Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.05.1995

Geschäftszahl

6Ob661/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Martin H*****, vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter Johann und Rosa H*****, diese vertreten durch Dr.Walter Brandt und Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Heinz Napetschnig und Dr.Renate Studentschnig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 150.000 S sA und Feststellung (Streitwert 30.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22.September 1994, AZ 2 R 141/94 (ON 32), womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5.Mai 1994, GZ 26 Cg 343/93z-27, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 17.761,80 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 2.960,30 S USt) und die mit 7.612,20 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 1.268,70 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 19.September 1992 erlitt der damals vierzehnjährige Kläger, ein mäßig guter Skifahrer mit wenig Fahrpraxis in der damaligen Skisaison, gegen 16.00 Uhr im Bereich der Sesselliftmittelstation (im folgenden nur Mittelstation) der beklagten Liftbetreibergesellschaft und Pistenhalterin bei der Talabfahrt einer näher bezeichneten Skiabfahrt bei einem Unfall schwere Verletzungen.

Diese Skiabfahrt hat Ostexposition, sie wird - talwärts gesehen - rechts (im Süden) von steil ansteigendem Gelände und Wald sowie links (im Norden) von steil abfallendem, mit Felsen und Strauchwerk durchsetztem Gelände begrenzt. Von der Bergstation kann man über eine schwierige "schwarze", eine mittelschwere "rote" oder eine "blaue" Skipiste zur Mittelstation gelangen; vor dem letzten Teilstück der Mittelstation vereinigen sich die drei Pisten, sodaß die Zufahrt zur Mittelstation für alle drei Pisten dieselbe ist. Zur Mittelstation führt vom rechten Pistenrand bis zur Zugangsbrücke ein rund 60 m langer und rund 4 m breiter Querweg mit einer gleichmäßigen Neigung von 18 % und (in aperem Zustand) ohne Quergefälle. Auf Höhe der Mittelstation weist die Piste eine Breite von 60 m bis 70 m auf, verengt sich dann trichterförmig und hat auf Höhe der Absturzstelle des Klägers (von der Piste, im folgenden nur Absturzstelle) eine Breite von 35 m und keine nennenswerte Querneigung. Das gesamte, nördlich des linken Pistenrands gelegene Gelände ist sehr stark gegliedert, teilweise steil abfallend und mit zahlreichen Felsblöcken und Baumstrunken sowie Strauchwerk durchsetzt. Unterhalb der Mittelstation ist die Skipiste im linken Randbereich durch ein, an etwa 20 mm starken Torstahlstangen befestigtes, rund 1,10 m hohes Kunststoffangnetz (im folgenden nur Sicherheitsnetz) abgesichert. Die Stangen sind fest im Boden verankert, die letzte, oberhalb der Absturzstelle befindliche Stützstange ist in einem Felsen mittels Lochbohrung verankert, die nächste Verankerungsstange auf Höhe der Absturzstelle in einem Abstand von etwa 5 m talwärts der im Felsen verbohrten Stange angebracht. Im Absturzbereich des Klägers ist das Sicherheitsnetz etwa 1 m südlich (somit vor) der Geländekante angebracht. Es ist mit Draht an den Stangen befestigt, sodaß es nach oben und unten auf einfache Weise versetzt werden kann. Bei aperem Boden befindet sich das Sicherheitsnetz etwa 15 cm bis 40 cm oberhalb des Bodens. Etwa 1 m nördlich der Verankerungsstange, bei der der Kläger abstürzte, befindet sich ein etwa 40 cm hoher Baumstrunk, der - bezogen auf die Pistenquerachse - etwa 60 cm bis 70 cm unterhalb der Verankerungsstange sichtbar ist. Die Geländeneigung von der Geländekante bis zur Endlage des Klägers beträgt auf einer Länge von etwa 8 m 60 %.

