Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.01.1988

Geschäftszahl

4Ob6/88

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***-S*** m.b.H. & Co KG, Wien 23., Triester Straße 211, vertreten durch Dr. Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** Gesellschaft m.b.H., Wien 23., Perfektastrasse 86-88, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 650.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. November 1985, GZ 1 R 209/85-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 7. Juli 1985, GZ 18 Cg 84/84-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, welches in seinem Ausspruch über das Widerrufsbegehren, der Klägerin (Punkt 3. des Urteilsantrages) bestätigt wird, wird im übrigen dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

"Die Beklagte ist schuldig, die Behauptungen, a) es sei in der Vergangenheit zu Unzukömmlichkeiten in der Zusammenarbeit mit der Klägerin gekommen, so daß die Beklagte diese Zusammenarbeit beendet habe, b) die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, die ihr von ihren Kunden erteilten Aufträge zur Lieferung und zum Einbau von Kunststoffenstern der Marke "Semperdur" zu erfüllen, gegenüber allen jenen Kunden der Klägerin zu widerrufen, denen gegenüber sie diese Behauptungen aufgestellt hat.

Das Mehrbegehren des Inhalts, die Beklagte sei schuldig, die Behauptung zu unterlassen, daß a) es zu Unzukömmlichkeiten in der Zusammenarbeit mit der Klägerin gekommen und aus diesem Grund die Zusammenarbeit mit ihr beendet worden sei, b) die Klägerin nicht in der Lage sei, die ihr erteilten Aufträge, Kunststoffenster der Marke "Semperdur" zu liefern, zu erfüllen, und c) daher die Beklagte die der Klägerin erteilten Aufträge übernehme;

ferner es zu unterlassen, den Kunden der Klägerin Briefe zu senden, in denen diese veranlaßt werden sollen, den Rücktritt von dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag zu erklären;

sowie das weitere Begehren, die Klägerin zu ermächtigen, den Spruch des über diese Klage ergehenden Urteils auf Kosten der Beklagten im redaktionellen Teil je einer Samstags-Ausgabe der Tageszeitungen "Kurier", "Neue Kronen-Zeitung" und "Die Presse" zu veröffentlichen, wird abgewiesen;

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten 7/10 der mit S 160.324,65 (darin S 15.808,-- Barauslagen und S 13.137,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Hauptverfahrens aller drei Instanzen somit einen Betrag von S 112.227,29, sowie die mit S 23.184,40 (darin S 2.500,-- Barauslagen und S 1.880,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Sicherungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Kommanditgesellschaft befaßt sich mit dem Vertrieb von Kunststoffenstern und -türen sowie deren Einbau anstelle alter Fenster und Türen. Sie hatte am 4. Februar 1981 mit der S*** AG in Wien einen "Liefer- und Bezugsvertrag" (Beilage D) abgeschlossen, in welchem ihr das Recht eingeräumt worden war, Kunststoffenster aus dem Programm der S*** AG (ua) unter der für diese Gesellschaft eingetragenen Marke "Semperdur" zu vertreiben. Punkt 6. dieses Vertrages ("Laufzeit, Kündigung") hatte folgenden Wortlaut:

"Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann zu jedem Jahresende mit 6-monatiger Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief (Datum des Poststempels) gekündigt werden. Jeder Vertragsteil ist außerdem berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen, wenn die andere Vertragspartei nachhaltig gegen eine Bestimmung dieses Vertrages verstößt. Dieses Recht steht insbesondere bei Insolvenz, drohender Insolvenz oder nachhaltigen Zahlungsstockungen eines Vertragsteils zu. Die noch laufenden Aufträge werden in diesem Fall von P***" - gemeint die beklagte GmbH, deren Firma bis 1983 "P*** Bauelemente-Vertriebsgesellschaft mbH" gelautet hatte - "gegen Erstattung einer Provision, wie gesondert zwischen FSG" - gemeint die Klägerin - "und P*** vereinbart, übernommen." Mit Schreiben vom 6. Mai 1983 (Beilage K = 11) teilte die S*** AG der Klägerin mit, daß die unter einem gegründeten "S*** Technische Produkte Gesellschaft mbH" an ihrer Stelle in den Vertrag vom 4. Februar 1981 eintrete; die Klägerin war mit diesem Wechsel ihres Vertragspartners einverstanden (Beilage 12).

Mit Schreiben vom 17. Juni 1983 (Beilage L) kündigte die S*** AG den "Liefer- und Bezugsvertrag" vom 4. Februar 1981 zum 31. Dezember 1983 auf.

