Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.09.1994

Geschäftszahl

4Ob39/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Niederreiter und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter R*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler und Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wider die beklagten Parteien 1. N*****gesellschaft mbH & Co KG, 2. N*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Entschädigung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,--), infolge der Revisionsrekurse sämtlicher Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 2.Dezember 1993, GZ 2 R 51/93-9, womit die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 30.März 1993, GZ 38 Cg 74/93f-4, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Dem Revisionsrekurs des Klägers wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Den beklagten Parteien wird ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteiles verboten, Lichtbilder des Klägers ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen, wenn im Begleittext behauptet wird, er sei ins Trudeln geraten und versuche, seine Haut zu retten, er müsse um seinen Job zittern und stehe vor dem Absturz, oder Behauptungen ähnlichen Inhalts aufgestellt werden. Der Kläger hat der beklagten Parteien ein Viertel der mit S 11.468,16 (darin enthalten S 1.911,36 USt) bestimmten Kosten der Äußerung, sohin den Betrag von S 2.867,04, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Der Kläger ist weiters schuldig, den beklagten Parteien ein Viertel deren mit S 16.083,54 bestimmten Rekurskosten (darin enthalten S 2.680,50 USt), sohin den Betrag von S 4.020,88, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Der Kläger hat ein Viertel der Kosten seiner Rekursbeantwortung endgültig, drei Viertel davon hingegen nur vorläufig selbst zu tragen.

Der Kläger hat die Hälfte der Kosten seines Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen, die Hälfte dieser Kosten jedoch endgültig.

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die Hälfte der mit S 10.890,-- (darin enthalten S 1.705,-- USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung, sohin den Betrag von S 5.445,--, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; im übrigen haben die beklagten Parteien die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Mitglied des Vorstandes der Z***** AG. Diese hält ua die Geschäftsanteile der W***** GmbH, welche Medieninhaberin der periodischen Druckschriften "P*****" und "T*****" ist.

Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der periodischen Druckschrift "N*****", die Zweitbeklagte deren persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin.

In der Ausgabe Nr 8/93 vom 25.2.1993 veröffentlichte die Zeitschrift "N*****" unmittelbar neben einer Entgegnung der W***** GmbH ein Lichtbild des Klägers mit den Überschriften "Gewinn-Rückgang von 40 Millionen auf 500.000 öS und Anzeigen-Minus" und "Der Absturz des P***** und folgendem Begleittext:

"Mit Entgegnungen wie der nebenstehenden versucht der ins Trudeln geratene K*****-Vorstand Peter R***** seine Haut zu retten - und kommt immer mehr ins Schleudern. Die Fakten zeigen den Absturz: Noch Ende der 80er Jahre betrug der Gewinn des P*****/T*****-Verlages vor Bilanzmaßnahmen und Steuer satte 40 Millionen. 1991/92 ist davon nichts mehr übrig. Der Gewinn, den der Verlag laut Entgegnung ausweist, beträgt lächerliche 500.000 Schilling. Die Zukunft wird noch dramatischer: 1992 wurde der "T*****" im Anzeigenaufkommen erstmals vom "G*****" überholt, ist nur mehr Nummer 2. Das "P*****" stürzte völlig ab - mußte laut Nielsen einen Anzeigenrückgang von 10 % hinnehmen. Wurde vom Start weg von "N*****" sowohl in Verkaufszahlen als auch Anzeigenaufkommen deutlichst überholt. Jetzt muß R***** um seinen Job zittern".

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragt der Kläger, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, ohne seine Zustimmung seine Personenbildnisse zu veröffentlichen, wenn dadurch, insbesondere in Verbindung mit dem beigegebenen Text, wie: Der Kläger sei ins Trudeln geraten und versuche, seine Haut zu retten, er müsse um seinen Job zittern und stehe vor dem Absturz, seine berechtigte Interessen verletzt werden. Unrichtige Tatsachenbehauptungen in der Zeitschrift "N*****" vom 10.12.1992 über den W*****verlag hätten diesen zu der Entgegnung veranlaßt, welche am 25.2.1993 veröffentlicht worden sei. Die Beklagten hätten darauf mit der gleichzeitigen Veröffentlichung des Lichtbildes des Klägers samt den beanstandeten Textpassagen reagiert. Mit derartig gehässigen und herabsetzenden Behauptungen in einem Begleittext zu einer Bildnisveröffentlichung würden berechtigte Interessen des Klägers verletzt, selbst wenn die der Berichterstattung zugrundeliegenden Tatsachen wahr wären. Der in dem Begleittext als "lächerlich" bezeichnete Gewinn der W***** GmbH im Geschäftsjahr 1991/92 sei als Folge der Einnahmenausfälle wegen eines Streiks der Redaktion und von Mehrausgaben durch den Personalabbau atypisch niedrig gewesen. Daß die Zeitschrift "P*****" einen "Absturz" erlitten habe, treffe nicht zu; vielmehr habe sie laut Optima-Analyse die höchste Steigerungsrate aller Wochenzeitschriften von 10 % erreicht. An einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit der Verbreitung unrichtiger und herabsetzender Tatsachenbehauptungen bestehe kein Informationsinteresse der Beklagten.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Der Kläger sei im Zusammenhang mit dem Streik der P*****-Redaktion im Jahr 1991 einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Schon in seiner vorangegangenen Tätigkeit als ORF-Moderator ("Inlandsreport") sei er öffentlich bekannt geworden. Durch eine - isoliert betrachtet - "harmlose" Bildnisveröffentlichung könnten berechtigte Interessen solcher Personen nicht verletzt werden. Bei Personen des öffentlichen Lebens setze die Anwendung des Paragraph 78, UrhG voraus, daß das Bild selbst in Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten eingreife. Würde aber nur durch den Begleittext in diese Rechte eingegriffen, dann könnten nur Ansprüche nach dem MedienG oder nach Paragraph 1330, ABGB entstehen.

Die im Begleittext enthaltenen Ausführungen über den Kläger seien aber auch wahr. Der Kläger sei als Vorstand der Muttergesellschaft der W***** GmbH für den Erfolg der Zeitschriften "P*****" und "T*****" verantwortlich. Tatsächlich sei die Zeitschrift "T*****" im Anzeigenaufkommen im Jahr 1992 erstmals von der Zeitschrift "G*****" überholt worden; die Zeitschrift "P*****" habe laut "Nielsen" einen Anzeigenrückgang von 10 % hinnehmen müssen. Daß die Zeitschrift "P*****" im Vergleich dazu Leser dazugewonnen habe, sei nicht Zeichen eines geschäftlichen Erfolges, weil Gewinn nur mit einem ausreichenden Anzeigenvolumen erzielt werden könne. Richtig sei auch die im Begleittext dargestellte Gewinnentwicklung der Zeitschrift "P*****".

Die Entwicklung der genannten Zeitschriften lasse aber auch die Angaben über die Berufsaussichten des Klägers im Begleittext als richtig erscheinen. Die verwendeten Formulierungen wie "ins Trudeln geraten" und "ins Schleudern gekommen" seien angesichts der dargestellten wirtschaftlichen Entwicklung weder ehrenrührig noch gehässig oder herabsetzend. Schließlich bestehe im Hinblick auf dem Bekanntheitsgrad des Klägers und der Zeitschriften "P*****" und "T*****" auch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den im Begleittext gemachten Angaben.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Durch die beanstandeten Ausführungen im Begleittext über die Berufsaussichten des Klägers würden dessen berechtigte Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt. Da die Beklagten mit dieser Veröffentlichung die Absicht verfolgt hätten, die berufliche Situation des Klägers als "dramatisch" hinzustellen, bestehe der Unterlassungsanspruch unabhängig von dem hohen Bekanntheitsgrad des Klägers.

Das Rekursgericht verbot den Beklagten, das in der Nr 8/93 der Zeitschrift "N*****" vom 25.2.1993 abgedruckte Lichtbild des Klägers zu veröffentlichen, wenn im Begleittext herabsetzend und wahrheitswidrig behauptet werde, der Kläger sei ins Trudeln geraten und versuche, seine Haut zu retten, er müsse um seinen Job zittern und stehe vor dem Absturz, oder wenn im Begleittext inhaltsgleiche herabsetzende und unrichtige Tatsachen behauptet werden. Das auf die Veröffentlichung des Lichtbildes des Klägers unter der Bedingung, daß dadurch dessen berechtigte Interessen schlechthin verletzt würden, gerichtete Mehrbegehren wies es hingegen ab. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Wohl könne bei der Beurteilung der Verletzung berechtigter Interessen durch eine Bildnisveröffentlichung der Bekanntheitsgrad des Abgebildeten nicht außer Betracht bleiben. Daraus ergebe sich aber noch nicht, daß der mit dem Bild zusammenhängende Text nicht zu berücksichtigen sei. Zumindest bei Personen, die zwar wegen ihrer Funktion in der Öffentlichkeit bekannt seien, deren Aussehen aber nicht allgemein bekannt sei, müsse der mit dem Bild veröffentlichte Text berücksichtigt werden. In solchen Fällen könne die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Wege einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildnisverbreiters gerechtfertigt sein. Wenn der Kläger durch seine bisher ausgeübten Funktionen in der Medienbranche auch wiederholt Gegenstand der Wort- und Bildberichterstattung gewesen sei, doch sein Aussehen dennoch keineswegs allgemein, sondern nur einem an Politik und den Medien interessierten Teil der Öffentlichkeit bekannt. Daher müsse hier auch der Begleittext zur Lichtbildveröffentlichung berücksichtigt werden.

Die beanstandeten Tatsachenbehauptungen verletzten aber berechtigte Interessen des Klägers. Ohne Bedeutung sei dabei, daß die weiteren, nicht inkriminierten Textstellen der Wahrheit entsprächen; daß also die Behauptungen, der Gewinn der W***** GmbH habe im Geschäftsjahr 1991/92 nur S 500.000,-- betragen, die Zeitschrift "T*****" sei im Jahr 1992 im Anzeigenaufkommen erstmals von der Zeitschrift "G*****" überholt worden, und die Zeitschrift "P*****" habe einen Anzeigenrückgang von 10 % hinnehmen müssen, zuträfen, besage noch nicht, daß auch die weiteren Behauptungen, daß der Kläger ins Trudeln geraten sei, seine Haut zu retten versuche, immer mehr ins Schleudern komme, abgestürzt sei und um seinen Job zittern müsse, wahr seien. Diese für den Kläger negativen Folgen ergäben sich nicht gleichsam zwingend aus ungünstigen Bilanzzahlen und zurückgehendem Anzeigenaufkommen, sondern erst dann, wenn den Kläger an diesen ungünstigen geschäftlichen Entwicklungen ein Verschulden treffe und die zuständigen Organe des Verlagsunternehmens deshalb (personelle) Konsequenzen ziehen wollten. Das hätten die Beklagten aber nicht einmal behauptet. Mit dem Begleittext seien daher die Leser nicht sachlich informiert worden, weil dort zum Ausdruck gebracht werde, daß der Kläger an der schlechten Wirtschaftslage schuld sei. Den Beklagten könne zwar nicht das Interesse abgesprochen werden, aus Anlaß der "Nielsen-Zahlen" über die wirtschaftliche Entwicklung der Zeitschriften "P*****" und "T*****" zu berichten; an einer Berichterstattung der vorliegenden Art bestehe jedoch kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse.

Allerdings gehe die Fassung des Unterlassungsgebotes zu weit. Auf Paragraph 78, UrhG gestützte Unterlassungsgebote seien in Fällen, in denen durch den Begleittext berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, die Grundsätze der Rechtsprechung zu Paragraph 7, UWG anzuwenden, wonach der Exekutionstitel auf die konkrete Behauptung sowie auf Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken sei, weil in der Regel eine in eine bestimmte Richtung gehende Behauptung im Begleittext nicht befürchten lasse, daß der Beklagte nur zum Zwecke der Umgehung des Verbotes weitere Bildnisveröffentlichungen mit einem ganz anderen Inhalt vornehmen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt, jener der Beklagten hingegen unzulässig im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 EO).

Zum Revisionsrekurs der Beklagten:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1993, 59 - Zielwerbung; MR 1993, 61 - Austria-Boß; 4 Ob 89/92) kann der Bekanntheitsgrad einer Person bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, zwar nicht außer Betracht bleiben, daraus ergibt sich aber noch nicht zwingend, daß hiebei nicht auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen wäre. Letzteres könnte, wenn überhaupt, nur auf Personen zutreffen, deren Aussehen allgemein bekannt ist, nicht aber auf Personen, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion bekannt sind, deren Aussehen aber nur ein beschränkter Teil der dazu interessierten Öffentlichkeit kennt. Zumindest bei dem letztgenannten Personenkreis muß auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text berücksichtigt werden, wird doch bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens - wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Wege einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildnisverbreiters gerechtfertigt sein. Die Frage aber, wie der Bekanntheitsgrad des Klägers zu beurteilen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage. Eine offensichtliche Fehleinschätzung ist dem Berufungsgericht dabei auch nicht unterlaufen, liegt doch die Tätigkeit des Klägers als Fernsehmoderator relativ lange zurück; durch seine berufliche Tätigkeit ist der Kläger aber auch nicht allgemein bekannt geworden.

Daß berechtigte Interesse des Klägers durch die beanstandeten Passagen des im Zusammenhang mit seiner Bildnisveröffentlichung stehenden Begleittextes, er sei ins Trudeln geraten, versuche seine Haut zu retten, müsse um seinen Job zittern und stehe vor dem Absturz, verletzt werden, kann nicht zweifelhaft sein, sind doch aus der wirtschaftlichen Entwicklung der W***** GmbH diese Schlußfolgerungen auf den Kläger als Mitglied des Vorstandes der Muttergesellschaft dieses Unternehmens nicht zwingend abzuleiten; die Beklagten haben auch nicht behauptet, daß Konsequenzen gegen den Kläger erwogen werden. Unter diesen Umständen kann auch kein Rechtsirrtum dahin erblickt werden, daß das Rekursgericht dieser Bildnisveröffentlichung keinen schutzwürdigen Nachrichtenwert beigemessen hat. Die sogenannten "Nielsen-Zahlen" stehen aber mit den beanstandeten Passagen des Begleittextes in keinem Zusammenhang.

Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 EO) des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war der Revisionsrekurs der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Klägers gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.

Zum Revisionsrekurs des Klägers:

Der erkennende Senat hat in der Entscheidung ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe ausgesprochen, daß die zu Paragraph 7, UWG entwickelte Rechtsprechung, wonach Unterlassungsgebote eng zu fassen und auf die konkrete beanstandete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhaltes zu beschränken sind (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasserpickerln römisch II und ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille), auch bei Verstößen gegen den Bildnisschutz gerechtfertigt ist, weil jedenfalls in der Regel eine in eine bestimmte Richtung zielende Behauptung oder Bezeichnung im Begleittext nicht befürchten läßt, daß der Beklagte Bildnisveröffentlichungen mit ganz anderen Behauptungen vornehmen werde, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen. Davon wieder abzugehen, bieten die Ausführungen im Revisionsrekurs des Klägers keinen Anlaß. Warum aber den Beklagten daran gelegen sein sollte, Interessen des Klägers in Hinkunft schlechthin und nicht bloß in bezug auf sein berufliches Fortkommen und im Zusammenhang mit der Entwicklung der Zeitschriften "P*****" und "T*****" zu beeinträchtigen, vermochte er nicht schlüssig darzutun.

Im Recht ist der Revisionsrekurs des Klägers jedoch insoweit, als er sich gegen die Beschränkung des Exekutionstitels auf das im konkreten Fall veröffentlichte Lichtbild wendet. Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasserpickerln römisch II und ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille), ist ein auf Unterlassung eng umrissener Eingriffe ganz bestimmter Art lautender Exekutionstitel vielfach wertlos, weil der Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erreichen kann; eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - allerdings im Verein mit konkreten einzelnen Verboten - ist daher zumeist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Ein wegen der Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten durch den Begleittext erlassenes Verbot, das auf ein konkretes Bild beschränkt wäre, könnte aber leicht dadurch umgangen werden, daß ein anderes Lichtbild des Klägers mit demselben Begleittext veröffentlicht wird. Der Kläger, hat seinen Antrag nicht auf das bei der beanstandenen Bildnisveröffentlichung verwendete Lichtbild beschränkt; er hat daher Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung aller seiner Personenbilder, soweit dies mit dem beanstandeten Begleittext oder mit ähnlichen Angaben geschieht. In diesem Sinn war daher die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten der Äußerung gründet sich auf Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraphen 41,, 52 Absatz eins, ZPO. Den Beklagten ist im Ergebnis die Abwehr der zu weiten Fassung des beantragten Verbotes gelungen. Dieser Teil des Obsiegens ist im Verhältnis zum gesamten Streitwert des Unterlassungsbegehrens mit einem Viertel anzunehmen. Derselbe Grundsatz in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO) ist auch auf die Kosten des Rekursverfahrens anzuwenden. Auch hier hat daher der Kläger den Beklagten ein Viertel deren Kosten (berechnet auf der Basis von S 400.000,--) zu ersetzen. In diesem Ausmaß hat der Kläger die Kosten seiner Rekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen (Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraphen 40,, 50, 52 Absatz eins, ZPO), im weiteren Ausmaß des Obsiegens hingegen nur vorläufig (Paragraph 393, Absatz eins, EO). Im Verfahren über den Revisionsrekurs des Klägers, das sich gegen die enge Fassung des Verbotes und gegen dessen Beschränkung auf das bei der beanstandeten Veröffentlichung verwendete Lichtbild beschränkte, beträgt die Bemessungsgrundlage nur die Hälfte des Streitwertes des Unterlassungsanspruches. Da der Kläger nur mit der Hälfte davon durchgedrungen ist, hat er die Hälfte seiner Kosten (nur) vorläufig selbst zu tragen (Paragraph 393, Absatz eins, EO), die Hälfte davon jedoch endgültig (Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraphen 40,, 50, 52 Absatz eins, ZPO). Die Beklagten haben hingegen im selben Ausmaß, in dem ihnen die endgültige Abwehr des Sicherungsantrages gelungen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung (Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraphen 41,, 50, 52 Absatz eins, ZPO).