher Regelung verweist das österreichische IPRG gemäß Paragraph 36, auf deutsches Recht, weil es sich um Warenlieferungen aus Deutschland nach Österreich handelt. Nach Paragraph 45, IPRG richten sich die Wirkungen der Einlösung und der Abtretung nach dem Recht, nach welchem die ursprüngliche Verbindlichkeit zu beurteilen war (Arb 10.402; JBl 1984, 320; SZ 64/2; JBl 1992, 652), so daß auch diesbezüglich auf deutsches Recht verwiesen wird. Eine Rückverweisung oder Weiterverweisung (Paragraph 5, IPRG) findet sich vorliegendenfalls im deutschen Recht nicht.

Dies führt aber nicht dazu, daß auch die in Deutschland anerkannte Rechtsinstitution der "gewillkürten Prozeßstandschaft" vor österreichischen Gerichten anzuerkennen wäre.

Wie der dritte Senat des Obersten Gerichtshofes erst kürzlich in seiner Entscheidung vom 22.5.1995 (3 Ob 522/95, SZ 68/36 = JBl 1995,

721) ausführlich dargelegt hat, kennt das österreichische Recht keine gewillkürte Prozeßstandschaft. Es mag sein, daß in der Wirtschaft offenbar ein Bedürfnis danach besteht, die aktive Klagslegitimation weiterhin dem Zedenten zu belassen und sie dies dadurch erreichen will, daß der Zessionar dem Zedenten eine Einziehungsermächtigung erteilt. Dadurch würde allerdings dem Schuldner abweichend von der Rechtszuständigkeit willkürlich ein fremder Einziehungsberechtigter und Kläger aufgedrängt.

Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht des dritten Senates an, der aus zwingenden rechtlichen Gründen die Möglichkeit einer dem Zedenten vom Zessionar nach erfolgter Abtretung erteilten Einziehungsermächtigung für ausgeschlossen hält. Die Zivilprozeßrechtslehre hat dafür den Begriff der Prozeßstandschaft entwickelt. Darunter wird eine Prozeßführung im eigenen Namen über fremdes Recht verstanden. Das Gesetz kann zwar eine solche Prozeßstandschaft anordnen und ordnete sie auch in verschiedenen Fällen an; eine gewillkürte Prozeßstandschaft ist aber nach herrschender österreichischen Lehre und Rechtsprechung unzulässig, weil die Klagebefugnis als öffentlich-rechtlicher und unverzichtbarer Anspruch nicht ohne den zugrundeliegenden materiellrechtlichen Anspruch abgetreten werden kann (EvBl 1961/382; SZ 42/105; 45/47;

EvBl 1975/52; SZ 53/2; 68/36; Fasching ZPR2 Rz 344;

Rechberger/Simotta4 Rz 169; Ballon ZPR4 75; Bajons Zivilverfahren Rz 61 ua; aA lediglich Holzhammer ZPR4 79 und Praktisches Zivilprozeßrecht3 römisch III 192 in Anlehnung an die deutsche Rechtslehre, die eine gewillkürte Prozeßstandschaft aus Zweckmäßigkeitsgründen immer dann als zulässig ansieht, wenn der Kläger einen berechtigten eigenen Grund zur Geltendmachung des fremden Rechtes, also ein eigenes rechtliches Interesse hat). Seine materiellrechtliche Begründung findet das grundsätzliche Verbot der gewillkürten Prozeßstandschaft darin, daß die Klagebefugnis im untrennbaren Zusammenhang und mit dem Hauptrecht steht, das Eintreibungsrecht das Wesen des Anspruches ausmacht und daher von diesen nicht getrennt werden kann. Der erkennende Senat bleibt dabei, daß die Grundsätze der deutschen Lehre über die Prozeßstandschaft, die gerade im Fall einer Zession mit Einziehungsermächtigung des Zedenten zum Tragen kommen, auf den österreichischen Rechtsbereich nicht übertragen werden können.