Die nach dem mehrfach genannten Vertrag an die Klägerin zu liefernden Fenster wurden und werden von der "Semperit Technische Produkte Gesellschaft mbH" (im folgenden: STP) in deren Werk in Wimpassing erzeugt. Die Beklagte - eine Tochtergesellschaft dieser GmbH - ist ein Vertriebs- und Montageunternehmen. Sie hatte - mit Ausnahme eines zum 31. Dezember 1982 aufgelösten Handelsvertretervertrages (Beilage 22) - keine vertraglichen Beziehungen zur Klägerin.

Am 13. Juli 1983 teilte die Semperit AG im Namen der STP der Klägerin mit, daß sie von dem ihr in Punkt 6. des "Liefer- und Bezugsvertrages" vom 4. Februar 1981 eingeräumten Recht Gebrauch mache und diesen Vertrag wegen mißbräuchlicher Verwendung ihres geschützten Warenzeichens "Semperdur" durch die Klägerin mit sofortiger Wirkung auflöse. Die Belieferung der Klägerin mit "Semperdur"-Fenstern wurde mit 1. September 1983 eingestellt; auch die von der Klägerin schon vor diesem Zeitpunkt bestellten Fenster wurden nicht mehr ausgeliefert. Am 2. September 1983 forderte die S*** AG unter Berufung auf den Vertrag vom 4. Februar 1981 die Klägerin auf, die noch offenen Aufträge der Beklagten zu übertragen und sich wegen der dafür zu erstattenden Provision mit Dipl.Ing. K*** ins Einvernehmen zu setzen (Beilage 1 = 28). Die Klägerin hat dieses Schreiben nicht beantwortet. Eine Vereinbarung über die Höhe der Provision für die von der Beklagten übernommenen Aufträge der Klägerin ist nie zustande gekommen.

Am 20. September 1983 übermittelte die Beklagte den in der Liste Beilage 27 angeführten Personen, deren Aufträge zur Lieferung von "Semperdur"-Fenstern von der Klägerin am 1. September 1983 noch nicht erfüllt worden waren, gleichlautende Schreiben mit folgendem Wortlaut (Beilage F = H):

"Wir beziehen uns auf einen Auftrag zur Lieferung von S***-Fenstern, den Sie der Firma F***-S***

Gesellschaft m.b.H. & Co KG, Triester Straße 211, 1232 Wien, erteilt haben.

Leider ist es in der Vergangenheit zu Unzukömmlichkeiten in der Zusammenarbeit mit dieser Firma gekommen, weshalb wir die Zusammenarbeit mit dieser Firma beendet haben und sie auch nicht mehr mit S***-Fenstern beliefern. Firma F***-S*** Gesellschaft m. b.H. & Co KG ist daher nicht mehr in der Lage, S***-Fenster zu liefern.

Es ist deshalb mit der Firma F***-S***

Gesellschaft m.b.H. & Co KG für diesen Fall vereinbart, daß wir, S*** Gesellschaft m.b.H., vormals P*** Bauelemente-Vertriebs Gesellschaft m.b.H., die betreffenden Aufträge übernehmen, sodaß es zu keiner Benachteiligung der Kunden kommt. Um eine rasche Abwicklung der Aufträge ermöglichen zu können, ersuchen wir Sie, den beiliegenden Rücktrittsbrief eingeschrieben an Firma F***-S*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, Triester Straße 211, 1232 Wien, abzusenden und sich sodann mit unserem Herrn F*** jun., Tel.Nr. (0222) 86 95 23/Kl. 29 DW ins Einvernehmen zu setzen. Der Auftrag wird sodann bevorzugt abgewickelt werden".

Jedem dieser Briefe war ein vom Empfänger zu unterfertigendes, an die Klägerin adressiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut angeschlossen (Beilage G):

"Sehr geehrte Herren!

Wie wir von der Firma S*** Gesellschaft mbH erfahren, wurde die Geschäftsverbindung zwischen dieser Firma und Ihnen abgebrochen. Da die Firma S*** Ihnen keine Semperdur-Fenster mehr liefert, sind Sie nicht in der Lage, die bestellten Original-Semperdur-Fenster auszuliefern.

Wir treten daher von den oben genannten Auftrag zurück." Daß das Schreiben Beilage F = H über den in Beilage 27

angeführten Personenkreis hinaus auch anderen Personen oder Stellen übermittelt worden wäre, ist nicht erwiesen. Es ist aber dem Konsumentenschutzverband bekannt geworden, obgleich dieser es nicht von der Beklagten erhalten hatte.

