Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.08.1995

Geschäftszahl

2Ob53/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bettina R*****, geboren am 19.11.1982, ***** vertreten durch Dr.Norbert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Christa K*****, 2.) ***** Versicherungs AG, ***** beide vertreten durch Dr.Walter Waizer und Dr.Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck, 3.) ***** Verkehrsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, 4.) Wolfgang K*****, und 5.) ***** Versicherungsunternehmungen *****, beide vertreten durch Dr.Walter Waizer und Dr.Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck wegen Zahlung von S 700.000,-- sA und Feststellung, infolge Revision der erst-, dritt-, viert- und fünftbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.März 1995, GZ 2 R 36, 37/95-52, womit infolge Berufung sämtlicher Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.Oktober 1994, GZ 8 Cg 1050/92y-45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen der erst- und fünftbeklagten Parteien wird teilweise Folge gegeben, jenen der dritt- und viertbeklagten Parteien zur Gänze.

Die vorinstanzlichen Urteile werden dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil insgesamt wie folgt zu lauten hat:

1. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden binnen 14 Tagen S 200.000 samt 4 % Zinsen aus S 166.666 vom 2.4.1991 bis 27.6.1992, aus S 183.333 vom 28.6.1992 bis 20.6.1993 und aus S 200.000 seit 21.6.1993 zu bezahlen, wobei hinsichtlich des Betrages von S 200.000 samt 4 % Zinsen seit 11.2.1994 die Verbindlichkeit zur ungeteilten Hand mit der fünftbeklagten Partei besteht.

2. Die fünftbeklagte Partei ist zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 200.000 samt 4 % Zinsen seit 11.2.1994 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, daß die erst- und fünftbeklagten Parteien zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für ein Drittel der künftigen Schäden aus dem Unfall vom 6.2.1991 in U***** haften, wobei die Haftung auf die Haftungshöchstbeträge des EKHG in der zur Unfallszeit geltenden Fassung beschränkt ist.

4. Das gegen die erst- und fünftbeklagte Partei gerichtete Mehrbegehren von S 500.000 sA und das über den Zuspruch hinausgehende Zinsenmehrbegehren sowie das Feststellungsmehrbegehren werden abgewiesen.

5. Das gegen die zweit-, dritt- und viertbeklagte Parteien gerichtete Begehren auf Zahlung von S 700.000 samt 4 % Zinsen aus S 500.000 vom 2.4.1991 bis 4.2.1994, aus S 600.000 vom 5.2.1994 bis 5.7.1994 und aus S 700.000 seit 6.7.1994 und das auf Feststellung der Haftung der zweitbeklagten Partei für künftige Schäden aus dem Unfall vom 6.2.1994 in U***** gerichtete Begehren werden abgewiesen.

6. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 22.899,50, der zweitbeklagten Partei die mit S 68.298,52, der drittbeklagten Partei die mit S 170.478,20, der viertbeklagten Partei die mit S 17.692,34 und der fünftbeklagten Partei die mit S 5.897,44 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.

Die Klägerin ist weiters schuldig, den erst- und fünftbeklagten Parteien die mit je S 1.077,38, den zweit- und viertbeklagten Parteien die mit je S 11.885,58 und der drittbeklagten Partei die mit S 23.309,80 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die erst- und fünftbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 1.149,56 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Klägerin ist schuldig, der viertbeklagten Partei die mit S 10.557,66 und der drittbeklagten Partei die mit S 33.392 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 6.2.1991 ereignete sich gegen 13.45 Uhr im Ortsgebiet von U***** ein Verkehrsunfall, an welchem die am 19.11.1982 geborene Klägerin als Fußgängerin und der Viertbeklagte als Lenker des von der Erstbeklagten gehaltenen PKW mit dem Kennzeichen ***** beteiligt waren. Die Klägerin besuchte damals die zweite Klasse Volksschule, sie war in Begleitung ihrer jüngeren Schwester mit dem von der drittbeklagten Partei gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Schibus von O***** nach U***** (talauswärts) gefahren, ohne eine Fahrkarte lösen zu müssen. In U***** blieb der Bus im Bereich einer langgezogenen Linkskurve am rechten Fahrbahnrand stehen, um Passagiere aus- und einsteigen zu lassen. Rechts neben jener Stelle, an welcher der Bus anhielt, befand sich eine kleine Haltestellenbucht, die aber für den 12 m langen Bus der drittbeklagten Partei zu klein war.

