Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Geschäftszahl

9ObA107/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayer und Franz Niemitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Vw.Dr.J***** A*****, Unternehmensberater, ***** vertreten durch Dr.Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander und Dr.Harald Vill, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 16.429,20 sA und Nebengebühren, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Dezember 1992, GZ 5 Ra 231/92-48, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.Juni 1992, GZ 43 Cga 61/92-40, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten an Kosten des Revisionsverfahrens S 2.536,32 (davon S 422,72 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 5.11.1939 geborene Kläger war seit 1.1.1968 angestellt und von Juli 1974 bis 14.9.1989 Geschäftsführer. Das Dienstverhältnis bei der Beklagten wurde zum 31.12.1989 einvernehmlich beendet. Der mit dem Kläger im Jahre 1980 abgeschlossene (zweite) Dienstvertrag sollte an den seines Vorgängers Dr.Manfred H***** und damit auch an die darin enthaltene Pensionsregelung angeglichen werden. Dieser Dienstvertrag lief im Jahr 1985 aus. Er wurde durch den vom Personalausschuß des Aufsichtsrates genehmigten Dienstvertrag vom 14.11.1985 ersetzt. Dieser lautet in den für die Altersversorgung (Ziffer 11,) relevanten Punkten:

"Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer den Rechtsanspruch auf

Bezahlung eines Ruhegenusses (Pension). ....... a) Der Ruhegenuß

besteht aus einem monatlich im voraus.......zu bezahlenden Barbezug.

Die Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuß bildet der

letzte........Bruttomonatsgehalt........ Das Ausmaß der Pension

beträgt zum 5.November 1980 35 % der Bemessungsgrundlage und steigt

mit jedem weiteren Dienstjahr um 1,4 %, so lange bis 60 % der

Bemessungsgrundlage und damit das Höchstausmaß erreicht sind". (Der

vorangegangene Dienstvertrag lautete in diesem Punkt: "......und

steigt mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um 1,4

%......")"........ e) Der Ruhegenuß beginnt mit jenem Tag zu laufen,

der dem Zeitpunkt der Auflösung des

Dienstverhältnisses.......unmittelbar folgt. .......... Falls der

Geschäftsführer oder........eine Abfertigung erhalten, so beginnen

die Ruhegenußzahlungen unmittelbar nach jenem Zeitraum, der der

Berechnung der Abfertigung zugrundegelegt wurde. Ändern sich während

des Ruhegenußbezuges des Geschäftsführers.......die

kollektivvertraglichen Bezüge der Angestellten der

Gesellschaft........, so ändern sich auch die Ruhegenüsse im Ausmaß,

wie sich zu demselben Zeitpunkt die höchste Verwendungsgruppe in den höchsten Verwendungsgruppenjahren im Rahmen des Kollektivvertrages für Angestellte der Mitgliedsfirmen des Verbandes der Brauindustrie laut Gehaltsordnung der Brauindustrie ändert, höchstens jedoch im Ausmaß der Veränderung des jeweils gültigen Verbraucherpreisindexes."

Bereits vor Abschluß dieses Dienstvertrages hatte der Kläger im Personalausschuß des Aufsichtsrates der Beklagten am 10.12.1981 die Vorstellungen Dr.H*****s über die strittige Frage des Beginnes der Wertsicherung seiner Pension - auch ihm gebührte eine gleichartig geregelte monatliche Altersversorgung - vorgetragen. Nach Erschöpfung der Abfertigung sollten die Pensionszahlungen an Dr.H***** erstmalig am 31.1.1982 beginnen. Die Pension war mit dem Verbraucherpreisindex wertgesichert; als Ausgangsbasis sollte hiebei (der Index) im Zeitpunkt der fiktiven Fälligkeit der Pension maßgebend sein. Nach Einholung einer Rechtsauskunft wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Wertsicherung bei Dr.H***** schon mit dem ersten Tag der Pension, also ab 1.8.1980 gelte.

Anläßlich der Errichtung der Dienstverträge des Klägers vom 24.11.1980 und vom 14.11.1985 wurde über die (später) strittigen Punkte des Pensionsvertrages nicht gesprochen. Warum das Ausmaß der Pension gerade zum 5.11.1980 mit 35 % der Bemessungsgrundlage bestimmt wurde und nicht mit dem Beginn eines Dienstjahres am 1.1.1980 oder 1.1.1981, ob pensionsrechtlich mit 5.11.1980 ein neues Dienstjahr begonnen werden sollte und ob dann pensionsrechtlich jedes weitere Dienstjahr vom 5.11. bis 4.11. des Folgejahres dauern sollte, bzw ob das erste pensionsrechtlich wirksame Dienstjahr erst am 1.1.1981 beginnen sollte oder ob die Monate November und Dezember 1980 bereits als "erstes weiteres Dienstjahr" gelten sollten, ist nicht feststellbar.

