Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Geschäftszahl

6Ob552/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula L*****, vertreten durch Dr.Wilfried Mayer, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Christian L*****, vertreten durch Dr.Ernst Schmerschneider ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 3.März 1993, GZ R 137/93-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 30.Dezember 1992, GZ 1 C 42/91-24, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, letzter Satz ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO hier nicht vor:

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung hält auch in Unterhaltssachen die materielle Rechtskraft von gerichtlichen Entscheidungen nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht stand (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1531; SZ 40/120; SZ 41/179; EFSlg 43.112, 46.668 uva, zuletzt etwa 4 Ob 507/92); solche Änderungen ermöglichen vielmehr einen neuen Antrag (eine neue Klage). Das ist gerade bei Unterhaltsentscheidungen von großer Bedeutung, gilt doch für jede Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich - soweit nicht eine davon abweichende Vereinbarung vorliegt - die Umstandsklausel (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 10a zu Paragraph 94 und Rz 15b zu Paragraph 140 ;, EFSlg 43.108, 59.479 uva, zuletzt etwa 4 Ob 507/92).

Im vorliegenden Fall wurde die Ehe der Streitteile nach Paragraph 55, Absatz eins und 3 EheG geschieden und ausgesprochen, daß der (auf Ehescheidung klagende) Mann die Zerrüttung verschuldet hat (Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 11.11.1986, GZ 2 Cg 327/86-4). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Kirchdorf vom 9.7.1987, GZ 1 C 135/86-15, bestätigt mit Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 29.3.1988, GZ R 258/87-28, wurde der geschiedenen einkommenslosen Klägerin gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG (Paragraph 94, ABGB) ab 1.9.1986 ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 10.000 S zugesprochen. Grundlagen dieser Unterhaltsentscheidung waren (weitere) Sorgepflichten des Beklagten für 4 Kinder aus der ersten Ehe mit der Klägerin sowie für seine zweite Ehegattin und 2 Kinder aus der zweiten Ehe; weiters der Umstand, daß die Klägerin während ihrer Ehe mit dem Beklagten als Gutsbesitzersgattin an dessen gehobenem Lebensstandard teilhatte. Der Beklagte war nämlich Eigentümer eines rund 284 ha großen Land- und Forstwirtschaftsbetriebes in Oberösterreich, von dem rund 17 ha landwirtschaftlich und der Rest forstwirtschaftlich - wenngleich ohne nachweisbarem Ertrag - genutzt worden sind. Aus der Verpachtung einer Liegenschaft in Wien bezog der Beklagte monatliche Reineinnahmen von 15.000 S.

Ob nunmehr für den mit Provisorialantrag zu sichernden Anspruch der Klägerin auf Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrages eine so wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, daß sie die für die Bestimmung des einstweilig erhöhten Unterhalts erforderliche Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Beklagten glaubhaft machen konnte, ist demnach eine ausschließlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilende Frage. In der Auffassung des Rekursgerichtes, eine wesentliche Änderung liege schon darin, daß der Beklagte jetzt nur mehr gegenüber einem Kind aus der ersten Ehe mit der Klägerin unterhaltspflichtig ist und daß er im Jahre 1991 aus dem Verkauf von rund 200 ha seines Grundbesitzes einen Erlös von 39,138.359,50 S erzielt hat, kann auch keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden, ist es doch nicht zweifelhaft, daß eine derartige Geldeinnahme aus dem Verkauf unbeweglichen Vermögens selbst wiederum Vermögen ist, das die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen maßgeblich bestimmt (SZ 63/60). Entscheidend ist dabei vor allem, daß die eingetretene Änderung in der Vermögensform schon der Natur der Sache nach ganz andere Veranlagungs- und damit auch Ertragsmöglichkeiten zuläßt als Grundbesitz.

Wenn daher das Rekursgericht dem Beklagten zum Vorwurf macht, daß er einen maßgeblichen Teil des Verkaufserlöses (17,138.311,75 S) dazu verwendete, um 3.999 von 4.000 Aktien einer Luxemburger Aktiengesellschaft zu kaufen, deren einziges Vermögen wiederum aus einem - derzeit ertragslosen - 174,5 ha großen Land- und Forstgut in Frankreich besteht, ansonsten aber nicht näher aufgeklärte Schulden bezahlte und nur den Rest von 9,291.006 S als Vorsorge für die anfallende Einkommenssteuer als monatlich fälliges Termingeld veranlagte, so hat es den Beklagten damit der Sache nach auf eine erfolgversprechendere Anlageform des Verkaufserlöses bzw. auf eine entsprechende Heranziehung der Substanz seines Vermögens vergleiche dazu SZ 54/52; SZ 63/60; RZ 1991/44; 4 Ob 1502/91) angespannt. Der Anspannungsgrundsatz ist aber nunmehr - ebenso wie in Paragraph 140, ABGB - in Paragraph 94, ABGB sogar gesetzlich verankert (4 Ob 544/92), wobei die nähere Art der Anspannung stets eine Frage des Einzelfalles bleibt (EFSlg 64.894, 67.437 ua).

Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO; Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, Paragraph 528, a ZPO).

Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung - zumindest der Sache nach - auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen; sie hat gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift vorläufig selbst zu tragen.