Die Skipisten waren damals aufgrund der Wetterverhältnisse - es hatte bei stark wechselnden Temperaturen schon längere Zeit hindurch nicht mehr geschneit - zumindest hart, teilweise auch eisig. Deshalb war die Abfahrt talwärts der Mittelstation für den gesamten Pistenverkehr durch eine entsprechende gelbe Fahrverbotstafel gesperrt, ein Absperrband war nicht vorhanden. Diese Pistensituation war dem Kläger bekannt, weil er auch am Unfallstag wahrnahm, daß der letzte Hang zwischen Mittel-und Talstation bereits komplett schneefrei war, eine Abfahrt talwärts der Mittelstation daher nicht in Frage kam. Am Unfallstag verkaufte die beklagte Partei etwa 60 Bergfahrten, darunter auch an zwei Skikursgruppen. Der Kläger, der am Unfallstag mit seinem etwa gleichaltrigen Cousin unterwegs war, wollte zur Mittelstation zufahren, um zum Abschluß des Skitages mit dem Sessellift ins Tal zu gelangen, und mußte dabei den Hang queren. Dazu schnallte er einige m oberhalb des Querweges zur Mittelstation seine Skier ab, kam nach etwa 7 m (3 m nördlich, das heißt oberhalb des zur Mittelstation führenden Querweges) zu Sturz, schlitterte etwa 70 m den Hang (Hangneigung rund 40 %) - diagonal - hinunter, rutschte unter dem dort befindlichen Sicherungsnetz, welches zur Unfallszeit etwa einen Abstand von 10 cm bis 15 cm zum Boden (= Schneeoberfläche) aufwies, durch und stürzte über den Pistenrand hinaus ins Geröll. Dort prallte er gegen einen Stein oder Baum und erlitt schwere Verletzungen. Die Strecke zwischen Querwegen (bei der Mittelstation) und Absturzstelle beträgt rund 60 m.

Der Kläger begehrt von der beklagten Liftbetreiberin und Pistenhalterin die Bezahlung von 150.000 S sA als Schmerzengeld sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm für alle zukünftigen Schäden und Nachteile, die kausal auf den Skiunfall vom 19.Februar 1992 zurückzuführen seien, hafte. Dazu trägt er im wesentlichen vor, daß angesichts der Pistenverhältnisse die Abfahrt hätte gesperrt werden bzw zumindest Hinweisschilder angebracht sein müssen, welche auf die äußerst schwierigen und kaum bewältigbaren Verhältnisse aufmerksam machen. Auch hätte der Pistenrand bei der Unfallstelle gegen den Absturz ins gefährliche und unwegsame Gelände abgesichert sein müssen. Das an der Unfallstelle vorhandene Sicherheitsnetz sei so mangelhaft angebracht gewesen, daß der Kläger darunter durchgerutscht sei.

Die beklagte Partei wendet im wesentlichen ein, den Kläger treffe das alleinige Verschulden am Unfall, weil er ungeachtet seiner Übermüdung ohne die nötige Sorgfalt den Hang gequert habe und infolge seines ungeeigneten Schuhwerks und der glatten Oberbekleidung abgerutscht sei. Der beklagten Partei sei ein Verschulden oder eine Unterlassung von zumutbaren Sicherungsmaßnahmen nicht vorwerfbar. Die Piste sei zwar hart, aber nicht extrem vereist gewesen. Die Zufahrt zur Mittelstation sei zum Unfallszeitpunkt "in einem ausreichenden Zustand" gewesen und von mehreren Skifahrern, auch Skikursteilnehmern, frequentiert worden. Sowohl die Absperrung als auch die (der Zustand der) Sicherheitsnetze hätten auf das Unfallsgeschehen keinen Einfluß gehabt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei die örtlichen Verhältnisse in einer abgelichteten Skizze des Sachverständigen Dr.Pichler dargestellt sind. Rechtlich kam der Erstrichter zum Ergebnis, der Vorwurf, die beklagte Partei habe im Unfallsbereich ihre Pistenhalterverpflichtung nicht oder nur mangelhaft erfüllt, werde zu Unrecht erhoben. Die Talabfahrten entsprächen laut Pistenmarkierung einer roten bzw schwarzen Piste, für welche nur bei großräumiger bis totaler Vereisung eine Sperrung bzw das Anbringen entsprechender Warnhinweise vorzunehmen gewesen wäre; dies sei im Unfallsbereich nicht erforderlich gewesen. Der Unfall sei ausschließlich auf das Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen. Es sei nicht nur allgemeine Erfahrungstatsache, sondern entspreche auch der Einsichtsfähigkeit eines körperlich und geistig normal entwickelten 14jährigen Schülers, daß ein Skifahrer auf harter bzw eisiger Schneeoberfläche mit Skiern ein Abgleiten bzw Rutschen wesentlich besser vermeiden könne als mit bloßen, zum Gehen weder geeigneten noch bestimmten Skischuhen. Wenn auch vorwerfbar leichtsinnig sei, daß der Kläger seine Skier abgeschnallt habe, bestehe sein "eigentlich vorwerfbares Fehlverhalten" darin, entgegen Paragraph 3, POE (Pistenordnungsentwurf des österr. Kuratoriums für alpine Sicherheit) eine ihm bereits bekannte, seinem Fahrkönnen nicht angepaßte Fahrroute gewählt zu haben.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstrichter eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung über die Höhe des Schadens des Klägers und zum Feststellungsbegehren auf. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage der Haftung des Pistenhalters für den Fall, daß ein Skifahrer unbeabsichtigt in einen gesperrten, aber nicht ausreichend abgesicherten Pistenbereich gelange und sich dort verletze, Rechtsprechung fehle. In rechtlicher Hinsicht ging die zweite Instanz, soweit hier relevant, von folgenden Erwägungen aus:

Auch wenn den Kläger ein nicht zu vernachlässigendes Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe, sei auch die beklagte Pistenhalterin ihrer Pistensicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Dies habe wesentlich zum Unfall beigetragen. Es sei evident, daß ein Sicherungsnetz, unter dem der Kläger durchgerutscht sei, grundsätzlich als nicht ausreichend angesehen werden müsse. Dafür hafte die beklagte Partei, auch wenn das Sicherungsnetz als Sicherung für Fahrten auf dem ohnehin bereits gesperrten Pistenteil vorgesehen gewesen sei. Der spezifische Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der nicht ausreichenden Absicherung dieses (Pisten)Bereiches durch die beklagte Partei und dem Unfall des Klägers sei aus folgenden Gründen zu bejahen: Wenngleich der Sachverständige Dr.Pichler in seinem Gutachten die Wahrscheinlichkeit, "daß ein oberhalb des Querwegs abstürzender Pistenbenützer über die ganze, breite Piste abrutscht und unterhalb des zur Unfallzeit angebrachten Randnetzes in das Steilgelände stürzt", als "gering" bezeichnet habe, habe die beklagte Partei doch keineswegs darauf vertrauen dürfen, daß kein Skifahrer in diesen steilen und stark quergeneigten Pistenabschnitt gerate, selbst wenn - wie hier - die Zufahrt zur Mittelstation an sich gefahrlos zu benützen gewesen sei. Ein Abkommen in den Bereich unterhalb des Querweges durch Abrutschen hätte nicht nur nach Abschnallen der Skier, sondern auch durch andere Umstände, wie etwa nach einem Sturz eines Skifahrers in jenem Bereich, in dem der Kläger seine Ski abgeschnallt habe, nach Lösung der Schibindung(en) geschehen können. Auch ein zu weites Abschwingen eines Skifahrers im Bereich der Zufahrt zur Mittelstation mit Abrutschen in den tiefer liegenden Streckenabschnitt liege durchaus im Erfahrungsbereich. Schließlich vereinigten sich drei Pisten mit verschiedenen Schwierigkeitsgraden vor dem letzten Teilstück vor der Mittelstation, sodaß die Zufahrt zum Lift für alle Pisten dieselbe sei und daher auch weniger geübte Skifahrer in diesen Bereich gelangen könnten. Auch in derartigen Fällen wäre also das Sicherungsnetz entweder zu kurz (wovon der Sachverständige ausgehe) oder zu hoch angebracht gewesen. Das sei aber auch für den hier zu beurteilenden Fall relevant. Ein Abgleiten in den unteren Pistenabschnitt habe unter Umständen auch deshalb leicht geschehen können, weil es zweckmäßig gewesen wäre, im Wegbereich östlich der Zufahrt zur Mittelstation eine Bandabsperrung anzubringen, um den Schifahrern die Sperre des unteren Pistenabschnitts deutlich vor Augen zu führen. Eine solche Bandabsperrung könne erfahrungsgemäß eine psychologische Wirkung in der Form erzielen, daß von den Pistenbenützern bei Annäherung an diesen doch gefährlicheren Bereich eine höhere Sorgfalt und Aufmerksamkeit an den Tag gelegt werde. Es wäre also - nicht bloß aus einer Betrachtung ex post - von der beklagten Partei zu fordern gewesen, das Sicherungsnetz auf entsprechende Länge und vor allem bis zur Schneedecke reichend anzubringen, um einen Unfall wie den des Klägers zu vermeiden. Die beklagte Partei habe sich ungeachtet der Sperre des Pistenbereichs talwärts der Mittelstation nicht darauf verlassen dürfen, daß kein Pistenbenützer auf die Absicherung durch dieses Netz angewiesen sein werde. Damit werde die Pflicht der beklagten Pistenhalterin zur Absicherung des Pistenrandes nicht überspannt. Dem sorglosen und unvorsichtigen Verhalten des Klägers stehe daher eine Vernachlässigung der Pistensicherungspflicht durch die beklagte Partei gegenüber. Eine Verschuldensteilung je zur Hälfte erscheine angemessen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Partei gegen diesen Aufhebungsbeschluß ist gerechtfertigt.

