Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.1989

Geschäftszahl

8Ob620/89

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Leopold P***, geboren am 26. Oktober 1954 in Außervillgraten, Arzt, 6020 Innsbruck, Innrain 100, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Barbara P***, geboren am 26. Februar 1958 in St. Ulrich a.P., Studentin, 6393 St. Ulrich a.P., Straß 221, vertreten durch Dr. Anton Waltl und Dr. Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. Februar 1989, GZ 3a R 614/88-34, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 3. Oktober 1988, GZ 1 C 43/87-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 3.706,20 (einschließlich S 617,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile schlossen am 25. April 1984 vor dem Standesamt in Innsbruck (beurkundet unter Nr. 138/1984) ihre jeweils erste Ehe. Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger, ihr letzter gemeinsamer Aufenthalt lag in St. Ulrich a.P.

Der Kläger begehrte die Scheidung dieser Ehe aus dem Verschulden der Beklagten mit der Begründung, diese sei ihm lieblos begegnet, habe ihn mit unbegründeter Eifersucht verfolgt, in ihrem Studium (für Englisch und Geschichte) praktisch keinerlei Erfolg erzielt, gegen seinen Willen sodann das Studium der Medizin aufgenommen, schließlich ihm das eheliche Bett verweigert und ihn aus der Wohnung gewiesen.

Die Beklagte bestritt das Vorbringen des Klägers und wendete ein, das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe den Kläger, weil dieser nach einer bis Feber 1986 geradezu mustergültig verlaufenden Ehe zu einer anderen Frau intime Beziehungen aufgenommen habe und nicht bereit sei, diese aufzugeben. Er sei gegen den Willen der Beklagten aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Das Erstgericht schied die Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers, weil es irrtümlich vom Vorliegen einer Widerklage ausging.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Streitteile hatten einander im März 1979 in einem Studentenheim kennengelernt und im Jahre 1984 geheiratet, nach dem der Kläger das Medizinstudium abgeschlossen hatte. Ab diesem Zeitpunkt führte die Beklagte dem Kläger den Haushalt, wogegen ihr im Jahre 1977 begonnenes Studium (Englisch und Geschichte) in den Hintergrund trat, weil beide Parteien zu dem Entschluß kamen, daß dieses Studium keinerlei Möglichkeit biete, den Kläger in seiner beruflichen Ausbildung zu unterstützen. Dazu kam, daß der Kläger im Zuge seiner Ausbildung mehrfach den Wohnort wechseln mußte. Die Parteien waren vielmehr übereingekommen, die Beklagte sollte eine berufliche Ausbildung machen, die es ihr ermöglichen würde, den Kläger in seinem Beruf zu unterstützen. Sie machte daher zunächst einen Buchhaltungskurs, der speziell auf Arztpraxen abgestellt war. Ferner besuchte sie einen Kurs für Kinderpflege, welchen auch Krankenschwestern und Anlernlinge für den Krankenschwesterberuf absolvieren müssen. Im Einvernehmen mit dem Kläger begann sie im Frühjahr 1985 mit dem Medizinstudium. Sie sollte mit dem Studium zumindest soweit kommen, daß sie den Kläger in seiner Praxis wirksam unterstützen könnte.

Bis Feber 1986 verlief die Ehe der Streitteile harmonisch. An einem Samstag im Feber 1986 eröffnete der Kläger der Beklagten, daß er zu einer anderen Frau ein intimes Verhältnis unterhalte. Diese sei für ihn die schönste Frau im Krankenhaus, er liebe sie sehr und könne ohne sie nicht mehr leben. Er erklärte, er hätte seiner Meinung nach zu früh geheiratet und wünsche sich, genauso frei zu sein wie seine Kollegen. Er eröffnete der Beklagten, er sei nicht bereit, die intimen Beziehungen zu dieser anderen Frau aufzugeben. Für die Beklagte brach damals eine Welt zusammen. Nach diesem Gespräch ergab es sich automatisch, daß der Kläger auf der Couch des ehelichen Schlafzimmers übernachtete. Am Montag darauf zog er aus der ehelichen Wohnung aus.

Elisabeth A***, eine Krankenschwester im Krankenhaus St. Johann, hatte der Kläger in der Ausübung seines Berufes kennengelernt. Sie ist seit 30. April 1987 rechtskräftig geschieden. Er besuchte sie wiederholt in ihrer 40 m2 großen Wohnung, die sie mit ihren Kindern im Altern von 8 und 11 Jahren bewohnt. Er übernachtete dort öfter. Dabei kam es zwischen ihm und Elisabeth A*** zu intimen Beziehungen.

Nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung versuchte der Kläger mehrfach, mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen. Diese war aber zur Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen nur unter der Bedingung bereit, daß der Kläger seine Beziehung zu Elisabeth A*** aufgebe. Dazu war der Kläger aber nicht bereit. Elisabeth A*** ihrerseits bat die Beklagte, ihr diesen Mann nicht wegzunehmen. Ihre Kinder hätten sich schon so an ihn gewöhnt. Elisabeth A*** scheute auch nicht davor zurück, der Beklagten die Art ihrer intimen Beziehung mit dem Kläger zu schildern.

Die Berufung des Klägers, der die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten anstrebte, blieb erfolglos. Hingegen gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Sinn ab. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich keine schwere Eheverfehlung der Beklagten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden der Beklagten geschieden werde, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Die Beklagte begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Gemäß Paragraph 49, EheG kann ein Ehegatte die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Der Kläger stellte zwar Tatsachenbehauptungen auf, die - wären sie erwiesen worden - schwere Eheverfehlungen der Beklagten darstellten. Der oben wiedergegebene, von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt enthält aber keine der vom Kläger behaupteten Eheverfehlungen der Beklagten, sondern im Gegenteil ein als schwere Eheverfehlung zu qualifizierendes Verhalten des Klägers. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist daher die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht völlig dem Gesetz entsprechend.

In der Revision versucht der Kläger abermals, die ihn belastenden erstgerichtlichen Feststellungen zu bekämpfen. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt aber nur dann vor, wenn aufgezeigt wird, daß dem Berufungsgericht bei Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlief.

Soweit der Kläger die beharrliche und grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs sowie den Zwang zum Verlassen der Ehewohnung unter Anführung von Judikatur als schwere Eheverfehlungen angesehen wissen will, ist er darauf zu verweisen, daß ein derartiges Verhalten der Beklagten von den Vorinstanzen nicht festgestellt wurde. Der Kläger führt seine Rechtsrüge insoweit nicht aufgrund des festgestellten, sondern aufgrund des von ihm als festgestellt gewünschten Sachverhaltes aus.

Der Revision mußte daher der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.