Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.1987

Geschäftszahl

4Ob547/87

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Benedikt F***, Privater, 2. Gerda F***, Hausfrau, beide 1190 Wien, Boschstraße 24/7/15, beide vertreten durch Dr. Armin Paulitsch, Rechtsanwalt in Wien, und der den klagenden Parteien beigetretenen Nebenintervenientin I*** U***- UND S***

A***, 1010 Wien, Tegetthoffstr. 7, vertreten durch

Dr. Franz Klaban, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

W*** S*** E***, 1090 Wien, Mariannengasse 4,

vertreten durch Dr. Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 320.000,-- samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.März 1987, GZ 4 R 251/86-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. August 1986, GZ 15 Cg 61/85-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses Klosterneuburg-Weidling, Babogasse 11, für welches sie mit der Beklagten einen Elektrizitätsversorgungsvertrag auf der Grundlage der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke" (kurz AGB) sowie der "Anlage" zu diesen AGB abgeschlossen haben.

Gemäß Punkt römisch eins Ziffer eins, der AGB verpflichtet der Elektrizitätsversorgungsvertrag das EVU, den Bedarf des Abnehmers an elektrischer Energie im Rahmen des Paragraph 6, EnergG zu den nachstehenden Bedingungen zu befriedigen. Art und Umfang der Versorgung werden in Punkt römisch II Ziffer 3, wie folgt umschrieben:

"Das EVU hat dafür zu sorgen, daß dem Abnehmer, solange der Versorgungsvertrag läuft, dauernd die Möglichkeit gewährt wird, elektrische Energie im Umfange seiner Anmeldung vergleiche römisch III, 1 und römisch fünf, 4) zu jeder Tages- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zu übernehmen, soweit nicht die allgemeinen Tarife zeitliche Beschränkungen vorsehen ..."

Am 29.November 1984 hat die Beklagte die Stromversorgung des Hauses der Kläger abgeschaltet. Die fristlose Einstellung der Versorgung durch das EVU ist in Punkt römisch IX Ziffer 4, der AGB wie folgt geregelt:

"Das EVU ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Abnehmer den Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen oder der allgemeinen Tarife zuwiderhandelt (Zurückbehaltungsrecht).

Als Zuwiderhandlung gelten insbesondere: ...... f) Nichtzahlung

fälliger Rechnungen ...... trotz Mahnung."

Hinsichtlich "Rechnungslegung und Bezahlung" heißt es in Punkt römisch VIII Ziffer eins und 3 der AGB wie folgt:

"1. Dem Abnehmer wird in der Regel monatlich Rechnung erteilt;

das EVU kann andere Zeitabschnitte wählen vergleiche Anlage).

3. Die Rechnung wird dem Abnehmer bei der Ablesung vorgelegt;

sie wird hiemit fällig. Der Betrag muß entweder an den die Rechnung vorlegenden Beauftragten des EVU oder innerhalb einer Woche nach Erhalt der Rechnung an die Kasse des EVU oder durch Postscheck oder durch Überweisung auf das Bankkonto des EVU post- und gebührenfrei entrichtet werden ..."

Zu den Punkten römisch VIII Ziffer eins, der AGB bestimmt Abschnitt "B.Rechnungslegung" der Anlage:

"Der Stromverbrauch des Abnehmers wird in der Regel jährlich festgestellt und darüber Rechnung gelegt. In der Zwischenzeit sind Zeilbeträge zu zahlen, deren Höhe nach dem Verbrauch des letzten Feststellungszeitraumes ermittelt wird. Die Teilbeträge können vom EVU zwischenzeitlich dem tatsächlichen Stromverbrauch bzw. den jeweils gültigen 'Allgemeinen Tarifen' angepaßt werden". In diesem Sinne hatten die Kläger vereinbarungsgemäß vor Legung der Jahresrechnung 1984 auf Grund des Vorjahresverbrauches 5 Teilbeträge, den letzten in der Höhe von S 6.024,-- im Oktober 1984, zu leisten. Diese Oktober-Teilbetragsvorschreibung der Beklagten haben die Kläger nicht bezahlt. Die im Dezember 1984 vorgenommene Jahresabrechnung der Beklagten ergab dennoch selbst nach Abrechnung des Teilbetrages für die nächste Verrechnungsperiode ein verbleibendes Guthaben der Kläger in der Höhe von S 1.177,07, dessen Rücküberweisung die Beklagte am 18.Dezember 1984 angeordnet hat.