Die Klägerin, die in der ersten Reihe des Busses gesessen war, stieg mit ihrer Schwester hinter einem ihr persönlich bekannten Schilehrer aus und ging entlang der rechten Busseite zur hinteren Ecke des Busses, um dort die Fahrbahn zu überqueren. Obwohl aufgrund der örtlichen Gegebenheiten klar war, daß die Kinder die Fahrbahn der Bundesstraße überqueren müssen, reagierte der Lenker des Busses der Drittbeklagten beim Aussteigen der Kinder nicht.

Die Klägerin überquerte die Fahrbahn knapp hinter dem Busheck, ohne auf den Verkehr zu achten.

Der Viertbeklagte fuhr auf der 6 m breiten Bundesstraße, für welche im Unfallsbereich eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h bestand, mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h taleinwärts. Die Fahrbahn wies im rechten Bereich über eine Breite von 30 bis 50 cm eine Schneeauflage auf und war im übrigen schneefrei. Der Viertbeklagte näherte sich dem am linken Fahrbahnrand haltenden, als solchen gekennzeichneten Schibus nicht bremsbereit; es konnte nicht festgestellt werden, ob er Sicht auf die aussteigenden Kinder hatte. Er reagierte 1,4 sec vor der Kollision mit einer Lenkung nach rechts und einer Vollbremsung die eine Bremsverzögerung von ca 5,5 m/sec2 ergab; dabei befanden sich die rechten Räder auf der Schneeauflage, die linken Räder auf Asphalt. Durch die Vollbremsung konnte die Geschwindigkeit bis zur Kollision auf 50 bis 55 km/h verringert werden. Die Kollision hätte nur dann vermieden werden können, wenn der Viertbeklagte mit höchstens 40 km/h gefahren wäre. Für die vom Viertbeklagten erkennbare Bewegungsstrecke von 2,7 m benötigte die Klägerin eine Zeit von 1,4 Sekunden. Das vom Viertbeklagten gelenkte Fahrzeug hatte bei Erreichen der Front des Busses zu diesem einen Seitenabstand von 1,7 m.

Die Klägerin erlitt durch den Unfall ein lebensbedrohliches Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnhornblutung, ein Epiduralhämatom, beiderseitige Felsenbeinbrüche, eine Unterkieferfraktur, ein stumpfes Thoraxtrauma mit Lungenrespiration und Rippenfrakturen rechts, ein stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur, ein stumpfes Beckentrauma mit vorderer Schambeinastfraktur rechts, einen Oberschenkelschaftbruch rechts, eine Schenkelhalsfraktur rechts und einen subcapitalen Oberarmbruch links. Sie mußte bis 15.2.1991 künstlich beatmet werden und befand sich nach der operativen Versorgung des Schenkelhalsbruches und Oberschenkelschaftbruches bis 19.3.1991 in stationärer Behandlung an der neurologischen Klinik in I*****.

Die knöcheren Heilung verlief komplikationsfrei, das rechte Bein ist allerdings um 1,5 cm verlängert, wobei sich ein Endzustand erst nach Wachstumsabschluß ergeben wird. Rechts besteht unfallskausal eine X-Beinfehlstellung sowie eine Bewegungseinschränkung im Oberschenkel/Schenkelhalsbereich.

Als Folge des schweren Schädel-Hirn-Traumas verblieb eine neurologische Invalidität von ca 30 %. Die Ausübung bestimmter Berufe, die besondere Anforderungen an die Motorik, an die Stand- und Gangsicherheit stellen, wird nicht möglich sein.

Die Kieferfrakturen wurden mittels Schienung, Verschnürung und schmerzhafter Bewegungstherapie behandelt. In weiterer Folge wird eine stark behindernde kieferorthopädische Behandlung erforderlich sein.

Insgesamt erlitt die Klägerin bisher 42 Tage schwere, 7 bis 8 Wochen mittlere und 16 Wochen leichte Schmerzen. Bis zum Abschluß der kieferorthopädischen Behandlung im Jahre 1996 wird die Klägerin weitere 25 Wochen leichte Schmerzen erdulden müssen.

Als Dauerfolgen verblieben kosmetisch störende Narben am Ober- und Mittelbauch sowie eine Operationsnarbe an der Außenseite des rechten Oberschenkels.

Als Folge des Unfalles mußte die Klägerin die zweite Klasse Volksschule wiederholen.

Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Schmerzengeldes von S 500.000,-- einer Verunstaltungsentschädigung von S 150.000,-- sowie den Ersatz sonstiger unfallskausaler Schäden in der Höhe von S 50.000,-- und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für die künftigen Schäden aus dem Unfall vom 6.2.1991, wobei die Haftung der erstbeklagten Partei mit der Versicherungssumme des am 6.2.1991 für den PKW mit dem Kennzeichen ***** bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt wird und die Haftung der fünftbeklagten Partei mit der in Österreich zum Unfallszeitpunkt gültigen Mindesthaftpflichtversicherungssumme.

Sie brachte vor, sowohl der Viertbeklagte als auch der Lenker des Schibusses der drittbeklagten Partei hätten den Unfall verschuldet. Der Viertbeklagte hätte damit rechnen müssen, daß unter den Fahrgästen des Schibusses auch Kinder sind und hätte eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Die drittbeklagte Partei hätte aufgrund des Beförderungsvertrages dafür sorgen müssen, daß die Klägerin als Kind im Bereich der überaus gefährlichen Haltestelle nicht zu Schaden komme. Die Erstbeklagte hafte als Halterin des vom Viertbeklagten gelenkten Fahrzeuges, die Fünftbeklagte als dessen Haftpflichtversicherer; die zweitbeklagte Partei sei Haftpflichtversicherer des Schibusses der drittbeklagten Partei.

Die erst-, viert- und fünftbeklagten Parteien wendeten ein, der Viertbeklagte sei mit einer angepaßten Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/h gefahren und habe sofort reagiert. Der Unfall sei allein auf das Fehlverhalten der Klägerin selbst zurückzuführen.

Die Zweitbeklagte wendete ein, sie sei nicht passiv legitimiert, weil der Unfall nicht mit dem Betrieb des Schibusses zusammenhänge.

Die drittbeklagte Partei brachte vor, die Klägerin unentgeltlich befördert zu haben; der Beförderungsvertrag umfasse nicht die Verpflichtung, auf das Verhalten der Klägerin nach dem Aussteigen Einfluß zu nehmen.

Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt verurteilte das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 275.000,-- samt Zinsen und gab dem Feststellungsbegehren mit 50 % statt, wobei die Haftung der erst-, zweit- und fünftbeklagten Parteien mit der Versicherungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt wurde. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der haltende Schibus habe für den Viertbeklagten eine bedenkliche Verkehrssituation dargestellt, der er sich nur mit einer niedrigeren Geschwindigkeit nähern hätte dürfen; es sei ihm somit eine relativ überhöhte Geschwindigkeit vorzuwerfen.

Auch der drittbeklagten Partei sei ein Verschulden des Buslenkers vorzuwerfen; dieser wäre verpflichtet gewesen, der Klägerin beim Aussteigen einzuschärfen, beim Überqueren der Bundesstraße aufzupassen. Die drittbeklagte Partei hafte aufgrund einer Verletzung von Sorgfaltspflichten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben.

Da die Klägerin bereits Grundkenntnisse über das richtige Verhalten im Straßenverkehr gehabt habe, sei ihr ein Mitverschulden von 50 % anzulasten.

Der Höhe nach erachtete das Erstgericht ein Schmerzengeld von S 400.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 100.000,-- für angemessen; die sonstigen begehrten Schäden stehen mit S 50.000,-- außer Streit.

Das Erstgericht erachtete mit Rücksicht auf die Dauer- und Spätfolgen auch das Feststellungsbegehren als berechtigt.

Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß sie wie folgt lautet:

1. Die erstbeklagte Partei ist zur ungeteilten Hand mit der dritt-, viert- und fünftbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 300.000,-- samt Zinsen zu bezahlen.

2. Die viert- und fünftbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand auch mit der erst- und drittbeklagten Partei schuldig, der Klägerin S 300.000,-- samt Zinsen zu bezahlen.

3. Die drittbeklagte Partei ist ungeteilten Hand mit den erst-, viert- und fünftbeklagten Parteien schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 325.000,-- zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, daß die erst-, dritt-, viert- und fünftbeklagten Parteien zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für 50 % der künftigen Schäden aus dem Unfall vom 6.2.1992 haften, wobei die Haftung der erst- und fünftbeklagten Parteien mit der Versicherungssumme des am 6.2.1991 für den PKW mit dem Kennzeichen ***** bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt ist.