Etwa sieben oder acht der von der Beklagten angeschriebenen Kunden der Klägerin unterfertigten das dem Brief der Beklagten beigeschlossene "Rücktrittsschreiben" und übermittelten es der Klägerin; ihre Aufträge wurden in der Folge von der Beklagten ausgeführt. Alle anderen Adressaten des Schreibens Beilage F = H traten von ihren Verträgen mit der Klägerin nicht zurück; sie wurden von der Klägerin beliefert.

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten, 1. die Behauptung zu unterlassen, daß a) es zu Unzukömmlichkeiten in der Zusammenarbeit mit der Klägerin gekommen und aus diesem Grund die Zusammenarbeit mit ihr beendet worden sei, b) die Klägerin nicht in der Lage sei, die ihr erteilten Aufträge, Kunststoffenster der Marke "Semperdur" zu liefern, zu erfüllen, und c) daher die Beklagte die der Klägerin erteilten Aufträge übernehme;

2. es zu unterlassen, an Kunden der Klägerin Briefe zu zu senden, in denen diese veranlaßt werden sollen, den Rücktritt von dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag zu erklären;

3. Die Behauptungen, a) es sei in der Vergangenheit zu Unzukömmlichkeiten in der Zusammenarbeit mit der Klägerin gekommen, so daß die Beklagte diese Zusammenarbeit beendet habe, b) die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, die ihr von ihren Kunden erteilten Aufträge zur Lieferung und zum Einbau von Kunststoffenstern der Marke "Semperdur" zu erfüllen, gegenüber allen Kunden der Klägerin zu widerrufen, denen gegenüber sie diese Behauptungen aufgestellt habe.

Außerdem verlangt die Klägerin die Ermächtigung, den Spruch des über diese Klage ergehenden Urteils auf Kosten der Beklagten im redaktionellen Teil je einer Samstags-Ausgabe der Tageszeitungen "Kurier", "Neue Kronen-Zeitung" und "Die Presse" zu veröffentlichen. Die beanstandeten Behauptungen der Beklagten entsprächen nicht den Tatsachen: Die Klägerin habe nie mit der Beklagten zusammengearbeitet und sei auch nie von der Beklagten mit Fenstern beliefert worden; die Behauptung, daß es zu "Unzukömmlichkeiten in der Zusammenarbeit" der Parteien gekommen sei, weshalb die Beklagte diese Zusammenarbeit beendet habe, und die Klägerin nicht mehr mit "Semperdur-Fenstern" beliefere, sei ebenso unrichtig wie die Behauptung, daß die Klägerin solche Fenster nicht mehr liefern könne und für diesen Fall mit ihr vereinbart worden sei, daß die Beklagte die betreffenden Aufträge übernehme. Durch die beanstandeten Äußerungen habe die Beklagte gegen Paragraph 7, UWG und, soweit sie die Kunden der Klägerin zum Vertragsbruch aufgefordert habe, auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe ihr vertrags- und wettbewerbswidriges Verhalten, welches zur Auflösung des Vertrages vom 4. Februar 1981 geführt habe, auch nach dem 13. Juli 1983 fortgesetzt und weiterhin - unbefugt - die Marke "Semperdur" verwendet. Da sie nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Kunden mit "Semperdur"-Fenstern zu beliefern, trotzdem aber weitere Aufträge auf solche Fenster aufgesucht und entgegengenommen habe, sei die Beklagte zur Vermeidung einer schweren Beeinträchtigung ihres geschäftlichen Ansehens gezwungen gewesen, die Kunden der Klägerin durch das beanstandete Schreiben über den wahren Sachverhalt aufzuklären. Der Inhalt dieses Schreibens, bei welchem es sich im übrigen um eine "vertrauliche Mitteilung" im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, UWG gehandelt habe, entspreche den Tatsachen. Auch fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte alle damals noch nicht belieferten Kunden der Klägerin angeschrieben habe und diese in der Zwischenzeit entweder von ihr oder von der Klägerin beliefert worden seien. Das Veröffentlichungsbegehren sei schon deshalb verfehlt, weil die beanstandeten Äußerungen über die in Beilage 27 angeführten Adressaten hinaus keinem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen seien.

