Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.02.1997

Geschäftszahl

4Ob8/97y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 21.November 1996, GZ 1 R 199/96h-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, EO, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, daß Bestellscheine von jenen Personen, die vom Angebot Gebrauch machen wollen und diese ausfüllen, üblicherweise genauer gelesen werden als bloße Werbeankündigungen (ÖBl 1993, 236), schließt die Irreführungseignung im konkreten Anlaßfall nicht aus. Auch ein mündiger und verständiger Verbraucher - auf den bei Beurteilung der Irreführungseignung abzustellen ist (MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo [Korn]) - kann bei Unterfertigung des Bestellscheins, mit dem er seinen Willen, die Zeitschrift für ein bzw zwei Jahre samt einer bestimmt bezeichneten Zugabe zu erwerben, zum Ausdruck bringt, die kleingedruckten Bedingungen, wonach sich das Abonnement mangels rechtzeitiger Kündigung um ein weiteres Jahr verlängert, leicht übersehen (4 Ob 2349/96m).

Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine zur Irreführung geeignete Werbung dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn der durch die Ankündigung hervorgerufene unrichtige Eindruck geeignet ist, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen, so daß zwischen dem Umstand, daß die durch die Wettbewerbshandlung bei ihm hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen, ein Zusammenhang besteht (ÖBl 1982, 37 - Markus-Bräu mwN; ecolex 1992, 183 - AKT-System; WBl 1993, 127 - Getränkedienst; ÖBl 1993, 226 - Tageszeitungsimpressum; zuletzt 4 Ob 2338/96v).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang und ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob die im Bestellschein vorgesehene Verlängerung der Laufzeit für den Verbraucher verbindlich ist, ist von jener zu trennen, ob der durch die Ankündigung hervorgerufene unrichtige Eindruck geeignet ist, den Verbraucher zugunsten des Angebotes zu beeinflussen. Daß die vorgesehene Verlängerung für den Verbraucher mangels entsprechender Aufklärung nicht verbindlich ist, sagt noch nichts darüber aus, ob sich der Verbraucher - hätte er diese kleingedruckte Bestimmung nicht übersehen - noch näher mit dem Angebot befaßt hätte. Die Auflösung von Abonnementverpflichtungen, deren vereinbarte Laufzeit sich mangels Kündigung automatisch verlängert, erfordert - will man diese Verlängerung verhindern - eine Überwachung ihres Beendigungszeitpunktes. Zu dieser Überwachung und der zur Beendigung erforderlichen Mühe einer termingerechten Aufkündigung wird ein Verbraucher, der an dem ihm vorgeschlagenen Kombinationsangebot grundsätzlich interessiert ist, aber nicht jedenfalls bereit sein. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die von der Beklagten hervorgerufene Irreführungseignung für einen Kaufentschluß unmaßgeblich ist.

Abgesehen davon, daß bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch II und 108 - Sport-Sonnenbrille; MR 1991, 238 - Paßfoto), steht das von der Rechtsmittelwerberin als zu weit gefaßte beanstandete Unterlassungsgebot durchaus in Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach Gegenstand des Spruches immer nur die konkrete Verletzungshandlung sein kann und auch bei einer allgemeinen Fassung des Unterlassungsgebotes der Kern der Verletzungshandlung selbst erfaßt sein muß (ÖBl 1992, 273 - MERCEDES-Teyrowsky).