OGH
28.01.1998
3Ob2390/96h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 10.Juli 1986 geborenen Elvira T***** und der am 23.März 1989 geborenen Ida T***** über Antrag des Vaters Peter E*****, auf Aufhebung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 18.Dezember 1996, 3 Ob 2390/96h, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Ganz abgesehen davon, daß eine Aufhebung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofes nur in den im Gesetz genannten Fällen, die aber nicht vorliegen, möglich ist, übersieht der Vater, daß die Hinterlegung beim Postamt 1120 Wien nicht nach Paragraph 17, Zustellgesetz sondern über Anordnung des Erstgerichtes nach Paragraph 23, Zustellgesetz erfolgte.