OGH
27.02.1996
4Ob1523/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Carina Maria S*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter der Minderjährigen, Monika Maria S*****, vertreten durch Dr.Brigitte Birnbaum, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. Jänner 1996, GZ 2 R 23/96h-24, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Begründung:
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen
der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Art 13 Abs 1 lit b
des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung BGBl 1988/512 (SZ 65/64 = EvBl 1992/144 = EFSlg
69.677; ZfRV 1993, 83/28 = EFSlg 69.678; ZfRV 1994, 74/17 = EFSlg
72.744 ua).
Nach den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen besteht für das Kind im Hinblick auf sein Alter selbst dann im Fall der Rückgabe an den Vater keine Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens, wenn die (- bisher unbewiesenen -) Behauptungen der Mutter über das neurotische Verhalten des Vaters zutreffen sollten; die gegenteiligen Privatgutachten sind demnach entkräftet. Ein Mangel des Rekursvefahrens liegt nicht vor.
Im übrigen ist die im Revisionsrekurs hervorgehobene Beeinträchtigung des Kindes durch seine Trennung von der Mutter als der Hauptbezugsperson mit der Erfüllung des Auftrages nicht notwendig verbunden, soll doch damit nur der frühere Zustand wiederhergestellt werden, und zwar solange, bis in den USA rechtskräftig über die künftige Obsorgeberechtigung für das Kind entschieden sein wird.