Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.1988

Geschäftszahl

8Ob650/88

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold S***, Versicherungsangestellter, 2813 Lichtenegg, Amlos 14, vertreten durch Dr. Franz Wallentin und Dr. Josef Thaler, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, wider die beklagte Partei Anna S***, Gastwirtin, Gasthof "Erzherzog Johann", 6271 Uderns, Finsing 1, vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wegen S 52.100,-- s.A., infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5. Mai 1988, GZ 1 a R 198/88-55, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 9. Februar 1988, GZ C 92/86-47, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1.) Die Revision wird, soweit darin der Zuspruch eines

S 18.250,-- übersteigenden Betrages beantragt wird, zurückgewiesen.

2.) In Ansehung des Teilbetrages von S 18.250,-- s.A. wird der ao. Revision teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die in der Abweisung eines Betrages von

S 15.600,-- s.A. als unangefochten unberührt bleibt, mit Teilurteil dahin abgeändert, daß sie zu lauten hat:

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 10.250,-- samt 4 % Zinsen seit 18. März 1986 zu bezahlen; das Mehrbegehren von

S 500,-- s.A. wird abgewiesen.

3.) Im übrigen wird die angefochtene Entscheidung im Umfang der Abweisung des Betrages von S 7.500,-- samt 4 % Zinsen seit 18. März 1986 aufgehoben; dem Berufungsgericht wird insoweit eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Vom 17. März 1985 bis 22. März 1985 hatte der Kläger im von der Beklagten geführten Gasthof "Erzherzog-Johann" in Uderns ein Zimmer samt Frühstück gebucht. Am 18. März 1985 nachts stürzte er die Kellerstiege des Gasthauses hinunter und verletzte sich dabei schwer. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 52.100,--, der sich aus folgenden Posten zusammensetzt:

Schmerzengeld                          S 35.000,--

Nichtkonsumation des Urlaubes          S  1.600,--

Fahrtund Telefonspesen                 S    500,--

Verdienstentgang                       S 15.000,--.

Der Kläger behauptete, er sei auf dem Rückweg vom Zigarettenholen in der Dunkelheit über die nicht gesicherte Kellerstiege im Hof hinuntergestürzt. Die Beklagte habe gegen die sie treffende Sicherungspflicht verstoßen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, es treffe sie kein Verschulden am Unfall. Die Stiege befinde sich auf der Hinterseite des Gasthauses und sei durch ein stabiles Gitter abgesichert. Der schwer alkoholisierte Kläger habe dort nichts zu suchen gehabt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 22.000,-- s.A.

statt. Es sprach dem Kläger auf der Grundlage einer Schadensteilung

von 1 : 1

an Schmerzengeld                       S 17.500,--

an frustriertem Urlaubsaufwand         S    500,--

für echte Unfallskosten                S    250,--

und an Verdienstentgang                S  3.750,-- zu und traf

folgende Feststellungen:

Noch vor der Anreise (mit Bus) zahlte der Kläger S 1.600,-- an die Leitung der oberösterreichischen Reisegruppe, welcher auch er angehörte. Der Gesamtpreis der Reise und welcher Anteil hievon auf Unterbringung und Verpflegung entfiel, konnte nicht festgestellt werden.

Der Gasthof der Beklagten hat die Straßenfront an der Ostseite. Dort befindet sich auch der Lokaleingang. An der Westseite befindet sich ein Hinterausgang mit asphaltiertem Vorplatz, zu welchem man über eine asphaltierte Zufahrt entlang der Nordseite des Hauses von der Gemeindestraße her gelangt. Gäste-PKWs können hier parken. Über den Hintereingang können Gäste in die Gasträume im Parterre und auch zu ihren Zimmern in den Obergeschoßen gelangen. Dem Kläger wurde von der Beklagten bzw. ihrem Personal diese Zutrittsmöglichkeit anläßlich der Ankunft oder später nicht gezeigt. Aus dem Bus war der Kläger anläßlich der Anreise östlich des Gasthofes ausgestiegen. Er betrat am 17. März 1985 den Gasthof über die Türe an der Ostseite und ging auch jeweils dort hinaus.

Die Kellerstiege führte mit insgesamt 16 Stufen an der Außenseite des Gebäudes in einer Tiefe zwischen 17 und 18 cm (Gesamtniveauunterschied 280 cm) und einer Breite von etwa 130 cm zu einem Podest vor der Türe zum Getränkelager hinunter. Es war dies die für Gäste nicht bestimmte sogenannte Lieferantenkellerstiege. Am westlichen Stiegenrand lagen 2 Holzrundlinge zur Erleichterung des Abrollens von Fässern. Ein Hinweisschild, daß die Stiege für Gäste gesperrt ist, gab es nicht.

Entlang des Stiegenabganges links war ein Handlauf montiert. Die oberste Schwelle der betonierten Stiege hob sich zwischen 3 und 7 cm über den eben asphaltierten Vorplatz ab.

Im Bereich des Luftraumes über der ersten und der zweithöchsten Stufe dieser Stiege war am nördlichen Außenpfosten des Geländers oberhalb der westlichen Stiegenwand ein stabiles Metallgatter mit insgesamt 9 Vertikalstreben angeschlagen. Dieses hatte an der Ostseite einen Metallriegel zum Fixieren des Gatters durch Verschieben des Riegels in eine entsprechende Öffnung in der Westseite des Gasthauses. Daß diese Öffnung am 18. März 1985 schon bestand, konnte nicht festgestellt werden. Möglicherweise war also das Gatter damals noch nicht fixierbar.

Vom Schlosser war das Gatter so montiert, daß es ohne Federzug automatisch zuging, ohne daß freilich damit ein Einrastvorgang verbunden war.

Am 18. März 1985 kam der Kläger alkoholisiert (mindestens 1,00 Promille) gegen 1.30 Uhr in die Gaststube, wo sich der Sohn der Beklagten in deren Vertretung befand und drei Gäste Karten spielten. Ob der Kläger über den Hintereingang oder über die Türe an der Ostseite das Gasthaus betrat, konnte nicht festgestellt werden. Die Türe an der Ostseite war jedenfalls zu dieser Zeit wegen der Sperrstunde schon versperrt. Unmittelbar nördlich des Hinterausganges brannte an der Außenseite des Gasthofes eine Lampe, welche auch ein düsteres Licht auf die Kellerstiege warf. Bei näherem Hinsehen waren in diesem Licht die einzelnen Stufen erkennbar. Daß andere Lichtquellen im Bereich des Vorplatzes an der Westseite des Gasthofes eingeschaltet waren, konnte nicht festgestellt werden.

Gegen 2.00 Uhr forderte einer der drei Einheimischen, welche mit dem Sohn der Beklagten Karten spielten, den zusehenden Kläger auf, er möge ihm Zigarren aus einem östlich des Gasthofes parkenden PKW holen.

Darauf ging der Kläger - möglicherweise erstmals - durch die nicht abgesperrte Hintertüre hinaus, umging die Kellerstiege und gelangte entlang der Nordseite des Gasthofes zum Auto des Gastes. Es schneite leicht und das Terrain war schneebedeckt.

Auf dem Rückweg stürzte der Kläger unter Öffnung des Gatters - dieses konnte nur zur Stiege hin geöffnet werden - die Kellerstiege hinunter. Wie es dazu kam (ob der Kläger an der Nordwestecke des Gasthofes überhaupt die Stiege übersah, ob er sich am Gatter zwecks kurzzeitigem Verweilen anlehnen wollte oder ob er über die Schwelle an der obersten Stufe stolperte etc.), konnte nicht festgestellt werden. Die Öffnung des Gatters erfolgte jedenfalls unabsichtlich. Dem Kläger war nicht bewußt geworden, daß das Gatter nicht fixiert war. Im Gasthof Erzherzog-Johann hatte der Kläger noch einen "Rotgespritzten" getrunken.

Der Kläger stürzte kopfüber auf das Betonpodest unterhalb der letzten Stufe. Er erlitt hiebei einen frontalen Schädelbruch links, eine leichte Gehirnprellung mit rechtsseitigem Herdhinweis, Abschürfungen über dem Stirnbein links und der linken Augenbraue, eine horizontal verlaufende strichförmige Rißquetschwunde über der linken Augenbraue, eine Rißquetschwunde über dem linken Daumenballen und eine über dem linken Darmbein samt Prellung und insbesondere auch eine Gehirnerschütterung. Unmittelbar nach dem Sturz war der Kläger bewußtlos. Das Gehirn selbst wurde nicht geschädigt. Bezüglich des Vorfalles hat der Kläger nach wie vor eine Gedächtnislücke. Er erinnert sich nicht einmal, wo er zu Sturz gekommen war.

Vom 18. März 1985 bis 22. März 1985 war der Kläger stationär im Krankenhaus Schwaz. Er fuhr dann mit der Reisegruppe und dem Bus, mit dem er gekommen war, noch am 22. März 1985 nach Oberösterreich zurück. In der Folge wurde er ambulant behandelt. Die Arbeit als Versicherungsagent nahm er am 9. April 1985 wieder auf, hatte aber immer noch bei Belastung gelegentlich leichte Kopfschmerzen. Eine Komplikation bei der Abheilung der Verletzungen stellte sich nicht ein. Spätfolgen sind nicht zu erwarten.

Komprimiert erlitt der Kläger Schmerzen: 2 Tage starke Schmerzen, 5 Tage mittelstarke Schmerzen, 11 Tage leichte Schmerzen. Durch den Krankenhausaufenthalt wurden zumindest S 1.000,-- von dem Reisekostenvorschuß von S 1.600,-- zur unnützen Ausgabe. Eine Rückerstattung dieses Geldes an den Kläger mangels Konsums der Leistung erfolgte nicht.

Wegen Telefonaten etc. entstanden dem Kläger im Zusammenhang mit dem Unfall Barauslagen in der Höhe von etwa S 500,--. Der Kläger war bei seiner Versicherung vorwiegend im Außendienst tätig. Bezüglich des Lohnfixums erhielt er zwar für die Dauer seines Krankenstandes seinen Lohn fortgezahlt. Es entgingen ihm aber mindestens S 7.500,--, weil er nach Arbeitsaufnahme zunächst im Innendienst tätig war und wegen des Krankenstandes Provisionsgelder aufgrund von Versicherungsabschlüssen nicht bezog.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß es zu den vertraglichen Schutzpflichten eines Gastwirtes im Rahmen von Bewirtungsund Beherbergungsverträgen gehöre, den Zuund Abgang zum Lokal entsprechend zu sichern, wobei auch eine mögliche Alkoholisierung eines Gastes als zusätzliche Gefahrenquelle in Rechnung zu stellen sei. Den Freibeweis, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen zu haben, habe die Beklagte nicht erbracht. Für die noch nicht zum Schlafen gegangenen Gäste sei der Hinterausgang offengestanden, wobei wegen der Eröffnung dieses "Nachtweges" das Gatter oberhalb der Kellerstiege durch einen automatischen Schließer, welcher das Gatter in blockierender Position fixiere, gesichert hätte sein müssen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden im Verhältnis 1 : 1, weil er beim Weg zum Auto die Kellerstiege hätte sehen müssen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, hingegen jener der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das gesamte Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei, weil es im Sinne der ständigen Rechtsprechung entschieden habe. Das Gericht zweiter Instanz übernahm sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes mit der Ausnahme, daß es der Aussage des Klägers nicht folgte und den Beweis nicht als erbracht ansah, daß dieser überhaupt einen Verdienstentgang hatte.

Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Sturz des Klägers allein auf seine eigene Unachtsamkeit zurückzuführen sei. Der Beklagten sei der Beweis gelungen, für die gefahrlose Benützung der allen Gästen zugänglichen Anlagen gesorgt zu haben. Sie habe nicht damit rechnen müssen, daß ein Gast an der entgegengesetzten Seite des Hauseckes, wo er weder den Eingang vermuten konnte noch sonst unterkunftsmäßig etwas zu suchen hatte, allenfalls aus Neugier oder sonstigen persönlichen Motiven heraus "hinuntertreten" und dabei allenfalls zu Sturz kommen würde. Da das Klagebegehren schon dem Grunde nach unberechtigt sei, brauche auf die der Höhe nach allein noch strittigen Fragen des Schmerzengeldes und der frustrierten Urlaubskosten nicht eingegangen zu werden. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die ao. Revision des Klägers mit dem Antrag, diese zuzulassen und die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß ihm ein Betrag von S 36.500,-- s.A. zugesprochen werde.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die ao. Revision nicht zuzulassen oder ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die ao. Revision ist insoweit unzulässig, als über die Abweisung des Betrages von S 30.100,-- s.A. übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen; in Anbetracht des Streitwertes unter S 60.000,-- ist eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz mit Revision in einem den abändernden Teil von S 22.000,-- übersteigenden Betrag im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ausgeschlossen.

Im übrigen ist die Revision zulässig, weil das Berufungsgericht bei

Beurteilung des vorliegenden Falles wesentliche Grundsätze der

Verkehrssicherungspflicht von Gast- und

Fremdenbeherbergungsunternehmen außer acht ließ und dadurch die

Rechtssicherheit beeinträchtigt wurde. Die Revision ist in dem unter

näher umschriebenen Ausmaß auch berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu den Pflichten der Gastwirte und derjenigen, die eine gleichartige Funktion ausüben, die ihrer Verfügung unterliegenden Anlagen, die sie ihren Gästen zur Benützung einräumen, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten (EvBl. 1975/3; SZ 43/204; EvBl. 1970/191; JBl. 1965, 474 ua).

Es trifft sie auch die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß sie

die nötige Sorgfalt nicht vernachlässigt haben, sodaß Unklarheiten

im erhobenen Sachverhaltsbild zu ihren Lasten gehen (vgl

8 Ob 315/81; 8 Ob 283/82 uza). Wenn daher die Vorinstanzen

feststellten, daß nicht geklärt werden konnte, wie sich der Unfall

in seiner entscheidenden Phase zutrug, nämlich ob der Kläger die

Stiege zum Keller übersah, ob er sich am Gatter anlehnen wollte, ob

er über die Schwelle an der obersten Stufe stolperte und ob der

Sperriegel des Gatters überhaupt einrasten konnte, geht dies

insoweit zu Lasten der Beklagten, als diese nicht beweisen konnten,

das zum Keller führende und zu diesem hin aufschiebbare Gatter

ordnungsgemäß abgesichert zu haben.