Nachdem die Parteien in der Verhandlungstagsatzung vom 24. April 1984 Ruhen des Verfahrens vereinbart hatten, beantragte die Klägerin am 3. September 1984 die Fortsetzung des Verfahrens und die Anberaumung einer weiteren mündlichen Streitverhandlung. Bei dieser (ON 20 S 125 f) wendete die Beklagte nunmehr auch Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des ruhenden Verfahrens ein; die von den Parteien geführten Vergleichsverhandlungen seien schon am 16. April 1984 endgültig gescheitert.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Unterlassungs- und des Widerrufsbegehrens der Klägerin und ermächtigte sie - unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens - zur Veröffentlichung des Urteilsspruches im "Kurier". Es nahm folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:

Mit Vertrag vom 17. Februar 1976 (Beilage 24) hatte die S*** AG der Kurt T*** Tischlereibetriebe KG in St. Florian (im folgenden: K*** KG) die Befugnis eingeräumt, die von ihr aus Semperit-Kunststoffprofilen hergestellten Fenster unter der Bezeichnung "Semperdur" in Oberösterreich und Salzburg an Wiederverkäufer zu vertreiben. Nach dem 1. September 1983 wandte sich die Klägerin an die K*** KG und wurde in der Folge von dieser mit "Semperdur"- Fenstern beliefert. Sie lieferte diese Fenster an jene Kunden aus, die nicht vom Vertrag zurückgetreten waren.

Dipl.Ing. Wilhelm K***, welcher Geschäftsführer der Beklagten und zugleich bei der STP für die Fenstersparte tätig ist, wies hierauf in einer Aussprache mit Kurt K*** darauf hin, daß die K*** KG auf Grund des Vertrages vom 17. Februar 1976 "Semperdur"-Fenster nur in Oberösterreich und Salzburg, nicht aber in Wien und Niederösterreich verkaufen dürfe. Kurt K*** gab dies als richtig zu, und die K*** KG bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 29. September 1983, daß sie an die Klägerin ausschließlich Kaun-Fenster und -Türen, nicht aber "Semperdur"-Fenster und -Türen liefere (Beilage 23 = römisch eins). Trotzdem setzte die K*** KG die Belieferung der Klägerin mit "Semperdur"-Fenstern bis Ende März oder Anfang April 1984 fort; nach diesem Zeitpunkt wäre sie nur noch zur Belieferung der Klägerin mit "Kaun"-Fenstern, nicht aber mehr mit "Semperdur"-Fenstern, bereit gewesen. Die Klägerin hat seither von der K*** KG keine Fenster mehr bezogen; sie hat auch nicht versucht, anderswo "Semperdur"-Fenster zu bekommen.

Zwischen dem von der STP selbst erzeugten und jenen Fenstern, die von der K*** KG in Lizenz unter der Bezeichnung "Semperdur" hergestellt werden, bestehen gewisse Unterschiede. Die STP bezieht das Glas für diese Fenster von der B*** Glasfabrik, die K*** KG hingegen von der Firma K***-G***, welche eine andere Fabrikationsart und andere Dichtungsmaterialien anwendet. Während die STP die Verbindung einzelner Beschlagteile mit einer Rasterung bewirkt, werden diese Teile bei der K*** KG verbohrt und mit einem Stift verbunden. Die Beklagte selbst hat vor einigen Jahren von der K*** KG erzeugte Fenster gekauft und als "Semperdur"-Fenster weiterveräußert.

Zumindest seit dem 1. Mai 1983 hat die STP "Semperdur"-Fenster nur noch in Maßanfertigung erzeugt; vorher hatte sie auch Normfenster hergestellt. Die am 1. September 1983 noch nicht ausgelieferten Aufträge der Klägerin betrafen nach Maß anzufertigende Fenster. Die STP betreibt keine Detailgeschäfte;