5. Das gegen die erstbeklagte Partei gerichtete Mehrbegehren von S 400.000,-- samt Zinsen wird abgewiesen.

6. Das gegen die viert- und fünftbeklagten Parteien gerichtete Mehrbegehren von S 400.000,-- samt Zinsen wird abgewiesen.

7. Das gegen die drittbeklagte Partei gerichtete Mehrbegehren von S 375.000,-- samt Zinsen wird abgewiesen.

8. Das auf Feststellung der Haftung der erst-, dritt-, viert- und fünftbeklagten Parteien für weitere 50 % künftiger Schäden gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.

9. Das gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Begehren auf Zahlung von S 700.000,-- samt Anhang und auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden wird abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht schloß sich das Berufungsgericht der Ansicht, dem Viertbeklagten sei eine relativ überhöhte Geschwindigkeit anzulasten, an. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h dürfe nämlich nur unter günstigsten Bedingungen ausgeschöpft werden (ZVR 1987/25 ua). Derartige optimalige Verhältnisse seien aber im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesenen, weil die Fahrbahn teilweise schneebedeckt war, so daß für das rechte Räderpaar nicht optimale Bremsverhältnisse bestanden; dementsprechend habe das vom Viertbeklagten gelenkte Fahrzeug auch nur eine Bremsverzögerung von 5,5 m/sec2 erzielen können. Dazu komme, daß für den Viertbeklagten deutlich erkennbar war, daß allenfalls aus dem Schibus aussteigende Passagiere die Bundesstraße überqueren müssen. Der Viertbeklagte habe daher mit Fußgängern, sohin auch mit Kindern, auf der Fahrbahn rechnen müssen. Der Viertbeklagte habe eine relativ überhöhte Geschwindigkeit im Sinne eines Verschuldens zu verantworten. Für dieses Verschulden hätten auch die erst- und fünftbeklagten Parteien einzustehen.

Zur Berufung der drittbeklagten Partei vertrat das Berufungsgericht die Meinung, diese habe als Beförderungsunternehmen Schutzpflichten übernommen, die auch unmittelbar an die Beförderung anschließende Vorgänge umfaßten. Sei ein Anhalten nur an einer Stelle möglich, bei welcher unmittelbar anschließend an das Aussteigen die Überquerung einer Bundesstraße erforderlich sei, dann könne aus dem Schutzzweck des Beförderungsvertrages auch die Verpflichtung abgeleitet werden, das unmittelbar nach dem Aussteigen erforderliche Überqueren der Straße durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Der Lenker des Busses der drittbeklagten Partei hätte daher auf das Verhalten der Klägerin unmittelbar nach dem Aussteigen Einfluß nehmen müssen und ihr zumindest besondere Vorsicht beim Überqueren der Fahrbahn einzuschärfen gehabt vergleiche ZVR 1985/130). Daraus folge, daß die drittbeklagte Partei für das Verhalten ihres Buslenkers einzustehen und der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet sei.

Der Berufung der zweitbeklagten Partei gab das Berufungsgericht zur Gänze Folge und wies das gegen sie gerichtete Klagebegehren ab, weil der Unfall der Klägerin nicht durch die Verwendung des Schibusses der drittbeklagten Partei erfolgte, sodaß eine Direktklage gegen die Zweitbeklagte nicht möglich sei.

Zur Frage des Mitverschuldens der Klägerin führte das Berufungsgericht aus, daß auch einem Kind eine Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern vorgeworfen werden könne und zwar unter Berücksichtigung des Maßes seiner Einsicht und der Art des für den Unfall ursächlichen Verhaltens, wobei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen sei. Bei einem achtjährigen Kind könne die Einsicht in grundlegende Verkehrsregeln, wie etwa das Verbot, die Fahrbahn überraschend zu betreten, erwartet werden. Daß die Einsicht von Kindern in die Gefahren des Straßenverkehrs geringer sei, sei lediglich bei der Bemessung der Verschuldensteilung zu berücksichtigen.

Zutreffend habe das Erstgericht der Klägerin ein Mitverschulden von 50 % angelastet. Wäre sie kein Kind, würde ihr ein höherer Grad des Mitverschuldens zugerechnet werden. Das Verschulden des Viertbeklagten und des Lenkers des Schibusses der drittbeklagten Partei sei nicht so hoch anzusetzen, daß eine Verschuldensteilung zu Lasten der Schädiger angebracht wäre.