Die Beklagte berechnete die vereinbarte Wertsicherung erst ab jenem Zeitpunkt, in dem der Ruhegenuß tatsächlich ausgezahlt wurde. Während des Jahres 1990 bezog der Kläger keinen Ruhegenuß. In diesem Jahr wurde ihm - aufgeteilt auf zwölf Monate - die Abfertigung ausgezahlt. Die erste Ruhegenußzahlung in Höhe von brutto S 47.942 wurde dem Konto des Klägers am 23.1.1991 gutgeschrieben. Seitdem erhält er laufende monatliche Ruhegenußzahlungen von S 47.942 brutto.

Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt S 16.429,20 brutto sA. Er habe das am 5.11.1980 laufende Dienstjahr am 31.12.1980 vollendet. Es seien ihm daher bis 31.12.1989 zehn weitere Dienstjahre für die Pension anzurechnen, so daß die Bemessungsgrundlage 49 % (35 % plus 1,4 % pro Jahr) betrage. Außerdem sei die Wertsicherung bereits vom ersten Tag des Ruhestandes an zu berechnen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zwischen dem 5.11.1980 und dem 31.12.1989 lägen lediglich neun weitere vollendete Dienstjahre, so daß der Kläger nur 47,6 % der Bemessungsgrundlage erreicht habe. Die Wertsicherung beginne erst mit der Beendigung des Zeitraumes zu laufen, der der Berechnung der Abfertigung zugrundegelegt wurde.

Das Erstgericht sprach dem Kläger im zweiten Rechtsgang 4 % Zinsen aus S 1.356,35 brutto vom 1.1.1991 bis 23.1.1991 zu und wies das Mehrbegehren ab.

Aus dem Dienstvertrag vom 14.11.1985 ergebe sich nicht, daß die Streitteile ein vom Kalenderjahr abweichendes Dienstjahr jeweils ab 5.11. vereinbarten wollten. Der Zeitraum November und Dezember 1980 sei daher als erstes weiteres Dienstjahr anzusehen. Dem Kläger seien daher zehn weitere Dienstjahre anzurechnen, so daß er 49 % der Bemessungsgrundlage seiner Pension erreicht habe. Da die Wertsicherungsklausel auf Änderungen während des Ruhegenußbezuges abstelle, bringe der Vertrag klar zum Ausdruck, daß der Kläger an Indexänderungen erst dann teilnehme, wenn ihm tatsächlich Ruhegenußzahlungen zufließen; das sei jedoch im Jahr 1990 nicht der Fall gewesen. Der Pensionsanspruch des Klägers betrage S 47.488,35 brutto. Da ihm aber laufend eine Pension von S 47.942 brutto monatlich gezahlt worden sei, habe er nichts mehr zu fordern. Lediglich für die verspätete Zahlung im Jänner 1991 bestehe noch ein (geringfügiger) Zinsenanspruch.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten zur Gänze und der des Klägers teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger 4 % Zinsen aus S 1.771,46 brutto vom 1.1.1991 bis 23.1.1991 zu zahlen. Das Mehrbegehren wies es ab.

Bei der Auslegung des Vertrages seien auch die Umstände, die zur Vertragserrichtung führten, heranzuziehen. Beim 5.11.1980 handle es sich um kein zufälliges Datum, weil der Kläger am 5.11.1939 geboren ist. Da Pensionsregelungen üblicherweise auf ein bestimmtes Alter Bezug nehmen, sei es naheliegend, als Bezugspunkt das Geburtsdatum zu wählen, um dann bei Erreichen des bestimmten Alters zur gewünschten Pensionshöhe zu kommen. Der 5.11.1980 sei daher als Stichtag für die Berechnung der Erhöhung des Prozentsatzes der Pensionsbemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Kläger sollte daher am 5.11.1980 35 % der Bemessungsgrundlage als Pensionsanwartschaft haben und für jedes weitere Dienstjahr eine Steigerung von 1,4 % erreichen.

Stichtag für die Anwendung der Wertsicherungsklausel sei bei Mitberücksichtigung der bei Vertragserrichtung vorhandenen objektiven Umstände der Pensionsanfall. Nach Klärung der im Pensionsfall des Dr.H***** strittigen Frage des Ausgangspunktes der Aufwertung habe der Kläger bei späterem Abschluß seines eigenen neuen Dienstvertrages nach Treu und Glauben annehmen dürfen, daß sein Vertrag ebenso ausgelegt werden würde, ohne auf eine eindeutige Präzisierung dieser Frage dringen zu müssen. Dem Kläger stehe daher nicht die Erhöhung des Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage, wohl aber die Aufwertung von 3,84 % zu. Er habe daher Anspruch auf eine Bruttopension von S

47.903 zum 1.1.1991; da die Beklagte S 47.942 bezahlt habe und im ersten Rechtsgang 4 % Zinsen aus S 46.132 vom 1.1.1991 bis 23.1.1991 aufgrund der verspäteten Zahlung der Jännerpension rechtskräftig zugesprochen worden seien, gebührten dem Kläger nur mehr die Zinsen aus dem Differenzbetrag von S 1.771. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die (ordentliche) Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers und die "außerordentliche" Revision der Beklagten mit Abänderungs- bzw Aufhebungsanträgen.

