Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.1995

Geschäftszahl

1Ob1724/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lukas M*****, vertreten durch Dr.Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg/Wagram, wider die beklagte Partei Julius M*****, vertreten durch Dr.Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 302.800,- s.A. (Revisionstreitwert S 34.310,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems/Donau als Berufungsgerichtes vom 15.September 1995, GZ 2 R 190/95-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Schon nach seinem Vorbringen in der Klage sind dem Kläger, dessen Mutter und dessen Schwester genau bezifferte Unterhaltszahlungen des Beklagten zugekommen, die er deshalb bei Berechnung des Klagebegehrens auch entsprechend berücksichtigt hat. Allein die Tatsache, daß der Beklagte seine Unterhaltsleistungen später - mit Vergleich zwischen ihm und seiner Ehegattin für deren und seiner Tochter Unterhalt „umgewidmet“ hat, kann die Erbringung der Unterhaltsleitungen auch an den Kläger und deren Verbrauch durch diesen nicht ungeschehen machen. Der im Revisionsverfahren noch strittige Betrag kann dem Kläger somit schon deshalb nicht zugebilligt werden, weil er ihn ohnehin bereits bezogen (und verbraucht) hat. Im Übrigen ist noch zu beachten:

Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde (SZ 57/61; SZ 47/23 uva). Belangen im Sinne des Paragraph 1497, ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs (SZ 56/157; DRdA 1982, 47; SZ 51/122 uva). Soweit der Kläger daher vom rein rechnerisch ermittelten Unterhaltsbetrag - wegen erbrachter Leistungen - Abzüge vornahm, wurde die laufende Verjährung somit nicht unterbrochen. Auf Arglist kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er in erster Instanz ein darauf abzielendes Vorbringen nicht erstattet hat. In der „Umwidmung“ läge im übrigen auch kein arglistiges Verhalten, war der Beklagte doch von Anbeginn des Prozesses der Auffassung, daß der Kläger selbsterhaltungsfähig sei. Der Anspruch wäre, soweit er im Revisionsverfahren umstritten ist, somit auch in der Tat verjährt.

Eine erhebliche Rechtsfrage wurde nicht aufgezeigt; einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).