Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Geschäftszahl

4Ob1150/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1) M***** Gesellschaft mbH, ***** 2) M***** Gesellschaft mbH, ***** 3) M***** Gesellschaft mbH, ***** 4) M***** Gesellschaft mbH, ***** 5) M***** Gesell- schaft mbH, ***** 6) M*****

Gesellschaft mbH, ***** 7) M***** Gesellschaft mbH, ***** 8) M*****

Gesellschaft mbH, ***** 9) M***** Gesellschaft mbH, ***** alle vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Parteien C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Fiebinger & Polak Rechtsanwälte in Wien, wegen Sicherung eines Anspruches auf Unterlassung (Streitwert: 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27.Oktober 1994, GZ 1 R 223/94-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Parteien wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin übersieht, daß sie sich in ihren, der "Neuen Kronen Zeitung" vom 4.8.1994 beigelegten Werbefaltblättern keineswegs nur eine bloße Werbeidee der gefährdeten Parteien nutzbar gemacht, sondern den von den gefährdeten Parteien im Rahmen einer bereits am 29.7.1994 begonnenen und seither täglich wiederholten Rundfunk-Werbekampagne sowie in einer mehrseitigen Anzeige in der "Neuen Kronen Zeitung" vom 29.7.1994 herausgestellten Slogan, wonach der "lange Einkaufsamstag" am 6.8.1994 bei ihnen der "Tag des Käufers" sei, für sich übernommen hat. Solcherart bereits konkretisierte Werbeideen, die in bestimmten Werbemaßnahmen oder -gestaltungen ihren Ausdruck gefunden haben und daher als solche existent und wahrnehmbar sind, können aber sehr wohl wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz genießen (Baumbach, Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 595 Rz 523 zu Paragraph eins, dUWG), wenn sie zufolge ihrer wettbewerblichen Eigenart die erforderliche Durchschlagskraft aufweisen und zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit erlangt haben, so daß ihre Nachahmung die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann (ÖBl 1988, 31 - Easy Rider; ÖBl 1991, 219 - Sicherheitstüren ua). Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist aber keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, hängt dies doch jeweils von den konkreten Werbemitteln, deren jeweiligen Einsatz und den näheren Umständen ihrer Nachahmung (hier: Übernahme) ab. Jedenfalls kann aber in der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die im Zuge einer bereits sechs Tage andauernden Werbeaktion bekanntgemachte Ausrufung des 6.8.1994 zum "Tag des Käufers" in den Geschäften der gefährdeten Parteien nicht nur die erforderliche wettwebliche Eigenart und Durchschlagskraft aufweist, sondern auch dem Publikum schon so weit geläufig war, daß die Übernahme des Slogans durch die Beklagte den Irrtum auslösen konnte, der von den gefährdeten Parteien angekündigte "Tag des Käufers" finde in den Geschäften der Beklagten statt, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden.

Abgesehen davon, daß bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser- Pickerln römisch II und 108 - Sport-Sonnenbrille; MR 1991, 238 - Paßfoto ua; zuletzt etwa 4 Ob 48/93; 4 Ob 104/94), steht auch das vom Rekursgericht eingeschränkte, von der Rechtsmittelwerberin immer noch als zu weit gefaßte beanstandete Unterlassungsgebot durchaus im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des OGH, wonach Gegenstand des Spruches immer nur die konkrete Verletzungshandlung sein kann und auch bei einer allgemeinen Fassung des Unterlassungsgebotes der Kern der Verletzungshandlung selbst erfaßt sein muß (ÖBl 1991, 216 - Brennendes Zündholz; ÖBl 1992, 273 - MERCEDES- Teyrowsky ua; zuletzt etwa 4 Ob 48/93; 4 Ob 104/94).