Die Sicherungspflicht des Pistenhalters für sogenannte "markierte Pisten", den "gewidmeten Skiraum" (Harrer in Schwimann, Rz 62 zu Paragraph 1295, ABGB mwN) ist eine Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag, den der Skifahrer mit dem Liftunternehmer abschließt. Dies führt in Ansehung des Verschuldens zur Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB, sodaß der Liftunternehmer dafür beweispflichtig ist, daß sowohl er als auch seine Erfüllungsgehifen der Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag in vollem Umfang nachgekommen sind. Die in Paragraph 1319 a, ABGB normierte Einschränkung der Haftung auf Fälle grober Fahrlässigkeit gilt bei Verletzung vertraglich übernommener Verpflichtungen nicht (ZVR 1991/17, ZVR 1986/134). Gegenstand des Rechtsmittels ist nur noch die Frage, ob der Absturz des Klägers über die Geländekante und die daraus resultierenden Verletzungsfolgen auch auf eine rechtswidrig-schuldhafte Unterlassung der beklagten Partei als Liftbetreiberin und Pisterhalterin im Rahmen der ihr im Rahmen der Wegehalterhaftung nach Paragraph 1319 a, ABGB obliegenden Pistensicherungspflicht zurückzuführen ist. Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet nicht die Verpflichtung, den Skifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Skipisten noch sonstwo zu erreichen (JBl 1993, 112 = ZVR 1993/97; Pichler-Holzer, Handbuch des österr. Schirechts 34). Der Pistenhalter und seine Leute sind zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen nur dann verpflichtet, wenn den Skifahrern atypische, also solche Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind (JBl 1993, 112 ua; Pichler-Holzer aaO 34; Dittrich-Reindl, Probleme der Pistensicherung in ZVR 1982, 321 ff). Dies ist jedenfalls bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (JBl 1993, 112; ZVR 1989/132 = VersR 1989, 539; 1 Ob 533/91, insoweit nicht veröffentlicht in NRSp 1991/140 ua; Dittrich-Reindl aaO 322). Darin kommt ein bewegliches System zum Ausdruck: Die drei Kriterien, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefahrenstelle atypisch und daher zu sichern sei, stehen derart zueinander, daß das größere Gewicht des einen Kriteriums das des anderen ausgleicht. So ist bei der Quantifizierung der Gefahr einerseits die Größe des zu gewärtigen Schadens, andererseits aber auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens in Anschlag zu bringen. Das zweite Kriterium, der mögliche Gefahreneintritt für den Pistenbenützer, stellt auf einen solchen Pistenbenützer ab, der seinem Können zufolge gerade diese Abfahrtsstrecke bei ausreichendem Verantwortungsbewußtsein gerade noch bewältigen kann; minderes Können hat er dabei durch erhöhte Vorsicht auszugleichen, also gerade zu Hindernissen oder vom Pistenrand einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten oder bei Verschlechterung der Pistenbeschaffenheit sein Tempo (weiter) zu drosseln. Im Mittelpunkt des dritten Kriteriums steht das Wissen und der Einsatz, die von einem Pistenerhalter ganz allgemein erwartet werden können. Dabei sind auch der Umfang des erforderlichen Aufwands für die Sicherheitsvorkehrung und deren Angemessenheit zu veranschlagen, in deren Prüfung auch Argumente des Natur-und Landschaftsschutzes einzubeziehen sind (1 Ob 533/91).

Die Verpflichtung zur Pistensicherung erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch auf den Pistenrand, der nicht etwa als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist, sondern als Bereich im Ausmaß von etwa einer Schilänge an die markierte und gewidmete Skipiste anschließt, weil mit dem Sturz eines Skifahrers über den Pistenrand hinaus jederzeit gerechnet werden muß. Demnach sind atypische Gefahrenstellen in einem Bereich von rund 2 m neben dem Pistenrand auf geeignete Weise im Rahmen des Zumutbaren zu sichern oder zu entfernen (ZVR 1989/132; ZVR 1989/140 mit zust Anmerkung von Pichler = RZ 1989/61; JBl 1981, 481 = EvBl 1981/169 = ZVR 1982/268; 1 Ob 533/91 ua; Pichler-Holzer aaO 30 ff; Harrer aaO Rz 62 zu Paragraph 1295, ABGB). Solche atypischen Gefahren konnten sich hier daraus ergeben, daß ein Geländeabbruch unmittelbar links neben (südlich) der - zum Unfallszeitpunkt gesperrten - Skipiste besteht. Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, an Steilflanken heranführen, sind nach herrschender Auffassung durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern. Obwohl man im alpinen Gelände mit solchen Abbrüchen rechnen muß, sind sie dann zu sichern, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe der Piste befinden, weil sie dort eine außergewöhnliche Gefahrenquelle für Pistenfahrer darstellen (Pichler-Holzer aaO 41). Aus der Tatsache, daß die beklagte Partei an der späteren Absturzstelle des Klägers ein Sicherheitsnetz anbringen ließ, ergibt sich, daß ihr die mögliche Gefahrensituation an dieser Stelle der - geöffneten - Skipiste bewußt war. Die Art der Sicherungsvorkehrung neben dem Pistenrand richtet sich nach Art und Größe der drohenden Gefahr. Sind unmittelbar neben einer Massenabfahrsstrecke Steilabbrüche, so wird eine nicht durchfahrbare Absperrung, allenfalls ein Fanggitter anzubringen sein (Pichler-Holzer aaO 32, 41). Das von der beklagten Partei angebrachte Sicherheitsnetz entsprach am Unfallstag nicht dem Kriterium einer einwandfreien Sicherheitsvorkehrung für eine zur Befahrung geöffnete Piste. Eine solche Vorkehrung könnte nur dann als sinnvoll anerkannt werden, wenn der - aus welchem Grund immer - gestürzte Skifahrer dadurch auch vor einem Absturz bewahrt wird. Dieser Anforderung kann aber ein Sicherheitsnetz, dessen unterer Rand soweit oberhalb des Bodenniveaus endet, daß ein gestürzte Pistenbenützer - am Boden dahingleitend - unter dem Sicherheitsnetz durchrutschen kann, nicht gerecht werden vergleiche 1 Ob 533/91 zu einem Fangnetz, das 30 cm oberhalb des Bodenniveaus endete). Das von der beklagten Partei angebrachte Sicherheitsnetz entsprach deshalb zum Unfallszeitpunkt nicht dem gebotenen Sicherheitsstandard für eine geöffnete Abfahrtspiste (ZVR 1989/132; 1 Ob 533/91).

Der vorliegende Rechtsfall ist aber dadurch gekennzeichnet, daß der Unfall des Klägers nach seinem selbstverschuldeten Abrutschten aus einer nicht gesperrten Skipiste diagonal rund 70 m weit in den gefährlichen Bereich einer hier - mit einer Warntafel ausreichend gekennzeichneten - vom Pistenhalter gesperrten Skipiste über eine Geländekante auch in der mangelhaften abgesicherten - Belassung einer Öffnung zwischen dem unteren Rand des Sicherheitsnetzes und dem Boden - Geländekante seine Ursache hatte. Dies ist am oben dargelegten, beweglichen System mit den drei Kriterien zu messen.

Die oben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung zu Art und Umfang der Pistensicherungspflicht im allgemeinen und im besonderen, soweit auch ein Raum neben der Piste zu sichern ist, müssen nach Auffassung des erkennenden Senates auch dann angewendet werden, wenn es nicht um den Pistenrand, sondern um die Grenze zwischen geöffneter und gesperrter Piste und die in diesem Bereich vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen des Pistenhalters geht. So wenig der Pistenhalter für fehlende und unzureichende Sicherungsmaßnahmen auf einer gesperrten Piste - als nicht gewidmetem Skiraum - haftet, so wenig gilt dies uneingeschränkt für einen Grundstreifen an der Grenze zwischen nicht gesperrter und gesperrter Piste. Wie weit im Einzelfall dieser Grundstreifen geht, der ungeachtet der Tatsache, daß er bereits zur gesperrten Piste gehört, dennoch gesichert werden muß, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, den Pistenverhältnissen (im besonderen Verlauf und Breite, Längs-und Querneigung des Geländes) und der Möglichkeit, wieweit ein Skifahrer, der sich den Pistenregeln und einer kontrollierten Fahrweise verpflichtet fühlt, dort unter normalen Umständen - auch durch ein unbeabsichtigtes Abrutschen - in den bereits gesperrten Pistenteil geraten kann. Das Anpassen des Sicherheitsnetzes wegen Absenkung der Schneeoberfläche in einem nicht mehr befahrenen, auch nicht mehr befahrbaren und gesperrten Teil und auch nicht in den Grenzbereich fallenden Teil einer Abfahrt bedeutet, die Zumutbarkeit für den Pistenerhalter zu überfordern. Nach bisheriger Rechtsprechung braucht der Pistenhalter auch, wenn ein Skifahrer vom freien Gelände kommend in die Piste einfährt, grundsätzlich keine Schutzvorkehrungen zur Abwendung einer aus dieser Fahrweise resultierenden Gefahr des Hinausgeratens über die Piste treffen. Dies gilt ebenso, wenn ein Skifahrer nach einem im freien Gelände erfolgten Sturz gleichsam zufällig die Piste stürzend überquert und dabei über diese hinausgerät. In all diesen Fällen wird keine aus der widmungsgemäßen Benützung der Piste hervorgehende Gefahr verwirklicht, und es wäre für den Pistenhalter auch völlig unzumutbar und praktisch unmöglich, insoweit Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen (SZ 63/58 = ZVR 1991/145).

Im vorliegenden Fall kann der Kläger angesichts der hier zu beurteilenden Pistenverhältnisse und des festgestellten Geschehensablaufs seines Unfalls (Abrutschen fast 70 m in der Diagonalen im gesperrten Bereich) nicht mehr als "typischer Pistenbenützer" beurteilt werde, dessen Sicherung in den Pflichtenkreis eines Pistenhalters einbezogen werden muß. Auch der Sachverständige Dr.Pichler bezeichnete in seinem Gutachten die Wahrscheinlichkeit, daß ein oberhalb des Querweges abstürzender Pistenbenützer über die ganze, breite Piste abrutscht und unterhalb des zur Unfallzeit angebrachten Randnetzes in das Steilgelände stürzt, als nur "gering".

Mangels rechtswidriger Unterlassung der beklagten Pistenhalterin beruhen die Aufträge des Berufungsgerichtes zur Verfahrensergänzung auf einem Rechtsirrtum. Dem Rekurs ist demnach Folge zu geben und die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.