Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.04.1991

Geschäftszahl

4Ob505/91

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bringungsgemeinschaft M*****, vertreten durch Dr.Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr.Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Unterlassung (Streitwert S 20.000), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9.November 1990, GZ 1 a R 591/90-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 10.August 1990, GZ 4 C 541/89k-22, und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben; die Entscheidung des Erstgerichtes wird insoweit wiederhergestellt, als damit die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen wurde; im übrigen wird die Sache an das Gericht zweiter Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.264 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin S 544 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 23.7.1985, römisch III b 1-1431 B/4 stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz fest, daß sich die Eigentümer mehrerer im einzelnen aufgezählter Liegenschaften - darunter auch die in EZ 130 römisch II KG Jochberg liegenden Grundstücke (Hartkaseralm), welche zu einem Drittel dem Beklagten gehören - einvernehmlich zur klagenden Bringungsgemeinschaft zusammengeschlossen hätten und zu bestimmten vereinbarten Anteilsverhältnissen an der Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung des bestehenden Bringungsweges beteiligt seien; gleichzeitig wurde zugunsten dieser Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Klägerin bildeten, ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht, "beinhaltend die Berechtigung der Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung der bereits bestehenden Bringungsanlage (ab Grundgrenze, Gp. 1583/1, bis zur Jausenstation H*****)", auf näher bezeichneten Grundstücken eingeräumt.

Um die Mitte des Jahres 1987 erwarb der Beklagte das Grundstück Nr. 288 *****, für das kein Bringungsrecht begründet ist. Als dem Geschäftsführer der Panorama-Alm Bergrestaurant GmbH wurde ihm die Errichtung eines Skirestaurants und eines Alpgebäudes (Neubau-Stall) auf diesem Grundstück bewilligt. Im Herbst 1988 begann der Beklagte mit den Bauarbeiten. Im Zuge der Bauführung befuhr er den Bringungsweg mit schweren Lastkraftwagen und verschiedenen Baufahrzeugen, um Baumaterial für den Neubau zu seinem Grundstück zu bringen; auch das Grundstück Nr. 1583/1 - zu dessen Gunsten das Bringungsrecht besteht und über das der Bringungsweg verläuft - wurde im Auftrag des Beklagten von anderen Personen zum selben Zweck mit vergleichbaren Fahrzeugen benützt. Trotz wiederholter Verbote der Klägerin setzte der Beklagte diese Benützung des Weges im August, September und Oktober 1988 sowie im Mai 1989 fort. Die Klägerin hat dem Befahren dieses Weges zum Zweck der Bauführung auf dem Grundstück Nr. 288 ***** nie zugestimmt.

Mit der Behauptung, daß der Beklagte, obwohl er als Eigentümer des Grundstücks Nr. 288 ***** nicht bringungsberechtigt sei, dennoch die Bringungsanlage entgegen dem von der Klägerin und den betroffenen Wegeeigentümern klar geäußerten Willen zu Zwecken der Bauführung auf seinem Grundstück Nr. 288 benütze, beantragt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, jegliche über das mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz eingeräumte land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht hinausgehende Benützung des der Klägerin durch denselben Bescheid zur Verwaltung zugewiesenen nichtöffentlichen Weges (Güterweg ab Grundgrenze des Grundstücks Nr. 1583/1 ***** bis zur Jausenstation H*****, welcher über die Grundstücke Nr. 1583/1, 1584/1, 1585, 1584/5 und 1592/1 ***** führt), insbesondere jegliche Benützung dieses Weges zugunsten des Grundstücks Nr. 288 *****, vor allem auch zum Zweck der Bauführung, zu unterlassen.

Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil eine Streitigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (TirGSLG) LGBl 1970/40 vorliege. Außerdem beantragt er die Abweisung des Klagebegehrens. Die Eigentümer des Bringungsweges und Mitglieder der Klägerin I***** und L***** hätten ihm die Benützung des Weges gestattet.

Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt, ohne im Spruch über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zu erkennen. Diesem Einwand könne - wie er in den Entscheidungsgründen ausführte - nicht gefolgt werden, weil kein Fall des Paragraph 19, TirGSLG 1970 vorliege, werde doch der Beklagte nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied der Klägerin in Anspruch genommen. Sachlich sei das Klagebegehren berechtigt, weil die vom Beklagten behaupteten Zustimmungserklärungen zweier Grundeigentümer die Folge eines von ihm herbeigeführten Irrtums seien.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Bürgerliche Rechtssachen gehörten, sofern nichts anderes ausdrücklich oder unzweifelhaft schlüssig angeordnet ist, vor die Gerichte. Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde für privatrechtliche Angelegenheiten festlegten, seien einschränkend auszulegen. Das gelte demnach auch für Paragraph 19, TirGSLG. Ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch einer der dort aufgezählten Streitigkeiten zuzuordnen ist, könnte fraglich sein; hier komme es aber in erster Linie darauf an, ob er seiner Natur nach überhaupt ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch ist. Das sei auf Grund des Klagevorbringens und des Urteilsantrages zu beurteilen. Der Oberste Gerichtshof habe wiederholt Unterlassungsansprüche als privatrechtlich gewertet, die selbst dann auf den ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen seien, wenn sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und worüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen waren; diese Unterlassungsansprüche hätten sich aber aus dinglichen Rechten abgeleitet. Auf privatrechtlicher Grundlage erhobene Unterlassungsansprüche seien demnach nicht nur dann auf dem Zivilrechtsweg auszutragen, wenn ein Mitglied einer Bringungsgemeinschaft kraft seines (quasi-)dinglichen Rechtes einen nicht zur Gemeinschaft gehörenden Dritten in Anspruch nimmt, sondern auch dann, wenn er ein anderes Mitglied der Gemeinschaft belangt, sofern nur solche Handlungen getroffen werden sollen, mit denen die aus der Rechtsgemeinschaft erfließenden Befugnisse überschritten würden.

Die Klägerin wende sich in ihrer Eigenschaft als Bringungsgemeinschaft gegen Eingriffe des Beklagten. Sie nehme ihn aber nicht auf Grund eines (quasi-)dinglichen Rechtes auf Unterlassung in Anspruch; vielmehr stelle sie ihr Begehren als Ausfluß der ihr als Körperschaft öffentlichen Rechtes (Paragraph 14, Absatz 3, TirGSLG) zukommenden Befugnisse, die Bringungsanlage zu erhalten, zu verwalten und alle Nichtberechtigten von ihrem Genuß auszuschließen. Diese Rechtsstellung werde einer Bringungsgemeinschaft durch behördlichen (hoheitlichen) Akt verliehen; wenn sie durch Parteienvereinbarung vorbereitet werde, bedürfe diese immer der (agrar-)behördlichen Genehmigung (Paragraph 2, Absatz 4, TirGSLG). Bringungsgsrechte unterschieden sich in jeder Hinsicht so sehr von den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über Dienstbarkeiten oder Reallasten, daß diese Vorschriften auch nicht sinngemäß angewendet werden könnten; sie hätten öffentlich-rechtlichen Charakter und seien nur durch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften gesichert. Eine Bringungsgemeinschaft dürfe daher nur dort den Zivilrechtsweg beschreiten, wo sie sich nicht bloß auf ihre kraft Bescheides begründeten Befugnisse, etwa zur Verwaltung der Bringungsanlage (Paragraph 14, Absatz 3, TirGSLG), stützt, sondern in diesem Zusammenhang noch zusätzlich auf eine privatrechtliche Vereinbarung beruft. Da die Klägerin hier nur ihre durch öffentlich-rechtliche Akte begründeten Rechte geltend mache, sei der Rechtsweg unzulässig.