außer ihr und der K*** KG hat kein anderes Unternehmen in Österreich "Semperdur"-Profile verarbeitet, und zwar weder 1983 noch seither. Am 16. April 1984 fand zwischen den Parteien ein Vergleichsgespräch statt, an welchem neben den beiden Parteienvertretern die Geschäftsführer Ing. Günther K*** und Dipl.Ing. Wilhelm K*** sowie der Prokurist der S*** AG Dr. Wolfgang H*** teilnahmen; Gegenstand dieses Gespräches war nicht nur der gegenständliche Prozeß, sondern die Gesamtheit der zwischen der Klägerin und Unternehmen des S***- Konzerns anhängigen Streitigkeiten. Die Ansichten beider Teile waren jedoch so unterschiedlich, daß man zu keinem Ergebnis kam und deshalb zu der Auffassung gelangte, daß die anhängigen Verfahren fortgesetzt werden müßten. Es wurde nicht darüber gesprochen, daß weitere Vergleichsgespräche geführt werden sollten. Der Ruhensvereinbarung vom 24. April 1984 war ein vom Verhandlungsrichter angeregtes Gespräch vorausgegangen, in welchem zum Ausdruck gebracht wurde, daß es sich bei dem vorliegenden Verfahren nur um eine "Nebenfront" in den Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der "Semperit"-Gruppe handle und die für die Parteien entscheidende Frage nach der Berechtigung der Vertragsauflösung nicht hier, sondern in anderen anhängigen Verfahren zu klären sei; falls in diesen Verfahren ein Arrangement getroffen werden könnte, wäre im Zusammenhang damit auch im vorliegenden Rechtsstreit eine einvernehmliche Regelung möglich. Für den Fall, daß es nicht dazu kommen sollte, wurde eine Fortsetzung des vorliegenden Prozesses in Aussicht genommen.

Am 28. August 1984 fand in den Parallelprozessen eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung statt, bei welcher es trotz intensiver Bemühungen des dortigen Verhandlungsrichters nicht gelang, eine vergleichsweise Regelung aller anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu erzielen. In der Folge kam es erst im Oktober 1984 wieder zu außergerichtlichen Vergleichsgesprächen, welche aber wiederum zu keinem Erfolg führten. Die Klägerin hatte schon am 3. September 1984 die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens beantragt.

Rechtlich meinte das Erstgericht, daß die in Beilage F = H aufgestellte Behauptung, wonach es zu "Unzukömmlichkeiten" in der Zusammenarbeit mit der Klägerin gekommen und deshalb diese Zusammenarbeit beendet worden sei, schon deshalb unrichtig sei, weil es zwischen den Parteien überhaupt kein Vertragsverhältnis und keine Zusammenarbeit gegeben habe; der zwischen ihnen bestehende Handelsvertretervertrag sei schon mit Ende 1982 aufgelöst worden und könne daher hier keine Rolle spielen. Das von der S*** AG mit Schreiben vom 13. Juli 1983 namens der STP wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße der Klägerin aufgelöste Vertragsverhältnis, auf das allein sich das Schreiben der Beklagten vom 20. September 1983 beziehen könne, habe nicht zwischen der Beklagten und der Klägerin bestanden, sondern zunächst zwischen dieser und der S*** AG und sodann zwischen der Klägerin und der STP.

Ebenso unrichtig sei die Behauptung der Beklagten, daß die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, die ihr erteilten Aufträge zur Lieferung von Kunststoffenstern der Marke "Semperdur" zu erfüllen; tatsächlich sei die Klägerin zumindest bis Ende März 1984 imstande gewesen, auf Grund der Belieferung durch die K*** KG ihren Kunden solche Fenster zu liefern. Die Unterschiede zwischen den von der K*** KG einerseits und von STP andererseits erzeugten Fenster seien dabei ebensowenig von Bedeutung wie die vertragliche Beschränkung der K*** KG auf den Vertrieb in Oberösterreich und Salzburg, habe doch die K*** KG die von ihr erzeugten Fenster befugterweise mit der Marke "Semperdur" versehen; die Vereinbarungen zwischen ihr und S*** könnten die Rechtsstellung der Klägerin nicht berühren. Richtig sei, daß es der Klägerin spätestens Anfang April 1984 unmöglich geworden war, "Semperdur"-Kunststoffenster von der K*** KG zu beziehen; es sei aber nicht erwiesen, daß sie seither solche Aufträge angenommen hätte und daß es daher der Klägerin erteilte Aufträge zur Lieferung von "Semperdur"-Fenstern gebe, welche die Klägerin nicht erfüllen könne. Ebensowenig sei bewiesen, daß es der Klägerin seither überhaupt nicht möglich gewesen wäre, solche Fenster auf einem anderen Weg als durch die K*** KG zu beschaffen, habe doch die Klägerin einen solchen Versuch gar nicht unternommen. Da die K*** KG auf Grund ihres Vertrages mit der S*** AG berechtigt sei, Kunststoffenster unter der Bezeichnung "Semperdur" zu erzeugen und an Wiederverkäufer in Oberösterreich und Salzburg zu vertreiben, könne nicht ausgeschlossen werden, daß es der Klägerin möglich gewesen wäre, solche Fenster von Wiederverkäufern in diesen beiden Bundesländern zu beziehen. Daß keine Normfenster dieser Art, sondern nur Fenster nach Maßanfertigung hergestellt würden, stehe dem nicht entgegen, weil die Klägerin ja die Möglichkeit hätte, die von ihr benötigten Maßfenster bei einem Abnehmer der K*** KG zu bestellen, welcher diese sodann bei der K*** KG selbst bestellen könnte. Auch die weitere Behauptung der Beklagten, daß sie die der Klägerin erteilten Aufträge übernehme, sei unrichtig. Der zwischen der Klägerin und der S*** AG abgeschlossene "Liefer- und Bezugsvertrag" habe zwar für den Fall seiner Auflösung eine solche Übernahme der noch offenen Aufträge durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen Erstattung einer Provision vorgesehen, diese Vertragsübernahme jedoch an eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien geknüpft, welche niemals zustande gekommen sei.