Dies gilt auch dann, wenn die Zession mit nachträglicher Einziehungsermächtigung zwischen Personen stattfindet, die beide einem Rechtsbereich angehören, in dem eine derartige Prozeßstandschaft für zulässig angesehen wird, und auch dann, wenn kollisionsrechtlich auf eine solche Rechtsordnung verwiesen wird. Die Klagebefugnis ist nämlich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Rechtsträgers gegen den Staat, seinen Streit dem staatlichen Entscheidungsorgan "Gericht" vorlegen zu können. Sie ist ein jedermann auf seine bloße Rechtsbehauptung hin zustehender unverzichtbarer Akt, der für sich allein ohne das zugrundeliegende Recht nicht abgetreten werden kann. Daher ist die Übertragung der bloßen Klagebefugnis unzulässig und unwirksam. Derjenige, dem nicht auch das zugrundeliegende Recht mit abgetreten wurde, vermag nicht darzutun, daß ihm das Recht zusteht; seine Klage ist mit Urteil abzuweisen (Fasching ZPR2 Rz 344; ebenso schon ders in Komm römisch III 3).

Die Unzulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft führt aber nicht - wie die Vorinstanzen meinen - jedenfalls zur Klagsabweisung wegen Verjährung.

Die Frage der Verjährung ist - wie schon oben erwähnt - im UN-Kaufrecht nicht geregelt (Karollus aaO; Siehr in Honsell, Komm zum UN-Kaufrecht Artikel 4, Rz 23). Diese sollte einer eigenen Verjährungskonvention vorbehalten werden, die allerdings von Österreich und Deutschland nicht ratifiziert wurde, sodaß auch diesbezüglich auf die einschlägigen Verjährungsregeln des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts zurückgegriffen werden muß. Auch für die Frage der Verjährung ist das Schuldstatut (Schwind, Internationales Privatrecht Rz 440; Schwimann in Rummel2 römisch II vor Paragraph 35, IPRG Rz 6) und daher mangels anderer vertraglicher Regelung deutsches Recht maßgeblich.

Nach deutschem Recht verjähren aber solche Kaufpreisforderungen nicht wie nach österreichischem Recht nach drei Jahren. Gemäß Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer eins, BGB verjähren Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten ua binnen zwei Jahren, es sei den, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt; in diesem Fall verjähren gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung die Ansprüche erst in vier Jahren. Da im vorliegenden Fall die Leistungen der klagenden Partei für den Gewerbebetrieb der beklagten Partei erbracht wurden, gilt die vierjährige Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt gemäß Paragraph 201, BGB mit dem Schluß des Jahres, in welchem der nach den Paragraphen 196, f BGB maßgebliche Zeitpunkt eintritt. Das heißt für während des Jahres 1992 entstandene Kaufpreisforderungen beginnt die Verjährung erst am 31.12.1992, 24.00 Uhr, und endet am 31.12.1994 bzw bei der hier maßgeblichen vierjährigen Verjährungsfrist erst am 31.12.1996, 24.00 Uhr (Heinrichs in Palandt BGB57 Paragraph 201, Rz 1).

Daraus folgt, daß im Fall einer rechtsgültigen Rückabtretung der Forderung an die klagende Partei am 28.11.1996 laut Beilage ./K, vorgelegt in der letzten mündlichen Streitverhandlung am 6.12.1996, somit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, die Kaufpreisforderung noch nicht verjährt gewesen wäre.

Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren werden vorerst die für die Gültigkeit der Rückzession notwendigen Feststellungen zu treffen sein; hiebei wird es insbesondere Sache der klagenden Partei sein, einen Nachweis für die behauptete Identität der Vereinigten Sparkassen des Landkreises W*****, an die die klagende Partei die Forderung sicherungshalber zediert hatte, mit der Sparkasse F*****, von der diese Forderung nun rückzediert worden sein soll, zu erbringen.

Für den Fall, daß eine gültige Rückzession vor dem 31.12.1996 festgestellt werden kann, werden Beweise zu den übrigen Einwänden der beklagten Partei aufzunehmen und die hiefür erforderlichen Feststellungen zu treffen sein. Hiebei wäre insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß auch für die Verjährung der Ansprüche des Käufers auf Wandlung oder Preisminderung nach Artikel 45, UN-Kaufrecht gemäß Paragraph 36, IPRG die Paragraphen 477 und 478 BGB maßgeblich sind (Schnyder/Straub in Honsell aaO Artikel 45, Rz 66).

Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Die Zurückweisung der Revision hinsichtlich S 12.000,-- sA hat für die klagende Partei keine Kostenfolgen, weil die beklagte Partei auf die diesbezügliche Unzulässigkeit nicht hingewiesen hat.