Fraglich könnte allenfalls noch bleiben, welche Auswirkungen es hat, daß es zumindest im konkreten Fall an der sonst für die Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht typischen Über- und Unterordnung fehle. Eine weitere Erörterung dieses Problems sei aber überflüssig, weil eine noch stichhaltigere Überlegung gleichfalls zur Unzulässigkeit des Rechtsweges führe:

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bringungsgemeinschaft selbst Störungen durch Dritte kraft ihrer (öffentlich-rechtlichen) Befugnisse unterbinden lassen darf, betreffe die Ausgestaltung und die Reichweite, also Inhalt und Umfang (Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TirGSLG) des Bringunsgsrechtes, zumindest mit. Demnach liege hier eine Streitigkeit vor, über die kraft besonderer gesetzlicher Normen die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zur Entscheidung berufen sei. Die Bringungsgemeinschaft selbst sei, was das Unterlassungsbegehren anlangt, des gerichtlichen Schutzes teilweise entkleidet, weil sie weder gegen Mitglieder noch gegen Dritte gerichtlich auf Unterlassung dringen könne. Die von der Störung im Einzelfall betroffenen Grundeigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten könnten jedoch den Störer auf Unterlassung klagen. Die Bringungsgemeinschaft könnte in solchen Fällen immerhin Schadenersatz vor Gericht geltend machen.

Zusammengefaßt vertrete das Berufungsgericht die Ansicht, daß die Klägerin insgesamt keinen privatrechtlichen Anspruch verfechte, für dessen Bestehen überdies Inhalt und Umfang des Bringungsrechtes maßgeblich seien; sie sei daher nicht befugt, den Zivilrechtsweg zu beschreiten.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde, hilfsweise diesen Beschluß aufzuheben, den Rechtsweg für zulässig zu erklären und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Berufung des Beklagten unter Abstandnahme des vom Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Petrasch,

Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (750)) - zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Der gegenteiligen Meinung Faschings (LB2 Rz 1980, 1981), wonach auch im Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs nur zulässig wäre, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteigt, kann nicht gefolgt werden. Fasching beruft sich hier nur auf Entscheidungen (SZ 57/5) und Literaturstellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 301), die sich auf die Rechtslage vor der WGN 1989 beziehen. Damals hatte aber Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO aF - wonach Rekurse über einen S 15.000 nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes unzulässig waren - für alle Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz gegolten. Paragraph 528, ZPO in der Fassung WGN 1989 regelt hingegen nur den Revisionsrekurs, also den Rekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes. Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist daher auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes nicht anzuwenden.

Der Revisionsrekurs ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.

Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus die Klagebehauptungen maßgebend (SZ 46/82 mwN; RZ 1985/78; WBl 1989, 195 uva). Es kommt also darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (SZ 44/165; SZ 45/117; WBl 1990, 239 uva). Wird mit der Klage ein dem Privatrecht angehörender Anspruch geltend gemacht, dann ist gemäß Paragraph eins, JN, sofern nicht die Sache durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen wird, der ordentliche Rechtsweg zulässig. Soll eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann muß dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (SZ 59/107; JBl 1991, 53 mwN).

Zunächst ist also zu prüfen, ob der hier geltend gemachte Anspruch ein zivilrechtlicher ist, also eine bürgerliche Rechtssache (= Streitigkeit des Privatrechts) vorliegt. Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, daß gleichberechtigte Rechtssubjekte einander gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte vornehmen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist (SZ 51/161, SZ 56/63; SZ 57/154; JBl 1990, 245 uva; Fasching, LB2 Rz 100; vergleiche Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 5 bis 9 zu Paragraph eins ;, Koziol-Welser8 römisch eins 6). Zum öffentlichen Recht gehören allerdings auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, daß auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen (SZ 51/161; SZ 56/63 uva). Daß an dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger beteiligt ist, ordnet hingegen eine Sache noch nicht zwingend dem öffentlichen Recht zu (Fasching aaO); entscheidend ist vielmehr, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt ist (Koziol-Welser aaO).

