Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Geschäftszahl

1Ob1725/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Friedrich L*****, vertreten durch Dr.Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgerichts vom 19.Juli 1995, GZ 3 R 316/95-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Benützungsrecht an der Naturalwohnung wurde dem Beklagten auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 23, GÜG i.d.F. Bundesgesetzblatt 243 aus 1970, eingeräumt, die in den hier relevanten Teilen im wesentlichen mit dem nunmehr in Geltung stehenden und von den Vorinstanzen zitierten Regelungen des Paragraph 80, BDG übereinstimmen. Da sich das bescheidmäßig eingeräumte Benützungsrecht aber nicht auf den strittigen Abstellplatz bezog und der Beklagte seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel gründet, ist der Rechtsweg zulässig (SZ 65/42).

Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin hat der Beklagte ausdrücklich vorgebracht (ON 2), daß zwischen den Parteien eine konkludente Vereinbarung über die unentgeltliche Benützung der Abstellfläche zustande gekommen sei und sich damit erkennbar auf das Vorliegen eines Leihvertrages berufen. Die Frage, ob Miete, Leihe oder Bittleihe vorliegt, ist eine im Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsfrage (MietSlg. 27.125). Die Auslegung dieser Vereinbarung stellt allerdings dann keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn das Berufungsgericht den Grundsätzen des Paragraph 914, ABGB gefolgt und sie weder unlogisch ist noch auf einer Verkennung der Rechtslage beruht (8 Ob 1502/89; 1 Ob 43/94). Dies ist hier der Fall.

Die von der Revisionswerberin relevierte Frage der Beweislastverteilung stellt sich schon deshalb nicht, weil das Erstgericht sämtliche für die rechtliche Beurteilung erforderliche Feststellungen getroffen hat. Daß ein Widerruf ausdrücklich vereinbart worden wäre, wurde im Verfahren nicht behauptet. Aus den bereits von den Vorinstanzen dargestellten Überlegungen ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für eine schlüssige Widerrufsvereinbarung. Aus den Feststellungen über die Einweisung der Bewohner der Naturalwohnungen in die Benützung der jeweiligen Stellplätze durch die zuständige Bundesgebäudeverwaltung sowie die bisher unbeanstandete Nutzung durch rund zwanzig Jahre läßt sich auch die Vereinbarung über die mit der Wohnungsinnehabung gekoppelte Nutzungsdauer zwanglos ableiten und ist insofern dem Beklagten der Beweis jedenfalls gelungen vergleiche SZ 32/154; SZ 58/163; 8 Ob 615/93).

Bei der Beurteilung eines Verhaltens gemäß Paragraph 863, ABGB kommt es grundsätzlich nicht darauf an, was der sich in einer bestimmten Weise Verhaltende allenfalls wollte, sondern vielmehr darauf, welche Schlüsse der Rechtspartner daraus nach Treu und Glauben abzuleiten berechtigt ist (SZ 58/11; JBl 1987, 315; JBl 1989, 722 uva). Die Tatsache allein, daß die Klägerin nach haushaltsrechtlichen Vorschriften unbewegliche Sachen grundsätzlich nur prekaristisch überlassen darf, vermag daher ihren Standpunkt solange nicht zu stützen, als nicht zumindest vorgebracht wurde, daß dies dem Beklagten auch bekannt gewesen wäre.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).