Die beanstandeten, in einem an mehr als hundert Kunden der Klägerin übermittelten Schreiben aufgestellten Behauptungen seien somit nicht erweislich wahr, sondern im Gegenteil als unrichtig festgestellt; da sie geeignet gewesen seien, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen, und es sich auch nicht um vertrauliche Mitteilungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, UWG gehandelt habe, falle der Beklagten ein Verstoß gegen Paragraph 7, UWG zur Last. Ihre auf Grund dieser unrichtigen Behauptungen an die Kunden der Klägerin gerichtete Aufforderung, von den mit der Klägerin abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten und statt dessen ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu begründen, verstoße als Aufforderung zum Vertragsbruch gegen die guten Sitten und damit gegen Paragraph eins, UWG. Die Frage nach der Berechtigung der am 13. Juli 1983 erklärten Vertragsauflösung sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, weil es hier nur um Wettbewerbsverstöße der in keinem Vertragsverhältnis zur Klägerin stehenden Beklagten gehe. Besondere Umstände, auf Grund deren die bei Wettbewerbsverstößen regelmäßig zu vermutende Wiederholungsgefahr gerade im vorliegenden Fall ausgeschlossen wäre, seien nicht erwiesen. Eigene Wettbewerbsverstöße der Klägerin, wie sie von der Beklagten behauptet worden seien, könnten der Klägerin nicht das Recht nehmen, gegen solche Verstöße der Beklagten vorzugehen. Auch der Verjährungseinwand der Beklagten sei unbegründet: In der Verhandlungstagsatzung vom 24. April 1984 sei im Hinblick auf eine damals in Aussicht genommene globale Bereinigung des gesamten in diesem und anderen Verfahren strittigen Fragenkomplexes Ruhen des Verfahrens vereinbart worden. Nachdem der Versuch einer derartigen Bereinigung in der in einem Parallelprozeß am 28. August 1984

abgehaltenen Tagsatzung gescheitert war, habe die Klägerin schon am 3. September 1984 einen Fortsetzungsantrag gestellt. Von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage im Sinne des Paragraph 1497, ABGB könne unter diesen Umständen keine Rede sein.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin bestehe somit zu Recht; ihr Anspruch auf Widerruf der beanstandeten Tatsachenbehauptungen sei gleichfalls in Paragraph 7, Absatz eins, UWG begründet. Darüber hinaus müsse aber auch ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung des Urteils anerkannt werden: Eine Verbreitung der beanstandeten Behauptungen über den Kreis der Adressaten des Schreibens vom 20. September 1983 hinaus sei zumindest in einem Fall - nämlich beim Konsumentenschutzverband - erwiesen; auch sei mit Rücksicht auf die große Zahl der Empfänger des beanstandeten Schreibens mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß sein Inhalt über den Kreis dieser Personen hinaus einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist. Es erscheine daher notwendig, den durch die unrichtigen Behauptungen der Beklagten bei einem unbestimmten Personenkreis entstandenen irreführenden Eindruck durch eine Publikation des Urteils zu korrigieren; dabei sei jedoch die Veröffentlichung in einer vielgelesenen Tageszeitung, wie es der "Kurier" sei, als ausreichend anzusehen.

Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils erweise sich auch die Rechtsrüge der Beklagten als nicht stichhältig. Das Unterlassungsgebot des Erstgerichtes werde von der Beklagten an sich nicht bekämpft, ebensowenig ihre Verurteilung zum Widerruf der beanstandeten Tatsachenbehauptungen. Den Verjährungseinwand der Beklagten habe das Erstgericht mit Recht abgelehnt: Nachdem noch am 28. August 1984 eingehende, wenngleich letztlich erfolglose Gespräche über einen Vergleich auch der vorliegenden Rechtssache geführt worden seien, habe die Klägerin wenige Tage später, nämlich bereits am 3. September 1984, die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens beantragt. Auch der Umstand, daß in der Verhandlungstagsatzung vom 24. April 1984 die Klägerin selbst Ruhen des Verfahrens angeboten habe, spreche nicht gegen die Annahme einer "gehörigen Fortsetzung der Klage" im Sinne des Paragraph 1497, ABGB. Da die Beklagte nicht einmal behauptet habe, daß sie ernstlich beabsichtige, wettbewerbswidrige Äußerungen über die Klägerin künftig zu unterlassen, vielmehr ihr Fehlverhalten im Prozeß verteidigt und dabei die Auffassung vertreten habe, sie sei zu den ihr vorgeworfenen Äußerungen berechtigt gewesen, habe das Erstgericht auch das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr zutreffend bejaht. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens der Klägerin ergebe sich schon daraus, daß das beanstandete Rundschreiben der Beklagten nicht nur den in Beilage 27 angeführten Adressaten, sondern zumindest auch dem Konsumentenschutzverband und damit einem weiteren unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen sei, dessen Aufklärung als notwendig angesehen werden müsse. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der Beklagten mit außerordentlicher Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO bekämpft. Die Beklagte beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin, welcher der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 1 ZPO die Beantwortung der Revision freigestellt hatte, beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben. Gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes kann eine erhebliche Rechtsfrage auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Rechtsbegriff zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß (ÖBl 1987, 133 mwN). Das gilt auch für die hier zu entscheidende Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach der endgültigen Auflösung und Abwicklung einer bestimmten Vertragsbeziehung eine Wiederholung wettbewerbswidriger Äußerungen zu befürchten ist, die im Zusammenhang mit dieser Vertragsauflösung gemacht worden sind.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist also zulässig; sie ist aber auch insoweit berechtigt, als sich die Rechtsmittelwerberin gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr und damit gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der beanstandeten Äußerungen wendet. Richtig ist, daß nach ständiger Rechtsprechung auch bei einem einmaligen Wettbewerbsverstoß die Gefahr einer Wiederholung dieser Handlung zu vermuten und es demgemäß Sache des Beklagten ist, den Wegfall einer solchen Gefahr zu behaupten und zu beweisen (SZ 56/124 = EvBl 1984/60 = JBl. 1984, 492 = ÖBl 1984, 18 mwN). Die bloße Behauptung, von weiteren Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht dazu nicht aus; es kommt vielmehr immer auf die Art des Eingriffes und auf die Willensrichtung des Störers an, für welch letztere insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte geben kann.

Maßgebend sind dabei jedoch immer die Umstände des konkreten Falles:

Wer im Prozeß weiterhin die Auffassung vertritt, er sei zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen, und seinen Wettbewerbsverstoß verteidigt, gibt zwar im allgemeinen schon durch dieses Verhalten zu erkennen, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe ähnlicher Art nicht ernstlich zu tun ist; auch in diesem Fall kann aber die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (SZ 51/87 = EvBl 1978/205 = ÖBl 1978, 127 mwN; ÖBl 1982, 24;

