Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

10ObS142/90

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter DiplIng Walter Holzer (Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karoline H***, Pensionistin, 1180 Wien, Thimiggasse 67/5/3, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** G***,

1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Kostenersatzes bei Anstaltspflege infolge (Rekurses und) Revision der klagenden Partei gegen den Beschluß und das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juni 1989, GZ 32 Rs 98/89-37, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.September 1988, GZ 5 Cgs 1528/87-30, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, verworfen und dieses Urteil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Soweit sich die Revision (insoweit richtig Rekurs) gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet, mit dem die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, verworfen wurde, wird sie zurückgewiesen.

  1. Ziffer 2
    Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
  2. Ziffer 3
    Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 30.3.1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Kostenersatz für ihre stationäre Pflege im Sanatorium R*** über den 22.7.1986 hinaus unter Berufung auf Paragraph 144, Absatz 3, ASVG ab.

Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage richtete sich - nach Einschränkung - auf Leistung des beantragten Pflegekostenersatzes für die Zeit vom 22. (richtig wohl 23.) 7. bis 9.8.1986, wobei im Klagebegehren zulässigerweise (Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) kein bestimmter Geldbetrag angeführt wurde.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies das eingeschränkte Klagebegehren ab. Nach den wesentlichen Feststellungen befand sich die am 11.10.1900 geborene Klägerin, die dauernder Pflege und Hilfe zu allen lebensnotwendigen Verrichtungen bedarf und sonst von ihrer Tochter betreut wird, während sich diese im Ausland aufhielt, vom 24.6. bis 9.9.1986 im Sanatorium R***. Bis zum 22.7.1986 wurde sie ärztlich behandelt und wurden von der beklagten Partei die Pflegekosten vergütet. Nach dem 22.7.1986 lag kein akutes oder chronisches Krankheitsbild vor, das einen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hätte.

Daraus zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß die weitere Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt gewesen, sondern als Asylierung iS des Paragraph 144, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sei.

Das Berufungsgericht verwarf die das gesamte erstgerichtliche Urteil bekämpfende Berufung der Klägerin, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, mit Beschluß und gab der Berufung im übrigen mit Urteil nicht Folge. Es sprach aus, daß der Streitwert 30.000 S nicht übersteigt und daß die Revision zulässig sei.

Dagegen richtet sich das als Revision bezeichnete, nicht beantwortete Rechtsmittel der Klägerin wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, die angefochtene Entscheidung und das erstgerichtliche Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Revison (insoweit richtig Rekurs) gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet, mit dem die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, nach Verneinung der behaupteten Nichtigkeiten verworfen wurde, bekämpft sie eine nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO in der anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 unanfechtbare und damit rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichtes (SSV-NF 1/36 mwN ua) und war daher als nicht statthaft zurückzuweisen.

Im übrigen ist die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

Im vorliegenden Fall ist nicht iS des Paragraph 144, Absatz 3, ASVG zu prüfen, ob die Anstaltspflege durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt und daher zu gewähren war, sondern ob der beklagte Versicherungsträger der Klägerin die Kosten der Anstaltspflege bis 9.9.1986 nach Paragraph 150, Absatz eins, leg cit zu ersetzen hat. Das wäre nur zu bejahen, wenn die Anstaltspflege bis dahin notwendig und unaufschiebbar geworden wäre.

Davon kann nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen keine Rede sein, weil nach dem 22.7.1986 kein akutes oder chronisches Krankheitsbild vorlag, das einen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hätte. Daß die Klägerin in der Zeit vom 23.7. bis 9.9.1986 ständig der Wartung und Hilfe bedurfte, machte sie zwar hilflos iS des Paragraph 105 a, ASVG, erforderte aber keine Pflege in einer Krankenanstalt.

Da die nach Paragraph 150, Absatz eins, ASVG erforderlichen Voraussetzungen für den eingeklagten Kostenersatzanspruch nicht vorliegen, wurde das Klagebegehren von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 54, Absatz eins, ZPO.