Im Hinblick auf die vielfachen und schwersten Verletzungen der Klägerin erachtete das Berufungsgericht ein Schmerzengeld von S 500.000,-- als angemessen, zumal auch außergewöhnlich lange Schmerzperioden vorlagen. Demgegenüber sei aber nur eine Verunstaltungsentschädigung von S 50.000,-- angebracht, weil die Narben der Klägerin zwar durchaus störend aber nicht entstellend seien. Eine dadurch verursachte Minderung der Heiratsaussichten sei zwar möglich, aber nicht in einem solchen Ausmaß wahrscheinlich, daß eine höhere Verunstaltungsentschädigung angebracht wäre. Hinsichtlich der Berufung der drittbeklagten Partei wies das Berufungsgericht allerdings darauf hin, daß durch diese die Höhe der Verunstaltungsentschädigung nicht bekämpft wurde.

Im Verhältnis zur erst-, viert- und fünftbeklagten Parteien ermittelte das Berufungsgericht sohin einen Schaden von S 600.000,-- (S 500.000,-- Schmerzengeld, S 50.000,-- Verunstaltungsentschädigung und S 50.000,-- sonstige Schäden); sie verurteilte die genannten Beklagten sohin zur Zahlung von S 300.000,--.

Im Verhältnis zur drittbeklagten Partei ging das Berufungsgericht von einem Schaden von S 650.000,-- aus (S 500.000,-- Schmerzengeld, S 100.000,-- Verunstaltungsentschädigung, S 50.000,-- sonstige Schäden), sodaß deren Ersatzpflicht mit S 325.000,-- festgelegt wurde.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zum Umfang der aus einem Beförderungsvertrag entspringenden Schutzpflichten gegenüber Kindern nach Verlassen eines Autobusses keine Rechtsprechung vorliege. Mit Rücksicht auf den engen tatsächlichen Zusammenhang zwischen den gegen die verschiedenen Beklagten erhobenen Ansprüchen, scheine es nicht sinnvoll, die Zulassung der Revision auf das die drittbeklagte Partei betreffende Verfahren zu beschränken.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richten sich die Revisionen der erst-, dritt-, viert- und fünftbeklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat zu diesen Revisionen Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, den Rechtsmitteln keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen der erst- und fünftbeklagten Parteien sind zum Teil berechtigt, jene der dritt- und viertbeklagten Parteien zur Gänze.

Zur Revision der drittbeklagten Partei:

Die drittbeklagte Partei vertritt die Ansicht, es wäre eine unrichtige und völlig überspitzte Forderung, von einem Buslenker, der drei Ein-Ausstiege zu beobachten habe und sich als Lenker allein im Bus befinde, zu verlangen, sich mit Überlegungen zu beschäftigen, wo die Fahrgäste nach dem Aussteigen hingehen und ob sie die Fahrbahn überqueren werden. Er sei voll damit beschäftigt, die Ein- und Aussteigevorgänge der einzelnen Fahrgäste zu beobachten. Er müsse warten, bis diese Vorgänge abgeschlossen sind, um sodann die Türen zu schließen. Zu Bedenken sei auch, daß die Fahrgäste auf eine völlig gefahrlose Stelle außerhalb der Fahrbahn getreten seien. Wie sollte auch ein Buslenker ein solches Verlangen erfüllen, wenn beispielsweise ein Kind bei einem hinteren Ausgang aussteige. Die von den Vorinstanzen aufgestellte Forderung sei unzumutbar und könne realistischer Weise an einen Buslenker nicht gestellt werden. Zudem sei im vorliegenden Fall auch kein entgeltlicher Beförderungsvertrag vorgelegen. Auch die Eltern der Klägerin hätten gewußt, daß diese die Bundesstraße überqueren müsse. Wenn sie keinerlei Bedenken betreffend das richtige Verhalten hatten, dann könne man eine solche Verpflichtung nicht einem Buslenker aufbürden.

Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend:

Wie die Vorinstanzen bereits ausgeführt haben, handelt es sich bei dem zwischen der Klägerin und der drittbeklagten Partei abgeschlossenen Beförderungsvertrag grundsätzlich um einen Werkvertrag (Krejci in Rummel2, Rz 26 zu §§ 1165, 1166). Wenngleich es strittig ist, ob die Entgeltlichkeit des Werkvertrages essentiale negotii ist (siehe hiezu Krejci, aaO, Rz 100; Koziol-Welser I10, 403) ist diese Frage nicht entscheidungsrelevant, da jedenfalls eine Warnpflicht als vertragliche Nebenpflicht bestehen kann. Eine derartige Warnpflicht gegenüber den beförderten Personen darf aber nicht überspannt werden und darf nicht zu einer Erfolgshaftung des Busfahrers und Beförderungsunternehmens führen. Nach Ansicht des erkennenden Senates wäre es eine Überspannung der dem Busfahrer obliegenden Pflichten, würde man von ihm bei der im vorliegenden Fall gegebenen Situation verlangen, die aussteigenden Kinder vor dem weiteren Überqueren der Straße zu warnen. Schließlich befand sich rechts neben dem Bus eine Haltestellenbucht, sodaß für die aussteigenden Passagiere keine unmittelbare Gefahr bestand. Man kann aber vom Lenker des Busses grundsätzlich nicht erwarten, daß er auf das Verhalten der beförderten Personen nach dem sicheren Verlassen des Busses Einfluß nimmt und diese vor dem möglichen Überqueren der Straße warnt. Schließlich hat der Busfahrer das Ein- und Aussteigen zu überwachen, darauf zu achten, daß die Türen vor dem Schließen frei sind und muß er vor dem Verlassen der Haltestelle den übrigen Verkehr beachten. Auch im städtischen Verkehr ist die Situation vielfach so, daß die Fahrgäste nach Verlassen des Busses oder der Straßenbahn die Fahrbahn überqueren. Es würde eine Überforderung des Lenkers (Fahrers) bedeuten, hätte er auch noch zu beachten, ob die aussteigenden Gäste die Fahrbahn überqueren werden und sie allenfalls zu warnen. So kann auch vom Lenker des Busses der drittbeklagten Partei nicht verlangt werden, die aussteigende Klägerin zu warnen. Schließlich war diese auch bereits acht Jahre, sodaß er von ihr eine gewisse Einsicht in die Verkehrssituation erwarten konnte.

Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht jenem vergleichbar, der der Entscheidung ZVR 1985/130 zugrundelag. Im Fall der Entscheidung ZVR 1985/130 hielt der Busfahrer 100 m nach der Haltestelle aufgrund eines Zurufes eines Fahrgastes. Es wurde eine Haftung abgelehnt, weil dem Buslenker ein Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden konnte, zumal er dem Fahrgast vor dem Aussteigen noch einschärfte, er solle beim Überqueren der Bundesstraße aufpassen. Anders als im hier zu beurteilenden Sachverhalt erfolgte sohin das Anhalten des Busses außerhalb einer Haltestelle und stieg lediglich ein Fahrgast aus.

Mangels eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Unfall der Klägerin, die nach dem Aussteigen aus dem Bus beim Überqueren der Fahrbahn verletzt wurde und dem Betrieb des Busses haftet die drittbeklagte Partei auch nicht nach den Bestimmungen des EKHG (ZVR 1985/130). Es war sohin in Stattgebung der Revision der drittbeklagten Partei, das gegen diese gerichtete Begehren abzuweisen.

Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat die Klägerin der drittbeklagten Partei die zweckentsprechenden Verfahrenskosten zu ersetzen und trifft die drittbeklagte Partei keine Kostenersatzpflicht.

Zur Revision der erst-, viert- und fünftbeklagten Parteien:

Diese wenden sich gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß dem Viertbeklagten eine relativ überhöhte Geschwindigkeit anzulasten sei. Die Fahrbahn sei - bis auf einen Streifen von ca 30 bis 50 cm am rechten Fahrbahnrand - trocken gewesen, die Sichtverhältnisse einwandfrei. Das am rechten Fahrbahnrand befindliche Schneeband sei unter Berücksichtigung eines normalen Seitenabstandes außerhalb der Fahrspur des Viertbeklagten gelegen. Es habe für den Viertbeklagten keine Verpflichtung bestanden, eine deutlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegende Geschwindigkeit einzuhalten. Erst durch das Verreißen des Fahrzeuges nach rechts sei der Viertbeklagte auf das Schneeband geraten, wodurch er nur eine etwas reduzierte Bremsverzögerung erzielen konnte. Dies habe aber keinerlei Auswirkungen auf den Unfall gehabt. Der Viertbeklagte hätte den Unfall nur dann vermeiden können, wenn er mit weniger als 40 km/h gefahren wäre, für eine solch drastische Herabsetzung der Geschwindigkeit habe aber keinerlei Veranlassung bestanden. Der Viertbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, daß Fußgänger plötzlich hinter dem Bus auf die Fahrbahn laufen. Der von ihm eingehaltene Seitenabstand von 1,7 m wäre jedenfalls ausreichend gewesen, um eine Gefährdung eines hinter dem stehenden Schibusses lediglich zur Überblickung der Verkehrssituation hervortretenden Fußgängers zu vermeiden. Weiters diene ein Schibus üblicherweise der Beförderung von Schifahrern, bei denen schon aufgrund der mitgeführten Sportgeräte und des speziellen Schuhwerks nicht damit gerechnet werden könne, daß sie plötzlich hinter dem Bus über die Straße laufen. Es sei auch der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG erbracht worden, weil keine Verpflichtung bestanden habe, auf der Bundesstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h bei guten Straßen- und Sichtverhältnissen die Geschwindigkeit auf 40 km/h zu reduzieren.

Jedenfalls aber sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1:1 nicht gerechtfertigt, weil der Klägerin trotz ihres kindlichen Alters der grobe Verstoß gegen die primitivsten Verhaltensregeln im Verkehr als gravierender Schuldvorwurf anzulasten sei. Ein allfälliges Mitverschulden des Viertbeklagten wäre mit maximal einem Viertel zu bemessen.

Schließlich sei auch das vom Berufungsgericht mit S 500.000,-- ausgemittelte Schmerzengeld überhöht. Bei der Ermittlung der Schmerzperioden sei nämlich dem Berufungsgericht ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen, weil es das Gutachten des Sachverständigen mißverstanden habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Gesamtschmerzengeld mit maximal S 400.000,-- auszumessen gewesen.

Es sei auch nicht richtig, daß die erst-, viert- und fünftbeklagten Parteien mit der drittbeklagten Partei für 50 % der Schäden der Klägerin solidarisch hafteten.

Letztlich sei die Beschränkung der Haftung der fünftbeklagten Partei für die künftigen Schäden der Klägerin mit der Versicherungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages unrichtig. Die Fünftbeklagte habe für den PKW keinen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen und hafte lediglich gemäß § 62 KFG in Verbindung mit §§ 3, 9 KHVG bis maximal 12 Mio S.

Diesen Ausführungen sind weitgehend zutreffend:

Richtig ist, daß dem Viertbeklagten ein Verschulden am Zustandekommen des zu den Verletzungen der Klägerin führenden Unfalles nicht angelastet werden kann. Es ist dem Viertbeklagten weder die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit noch die Wahrung eines zu geringen Seitenabstandes vorzuwerfen. Wenngleich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die zulässige Höchstgeschwindigkeit (im vorliegenden Fall von 70 km/h) nur unter den günstigsten Bedingungen ausgeschöpft werden darf (ZVR 1987/25 uva) und im vorliegenden Fall optimale Verhältnisse deshalb nicht gegeben waren, weil die Fahrbahn teilweise schneebedeckt war, ist dem Viertbeklagten zugutezuhalten, daß er die Höchstgeschwindigkeit doch erheblich unterschritten hat (bei der Beurteilung eines allfälligen Verschuldens des Viertbeklagten ist, da die Beweislast hiefür die klagende Partei trifft, von der Untergrenze der von den Vorinstanzen festgestellten Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h auszugehen; ZVR 1989/129). Was die Einhaltung des Seitenabstandes zum stehenden Bus betrifft, muß der Lenker eines Kfz bei der Vorbeifahrt an einem im Stillstand befindlichen Bus einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten oder seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, daß er einen Zusammenstoß mit einem hinter dem Bus hervortretenden Fußgänger vermeiden kann (ZVR 1984/187; ZVR 1989/129 uva). Diesen Verpflichtungen ist der Viertbeklagte nachgekommen, weil er nur mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h unter Einhaltung eines Seitenabstands von 1,7 m an dem haltenden Bus vorbeifuhr. Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h und einem Seitenabstand von 1,7 m wäre ein Fußgänger, der hinter dem Bus nur so weit auf die Fahrbahn trat, daß er sich einen Überblick über die Verkehrslage verschaffen konnte, keinesfalls gefährdet worden. Auch andere Gründe für den Viertbeklagten, mit geringerer Geschwindigkeit zu fahren, sind nicht erkennbar (vgl ZVR 1989/129). Daraus folgt, daß auch das gegen den Viertbeklagten gerichtete Klagebegehren abzuweisen war.

