Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

8Ob1580/92

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Robert Siemer, Dr. Heinrich Siegl und Dr. Hannes Füreder Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V*****ges mbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Gehmacher und Dr. Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 140.443,61 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. März 1992, GZ 5 R 215/91-19, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1) der Umstand alleine, daß die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, nicht ihre Erheblichkeit iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bewirkt; 2) aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen sich eindeutig ergibt, daß für die Depotmiete auf die jeweils zur Verrechnung gelangende Jahresmiete ein Nachlaß von 8 % gewährt wird, bei vorzeitiger Auflösung wird hingegen die Depotmiete sofort zur Rückzahlung fällig und kann nicht zu einer Reduktion des Anspruches auf Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe der Hälfte der restlichen Mieten führen; 3) es sich bei der Pauschalierung des zu leistenden Schadenersatzes für den Fall vorzeitiger Vertragsauflösung in der Höhe der Hälfte der ausständigen Entgelte um eine Konventionalstrafe handelt (MietSlg 34.292), die - weil von einem Vollkaufmann versprochen - nicht der richterlichen Mäßigung unterliegt (Paragraph 348, HGB), und 4) die beklagte Partei nicht vollbeendet ist, weil sie einen Leistungsanspruch als Gegenforderung geltend macht und demnach noch Vermögen besitzt (ecolex 1992, 419).