Beide Teile beantragen, der Revision des Gegners keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, weil das Verfahren vertragliche Ruhegenüsse betrifft. In solchen Verfahren hat gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASGG ein Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins,, 2 ASGG - also auch über die Zulässigkeit der Revision - zu unterbleiben, weil die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 3, leg cit auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, leg cit zulässig ist. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß in diesem Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse die Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nicht zulässig sei, ist daher gesetzwidrig. Er gilt als nicht beigesetzt. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist als ordentliche Revision zu behandeln (Arb 10.782 mwH).

1. Zur Revision des Klägers:

Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des

Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen ist ein vom Wortlaut des

Punktes 11 lit a des Pensionsvertrages vom 14.11.1985 abweichender

Wille der Vertragsparteien nicht erwiesen. Was die Vertragsparteien

mit dieser Regelung bezweckten, ist daher im Rahmen der rechtlichen

Beurteilung aus der Urkunde (ZAS 1989/9 [Kerschner] = JBl 1988, 467

[469]) nach dem objektiven Aussagewert des Vertragstextes nach dem

Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung (einfache Auslegung)

(Koziol-Welser9 I 91 f; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 4 f zu § 914

ABGB) im Zusammenhang mit dem Zweck der Vereinbarung (Arb 10.748) zu

ermitteln.

Es ist entgegen der Meinung des Klägers nicht

entscheidungswesentlich, ob der Beginn des "Dienstjahres" im Sinne

des Pkt 11 lit a des Vertrages vom 14.11.1985 mit 5.11.1980 oder mit

1.1.1981 angenommen wird, weil der Kläger in keinem Fall am 31.12.1989 zehn (für die Steigerung der Bemessungsgrundlage um 1,4 % pro Jahr anrechenbare) Dienstjahre erreicht hat. Entscheidend ist, was mit der Wendung, daß "das Ausmaß der Pension mit jedem weiteren Dienstjahr um 1,4 %" steigt, gemeint ist. Aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes Dienstjahr folgt, daß nur jedes weitere ganze Jahr der Beschäftigung (im Dienst verbrachtes Jahr) eine Steigerung der Bemessungsgrundlage um 1,4 % bewirken sollte. Im Dienstvertrag vom 24.11.1980 war zwar die Steigerung an jedes weitere vollendete Dienstjahr geknüpft worden, doch kann aus dem Fehlen des Wortes "vollendet" im späteren Vertrag vom 14.11.1985 nicht abgeleitet werden, daß auch Teile des Jahres zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage um 1,4 % ausreichen sollen. Aus dem Vertragstext geht eindeutig hervor, daß die Bemessungsgrundlage erst "mit jedem weiteren Dienstjahr um 1,4 %" steigen sollte. Das kann nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nur ein ganzes Jahr sein. Das früher gebrauchte Wort "vollendet" diente somit nur der Verdeutlichung. Sein Weglassen hatte keine Änderung des Begriffes "Dienstjahr" zur Folge.

Der 5.11.1980 war der Anfangstag (Stichtag) für die Berechnung der Steigerung, so daß davorliegende Zeiten des Dienstjahres 1980 entgegen der Meinung des Revisionswerbers außer Betracht bleiben müssen. Nur "weitere" Diesntjahre waren der Steigerung zugrundezulegen, was aber begrifflich nur nach dem 5.11.1980 liegende Dienstjahre sein konnten.

Weder die Zeiten vom 5.11.1980 bis 31.12.1980 noch vom 5.11.1989 bis 31.12.1989 bildeten ein weiteres (vollendetes) Dienstjahr, so daß die Frage, ob das auf den 5.11.1980 folgende Dienstjahr mit diesem Tag oder mit dem 1.1.1981 beginnen sollte, dahingestellt bleiben kann.

2. Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagte leitet aus der Formulierung des Vertrages, daß Änderungen der kollektivvertraglichen Bezüge......während des Ruhegenußbezuges zur Anwendung der vereinbarten Wertsicherungsklausel führen (Pkt 11 Litera c,), ab, daß solche Änderungen nur dann zur Anwendung der Wertsicherungsklausel führen, wenn sie nach dem tatsächlichen Zufließen von Ruhegenußzahlungen eintreten (gemeint wohl: In dieser Zeit ein Anspruch besteht). Da der Ruhegenuß des Klägers (wegen des Bezuges der Abfertigung) erst im Jahr 1991 zu entrichten gewesen sei, seien Indexänderungen vor diesem Zeitpunkt unbeachtlich.

Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß auch objektive Umstände, die der Vertragserrichtung und dem Erklärungen zugrunde lagen, bei der Auslegung des Vertragsinhaltes und der Ermittlung der Willensübereinstimmung der Parteien zu beachten sind (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 914 ;, Lüderitz, Auslegung von Rechtsgeschäften 339; MietSlg 28.085). Bei der Auslegung ist zunächst vom Wortsinn der Willenserklärung in ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist gemäß Paragraph 914, ABGB aber nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern der Wille der Parteien zu erforschen. Es ist daher zunächst eine Willensübereinstimmung der Parteien festzustellen und erst dann der objektive Erklärungswert zu ermitteln (Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 914,). Wenn eine Abweichung des übereinstimmenden Willens von einer im Prozeß vorgelegten Urkunde festgestellt ist, dann ist auf den Urkundentext nicht mehr Bedacht zu nehmen (Hanel in WoBl 1990, 100; MietSlg 31.104; SZ 54/46).

Die Revisionswerberin übersieht die Feststellung, daß die Pensionsregelung des Klägers an die seines Vorgängers Dr.H***** angeglichen werden sollte. Daß von dieser Parteienabsicht bei Abschluß der maßgeblichen (späteren) Pensionsvereinbarung vom 14.11.1985 wieder abgegangen werden sollte, ist nicht hervorgekommen. Auf Initiative des Klägers wurde die strittige Frage des Beginnes der Wertsicherung im Pensionsvertrag zwischen der Beklagten und Dr.H***** dahin geklärt, daß die Wertsicherung mit dem ersten Tag der Pension wirken sollte. Der Kläger konnte daher davon ausgehen, daß auch bei seinem Pensionsvertrag, der jenen des Dr.H***** zumindest ähnlich war, die Wertsicherung bereits mit dem ersten Tag des Ruhestandes wirksam war. Dies bedurfte wegen des Zwecks der Vereinbarung, dem Pensionsberechtigten den mit der vereinbarten Zusatzpension gewährleistenden Lebensstandard auch bei einer Änderung der Verhältnisse zu sichern, weder einer ausdrücklichen Absprache noch eines Verlangens des Klägers, die Formulierung des Vertrages zu ändern. Auch wenn der Kläger maßgeblichen Einfluß auf die Vertragsgestaltung hatte, war er unter diesen Umständen nicht verpflichtet, Änderungen zu begehren, weil er keinen Zweifel am Erklärungsinhalt haben mußte.

Aber auch ohne Bedachtnahme auf die Auslegung des Pensionsvertrages des Vorgängers des Klägers führt eine ergänzende Vertragsauslegung zu keinem anderen Ergebnis:

Daß der Anspruch auf Zusatzpension im Pensionsvertrag einmals als Ruhegenuß, dann wieder als Pension oder Ruhegenußbezug oder als Ruhegenußzahlung bezeichnet wird, ist ohne Relevanz. Der Hinweis in Punkt 11 Litera e, des Vertrages, daß die Ruhegenußzahlungen bei Erhalt einer Abfertigung unmittelbar nach dem Zeitraum, der der Berechnung der Abfertigung zugrundegelegt wurde, beginnen, bezieht sich nur auf das Ruhen des Anspruches für die Dauer der Abfertigungszahlungen, ohne über den Beginn der Valorisierung der Pension etwas auszusagen. Aus dem bereits erwähnten Zweck der Indexklausel des Pensionsvertrages, mit der Zusatzpension den Lebensstandard für den Ruhestand auch bei einer Änderung der Verhältnisse zu sichern, ergibt sich, daß die Zusatzpension vom Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses an auch während der Dauer der Abfertigungszahlungen einer Dynamisierung unterzogen werden sollte.

Der Rechtsstandpunkt der Beklagten, daß die Aufwertung erst mit dem Ende der Abfertigungszahlungen einsetzen sollte, würde zu einer Verminderung des Betriebspensionsanspruches führen, weil die Pension des Klägers immer um die Indexsteigerung während der Zeit der Abfertigungszahlungen hinter dem inneren Wert der vereinbarten Bemessungsgrundlage zurückbleiben würde. Dies ist aber mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung im Pensionsvertrag mit dem Sinn und Zweck des unter einer Indexklausel abgeschlossenen Pensionsvertrages nicht in Einklang zu bringen (JBl 1988, 467 [Pfersmann] = ZAS 1989/9 [Kerschner]; 9 Ob A 314/92).

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet. Beide Revisionen blieben erfolglos. Der Beklagten steht daher die Differenz der Kosten der Revisionsbeantwortungen zu (9 Ob A 322/92 ua).