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann demnach dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht deshalb der Charakter eines privatrechtlichen Anspruches aberkannt werden, weil das Recht, "die Bringungsanlage zu erhalten, zu verwalten und alle Nichtberechtigten von ihrem Genuß auszuschließen ..., Ausfluß der ihr als Körperschaft öffentlichen Rechtes zukommenden Befugnisse" sei, welche ihr durch einen behördlichen Akt verliehen wurden. Erteilt eine Bringungsgemeinschaft - also eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes (Paragraph 14, Absatz 3, Satz 1 TirGSLG) - auf Grund ihrer Verpflichtung, die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten und zu erhalten (Paragraph 14, Absatz 3, Satz 2 TirGSLG), etwa einem Bauunternehmen den Auftrag eine Straße zu asphaltieren, dann unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß sie dabei als Privatrechtssubjekt auftritt und einen Werkvertrag schließt. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn sie - wie hier - unter Berufung auf ihre Pflicht, die Bringungsanlage zu verwalten (Paragraph 14, Absatz 3, Satz 2 TirGSLG), einen jeden Nichtberechtigten von der Benützung ausschließen will; sie will damit keinen Hoheitsakt setzen, sondern ein ihr nach ihrer Meinung zustehendes dingliches oder quasidingliches Recht durchsetzen. Ob sie diesen Anspruch tatsächlich hat, ist in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen. Für Unterlassungsansprüche privatrechtlicher Natur ist grundsätzlich der Rechtsweg zulässig; der Ausnahmefall, daß damit ein hoheitliches Handeln untersagt werden sollte (SZ 61/88), liegt hier nicht vor.

Auch aus Paragraph 19, TirGSLG ergibt sich - wie die Klägerin zutreffend aufzeigt -, daß der Gesetzgeber bestimmte Streitigkeiten einer Bringungsgemeinschaft - deren Befugnisse aus dem öffentlichen Recht stammen - als Angelegenheit des Privatrechtes ansieht, wäre es doch sonst überflüssig, solche Streitigkeiten ausdrücklich "unter Ausschluß des Rechtsweges" einer Verwaltungsbehörde zuzuweisen (Paragraph 19, Absatz eins, TirGSLG).

Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß hier eine Streitigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, TirGSLG vorläge. Der Rechtsstreit betrifft - anders als derjenige, welcher der Entscheidung 7 Ob 691/87 zugrunde gelegen war - nicht Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes (Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, leg. cit.); vielmehr verlangt die klagende Bringungsgemeinschaft, daß der Beklagte als (insoweit) Nichtberechtigter die Benützung des Weges unterlasse. Daß Inhalt und Umfang des Bringungsrechtes für diesen Rechtsstreit von Bedeutung wären, trifft nicht zu. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß hier auch nicht von einem Streit zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern (Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, leg. cit.) gesprochen werden kann; der Beklagte ist zwar Mitglied der klagenden Bringungsgemeinschaft, er wird aber nicht in dieser Eigenschaft in Anspruch genommen.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluß aufzuheben. Die von der Klägerin beantragte Wiederherstellung des Ersturteils kommt nicht in Frage, weil hier kein Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vorliegt, über welchen der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst erkennen kann (Paragraph 519, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO). Die Entscheidung des Erstrichters war nur insoweit wiederherzustellen, als dieser - zwar nicht im Spruch, aber in den Gründen - die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen hat; im übrigen mußte die Sache zur meritorischen Behandlung der Berufung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen werden.

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens, mit welchem der Zwischenstreit über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zugunsten der Klägerin erledigt worden ist, gründet sich auf Paragraphen 41,, 50, 52 ZPO. Für einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist keine Pauschalgebühr zu entrichten Anmerkung 1 zu TP 3 GGG).