Damit ist aber die Frage der Haftung der erst- und fünftbeklagten Parteien nach den Bestimmungen des EKHG noch nicht beantwortet, weil diese haften, wenn ihnen der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG nicht gelingt. Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG setzt voraus, daß der Halter und die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeuges tätige Person jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle umfaßt nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen. Diese Sorgfaltspflicht setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß auch schon vorher vermieden wird, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen könnte (ZVR 1989/129 mwN). Von einem besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer kann aber ohne Überspannung seiner Sorgfaltspflicht vorausgesetzt werden, daß er, mag er dazu auch nicht gesetzlich verpflichtet sein, an einem im Stillstand befindlichen Bus, in dem offensichtlich Personen befördert werden, nicht mit der Geschwindigkeit von 65 km/h (hier ist, da die Beweislast für die Erbringung des Entlastungsbeweises die Beklagten trifft, von der Obergrenze der von den Vorinstanzen festgestellten Geschwindigkeit des PKW auszugehen) in einem Seitenabstand von 1,7 m vorbeifährt, da für ihn unter Zugrundelegung der äußersten nach den Umständen des Falles möglichen Sorgfalt die Überlegung naheliegt, daß sich im Bereich dieses Fahrzeuges Personen befinden könnten, die dem Straßenverkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden.

Mangels Erbringung des Entlastungsbeweises im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG haften daher die Erstbeklagte als Halter des PKW und die Fünftbeklagte als Haftpflichtversicherer für die der Klägerin zugefügten Schäden nach den Bestimmungen des EKHG.

Was nun die Frage des Mitverschuldens der Klägerin betrifft, ist es richtig, daß von einem über acht Jahre alten Schulkind die Einsicht in die grundsätzlichen Verkehrsregeln erwartet werden darf und es die Fahrbahn nicht überraschend betreten darf, wenn schon ein Fahrzeug herannaht (ZVR 1981/168). Der Klägerin mußte klar sein, wie gefährlich es ist, hinter einem am Straßenrand stehenden Bus ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr die Fahrbahn zu überqueren. Daß sich die Klägerin dieser von ihr zu fordernden Einsicht zuwider grob unachtsam verhalten hat, muß ihr zum Vorwurf gemacht werden. Das grob unachtsame Verhalten der Klägerin fällt auch unter Bedachtnahme auf ihr Alter erheblich schwerer ins Gewicht, als der relativ geringfügige, nur im Rahmen der strengen Halterhaftung zu berücksichtigende Fehler des Viertbeklagten. Unter dieser Bedachtnahme erscheint eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten der Klägerin angemessen (ZVR 1974/101).

Bei der Beurteilung des der Klägerin zustehenden Schmerzengeldes ist davon auszugehen, daß diese 42 Tage schwere, 7 bis 8 Wochen mittlere und 16 Wochen leichte Schmerzen erlitt und bis zum Abschluß der kieferorthopädischen Behandlung weitere 25 Wochen leichte Schmerzen eintreten werden. Das Berufungsgericht hat insoweit die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, sodaß davon auszugehen ist. Bei der Schwere der von der Klägerin erlittenen Verletzungen und der von ihr zu erduldenden Schmerzen bestehen gegen ein global zu bemessendes Schmerzengeld von 500.000 S keine Bedenken.

Der in der Revision bekämpfte Ausspruch über die solidarische Haftung mit der drittbeklagten Partei ist nunmehr gegenstandlos, weil das gegen die drittbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde. Auch auf die Frage, ob die Haftung der fünftbeklagten Partei auf die Mindesthaftpflichtversicherungssumme zu beschränken ist, ist nicht mehr einzugehen, weil nunmehr deren Haftung mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG beschränkt wurde.

Es war sohin das gegen die dritt- und viertbeklagten Parteien gerichtete Klagebegehren zur Gänze abzuweisen und dem gegen die erst- und fünftbeklagten Parteien gerichteten Begehren nur zu einem Drittel stattzugeben. Im klagsstattgebenden Teil war von dem vom Erstgericht ermittelten Fälligkeitspunkten auszugehen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO.