Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

8Ob1669/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj.Gernot H*****, der ***** mj.Priska H***** und des ***** mj.Gabriel H***** infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Jasmina H*****, vertreten durch Dr.Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall und des Vaters Franz H*****, vertreten durch Dr.Hans Mair, Rechtsanwalt in Hall, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 6.Juli 1993, GZ 1 b R 116/93-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Rekurse der Mutter Jasmina H***** und des Vaters Franz H***** werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil

1) eine Rechtsfrage von der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorausgesetzten Bedeutung in Unterhaltsbemessungssachen nur vorliegt, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder offenbar falsch beurteilt hat, wovon hier grundsätzlich auch insoweit nicht die Rede sein kann, als die durch Inanspruchnahme einer größeren Wohnung verbesserten Lebensverhältnisse des Vaters durch pauschalierte Zuschläge zu den Unterhaltsbeträgen berücksichtigt wurden und die den Kindern gewährte Wohnmöglichkeit im großen Haus des Vaters als Teilnahme an seinen Lebensverhältnissen zu werten ist;

2.) die in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln nach Prozentsätzen nur grobe Orientierungshilfen insbesondere für die Berücksichtigung konkurriernder Unterhaltsansprüche bilden, sodaß hiebei gegebene Abweichungen von einem Prozent grundsätzlich noch keinen Ermessensmißbrauch erkennen lassen;

3.) der Mietzinsentgang hinsichtlich einer früher vermieteten, nach der Ehescheidung vom geschiedenen Vater für sich benötigten, in seinem großen Haus gelegenen Wohnung vom Rekursgericht zutreffend nicht als nunmehr fiktives Einkommen des Vaters veranschlagt wurde und

4.) von der Rechtsprechung grundsätzlich nur Rückzahlungsraten für Kredite, die zur Abdeckung existenznotwendiger Bedürfnisse bzw. unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen aufgenommen wurden, bei der Unterhaltsbemessung als abzugsfähige Aufwendungen anerkannt werden (ÖAmtsvd 1991, 137; 6 Ob 628/91; 4 Ob 1557, 1558/92 ua).