Der räumliche Bereich, auf den sich die vertragliche Schutzpflicht eines Gastund Herbergswirtes erstreckt, umschließt nicht nur die für die Verwendung durch die Gäste bestimmten Räumlichkeiten (Gastlokal, WC, Wohnzimmer, Bad, Flur), sondern auch jene Teile der Betriebsliegenschaft, mit deren Betreten durch die Gäste nach den besonderen Umständen des Falles gerechnet werden muß. Ist - wie im vorliegenden Fall - während des Fortbetriebes der Gastwirtschaft zur Nachtzeit nach der Sperrstunde der Haupteingang bereits verschlossen, aber ein, wenn auch nicht dem Zutritt für Gäste gewidmeter Hintereingang geöffnet, so muß der Gastwirt damit rechnen, daß die noch in der Gastwirtschaft verbliebenen Gäste, auch Beherbergungsgäste, diesen Hintereingang benützen. In diesem Falle trifft ihn die Schutzpflicht für diese Gäste auch für den durch diesen Hintereingang zugänglichen Teil seiner Betriebsliegenschaft. Diese Schutzpflicht muß von der Erwartung beherrscht sein, daß - besonders zur mitternächtlichen Stunde - mit alkoholischen Getränken bewirtete Gäste in ihrer normalen Fähigkeit, Gefahren zu erkennen und sich ihnen gegenüber angemessen zu verhalten, mehr oder weniger stark beeinträchtigt sein können. Es ist deshalb grob fahrlässig, in einem solchen, den Gästen zugänglichen Bereich ein gegen seine Öffnung nach unten hin nicht ausreichend gesichertes Gatter am Abgang zu einer Kellerstiege anzubringen, das sich beim Kontakt mit einer dagegen tretenden Person sofort zur abfallenden Stiege hin öffnet, so daß ein unachtsamer Gast die Stiege hinunterstürzen kann.

Dem Erstgericht ist aber auch zu folgen, daß den Kläger ein beträchtlich ins Gewicht fallendes Mitverschulden am Unfall trifft. Wer sich betrinkt, muß mit unkontrollierten Bewegungsabläufen rechnen; er muß in Rechnung stellen, daß sein Wahrnehmungs- und Beurteilungsvermögen mit zunehmender Alkoholisierung geringer wird. Der Kläger bewegte sich unter einer Alkoholbeeinträchtigung von mindestens 1 %o so unvorsichtig, daß er das Kellergatter aufstieß und die Kellerstiege hinunterfiel. Bei entsprechender ungetrübter Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte er aber erkennen können, daß das Gatter zum Keller nicht verschlossen war. Seine Sorglosigkeit ist ihm deshalb als Mitverschulden anzulasten. Die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 ist daher grundsätzlich zu billigen.

Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dargelegt, daß es die erstgerichtliche Feststellung nicht übernimmt, wonach der Kläger tatsächlich einen Verdienstentgang hatte. Dementsprechend beansprucht der Kläger in der außerordentlichen Revision auch keinen Ersatz mehr aus diesem Titel. Es gebührt ihm aber auch nicht (unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote) der von ihm geltend gemachte "frustrierte Urlaubsaufwand" von S 500,--. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in der ZVR 1988/83 veröffentlichten Entscheidung 8 Ob 27/87 unter eingehender Darstellung dieses Problemes ausführte, stellt der angestrebte Ersatz von nutzlos gewordenen Aufwendungen in Wirklichkeit einen Ausgleich für die Beeinträchtigung ideeller Interessen dar. Ein Ersatz für einen solchen Schaden ist nicht zu gewähren vergleiche auch ZVR 1978/264 ua).

Die tatsächlich erwachsenen Fahrtund Telefonspesen von rechnerisch

nunmehr S 250,-- sind nicht mehr bestritten. Das Schmerzengeld ist

der Höhe nach nur mit einem über S 20.000,-- hinausgehenden Betrag

(rechnerisch hier S 10.000,--) angefochten. Demgemäß konnten dem

Kläger mit Teilurteil zugesprochen werden

Schmerzengeld                          S 10.000,--

Fahrtund Telefonspesen                 S    250,--

Der weiters geltend gemachte Betrag an

frustriertem Urlaubsaufwand von        S    500,--

war abzuweisen. Die Entscheidung über das restliche Schmerzengeldbegehren von S 7.500,-- war - als vom Berufungsgericht nicht abschließend behandelter Streitpunkt - aufzuheben; dem Gericht zweiter Instanz war insoweit die neuerliche Entscheidung in diesem Belang aufzutragen. Demgemäß war spruchgemäß zu erkennen. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 52, Absatz 2,, 392 Absatz 2, ZPO.