Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Geschäftszahl

3Ob119/97i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda V*****, vertreten durch Dr.Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Ing.Georg K*****, 2) Michael K*****,

3) Karl K*****, und 4) Berta S*****, alle vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 31.Jänner 1997, GZ 46 R 1263/96t-36, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.Juli 1997 den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird

a) in Hinsicht auf die Postzahlen 12 und 13 des Pfändungsprotokolls mangels eines 50.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstands und eines Ausnahmefalls gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO als gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig,

b) in Hinsicht auf die Postzahlen 1 bis 3, 5 bis 8, 14 bis 16, 18, 19 und 25 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraphen 508, a Absatz 2 und 510 Absatz 3, ZPO zurückgewiesen.