ÖBl 1985/43 ua). Letzteres trifft nach Ansicht des erkennenden Senates auch diesmal zu: Die Beklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, daß sie die beanstandeten Äußerungen nicht etwa im Zuge der allgemeinen Kundenwerbung oder sonst im Rahmen ihrer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit gemacht habe, sondern bei der Abwicklung einer kurz zuvor beendeten Vertragsbeziehung, in welche auch sie selbst eingebunden gewesen war. Nachdem die S*** AG im Namen der STP mit Schreiben vom 13. Juli 1983 das am 4. Februar 1981 begründete Vertragsverhältnis zur Klägerin unter Hinweis auf eine angebliche mißbräuchliche Verwendung des geschützten Warenzeichens "Semperdur" mit sofortiger Wirkung einseitig beendet hatte und die Belieferung der Klägerin mit "Semperdur"-Fenstern mit 1. September 1983 eingestellt worden war, stellte sich die Frage nach dem Schicksal der damals noch offenen Aufträge der Klägerin. Nur an jene Kunden der Klägerin, deren Bestellungen am 1. September 1983 von der Klägerin noch nicht ausgeliefert worden waren, richtete jedoch die Beklagte in der Folge das beanstandete Schreiben vom 20. September 1983 (Beilage F = H), in welchem sie die angesprochenen Personen - naturgemäß aus ihrer eigenen, subjektiven Sicht der vorausgegangenen Ereignisse - von der durch die Vertragsauflösung geschaffenen neuen Situation in Kenntnis setzte, ihnen unter Hinweis auf eine mit der Klägerin getroffene Vereinbarung die Übernahme der noch offenen Aufträge anbot und sie zugleich zum Rücktritt von den mit der Klägerin abgeschlossenen Verträgen aufforderte. Nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanzen wurden hierauf alle davon betroffenen Auftragsverhältnisse inzwischen auch tatsächlich in der Form abgewickelt, daß die bestellten Fenster entweder von der Beklagten oder noch von der Klägerin selbst ausgeliefert wurden. Damit ist aber die durch die Vertragsauflösung geschaffene besondere Situation, welche allein zu dem hier beanstandeten Schreiben der Beklagten geführt hatte, endgültig weggefallen und eine Wiederholung der beanstandeten Äußerungen nicht mehr zu erwarten. Welchen Anlaß die Beklagten haben sollten, die in Beilage 27 angeführten Personen nochmals über die zur Vertragsauflösung im Juli 1983 führenden Umstände und deren Auswirkungen auf die damals noch offenen Lieferverträge mit der Klägerin zu informieren, ist nicht zu erkennen; ebensowenig gibt es Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte geneigt sein könnte, Einzelheiten dieser längst beendeten und abgewickelten Geschäftsbeziehung jetzt erstmals auch einem weiteren Personenkreis mitzuteilen. Daß aber in näherer oder fernerer Zukunft irgendwann einmal wieder eine Situation eintreten könnte, in der sich die Beklagte nach der Beendigung einer vertraglich geregelten ammenarbeit mit der Klägerin abermals zu ähnlichen Behauptungen gegenüber den Kunden der Klägerin veranlaßt sehen würde, ist so wenig wahrscheinlich, daß eine solche Möglichkeit nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann.

Fehlt es solcherart aber an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, dann ist damit nicht nur dem Unterlassungsbegehren der Klägerin, sondern - mangels eines im Sinne der Klägerin ergangenen Unterlassungsurteils - auch ihren Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten der Boden entzogen. Eine Veröffentlichung des dem Widerrufsbegehren stattgebenden Teiles des Urteilsspruches ist in Paragraph 25, Absatz 3, UWG nicht vorgesehen; einen öffentlichen Widerruf (Paragraph 7, Absatz eins, Satz 3 UWG) der beanstandeten Behauptungen durch die Beklagte hat die Klägerin nicht beantragt. Davon unabhängig zu beurteilen ist der von der Klägerin gleichfalls geltend gemachte Anspruch auf Widerruf der in Punkt 3. des Urteilsantrages angeführten Tatsachenbehauptungen. Wie schon in zweiter Instanz, hat die Beklagte auch in der Revision die sachliche Berechtigung dieses Begehrens nicht mehr bestritten. Soweit sie aber auch in dritter Instanz an ihrer Auffassung festhält, mangels "gehöriger Fortsetzung der Klage" im Sinne des Paragraph 1497, ABGB sei das gesamte Klagebegehren - also auch der Anspruch auf Widerruf nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG - verjährt, kann darauf schon deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil die vom Berufungsgericht dazu vertretene Auffassung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht und in der Anwendung dieser Grundsätze auf den hier erwiesenen Sachverhalt keine erhebliche, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gesehen werden kann.

Der Revision der Beklagten war daher teilweise, nämlich dahin Folge zu geben, daß bei gleichzeitiger Bestätigung des Ausspruches zu Punkt 2. des Urteilsantrages (Widerrufsbegehren) die übrigen Urteilsanträge auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 43 Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO. Bei einem Gesamtstreitwert von S 650.000,-- ist die Klägerin nur mit ihrem mit S 100.000,-- bewerteten Widerrufsbegehren, also mit rund 15 % ihres Anspruches, durchgedrungen, mit ihren übrigen Ansprüchen jedoch unterlegen. Sie hat daher der Beklagten (85 % minus 15 % =) 70 % der Kosten des Hauptverfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen; dazu kommen noch die Kosten des Sicherungsverfahrens (auf der Grundlage eines Streitwertes von S 500.000,--).