Die AGB enthalten keine Regelungen darüber, wer die Initiative zur Wiedereinschaltung zu ergreifen hat. In Punkt römisch IX Ziffer 6, heißt es dazu lediglich:

"Die Wiederaufnahme der von dem EVU gemäß Ziffer 4, unterbrochenen Versorgung erfolgt nur nach völliger Beseitigung der Hindernisse und nach Erstattung der von dem EVU hiefür festgesetzten Beträge (Allgemeine Tarife)."

Anfang November 1984 übersiedelten die Kläger von Klosterneuburg-Weidling nach Wien 19., Boschstraße 24, und baten ihre Nachbarn, das Haus gelegentlich zu beobachten. Die Zentralheizungsanlage, die durch einen elektrischen Thermostat geregelt wird, ließen sie laufen.

Anläßlich eines Telefonates mit einer Angestellten der Beklagten erklärte die Zweitklägerin, sie sehe nicht ein, daß sie die letzte Jahresrate 1984 trotz des vorliegenden Guthabens zahlen müsse. Die Angestellte gab der Zweitklägerin recht, erklärte dazu aber, es müsse die Richtigkeit des Überschusses überprüft werden. Die Beklagte mahnte den im Oktober 1984 fällig gewordenen Teilbetrag zunächst noch im Oktober und dann abermals am 15. November 1984 ein; in dieser zweiten Mahnung wurde angekündigt, daß der Strom bei Nichtzahlung innerhalb von 3 Tagen abgeschaltet werde. Die Verständigung von der erfolgten Abschaltung hinterließ ein Mitarbeiter der Beklagten am 29.November 1984 an Ort und Stelle in Klosterneuburg-Weidling, Babogasse 11. Eine weitere Verständigung von der erfolgten Abschaltung an einem anderen Ort als dem des Strombezuges ist auch für Fälle, in denen ein weiterer Wohnsitz des Stromabnehmers bekannt ist, in den AGB nicht vorgesehen. Durch diese Stromabschaltung fiel die Zentralheizungsanlage im Haus der Kläger aus. In der Zeit zwischen dem 13.Dezember 1984 und dem 24.Jänner 1985 froren die Zentralheizungsrohre und Wasserleitungen, drei Durchlauferhitzer und zwei WC-Muscheln ein. Nach dem Wiederauftauen entstanden durch das austretende Leitungswasser Schäden an Fußböden und Möbeln. Am 26.Jänner 1985 teilte ein Nachbar der Zweitklägerin mit, daß aus ihrem Haus "das Wasser herausrinne".

Die Kläger begehren von der Beklagten vorläufig den Ersatz eines entstandenen Teilschadens von S 320.000,-- sA. Sie benützten ihr Haus in Weidling nur in den Sommermonaten und hätten sich auf Grund des im Oktober 1984 vom Ableseorgan der Beklagten festgestellten, im Verhältnis zum Vorjahr erheblich niedrigeren Jahresverbrauches ausrechnen können, daß dieser bereits mit den bisher von ihnen geleisteten 4 Teilbeträgen abgegolten sei. Sie hätten daher noch Ende Oktober 1984 vor einer längeren Abwesenheit aus Wien in der Beitragsabteilung der Beklagten angerufen und angefragt, ob die Einzahlung des vorgeschriebenen (Oktober-)Teilbetrages unbedingt erforderlich sei; dies sei verneint worden. In der Folge seien ihnen weder Mahnungen der Beklagten noch eine Abschaltungsverständigung zugegangen. Die Stromabschaltung sei vielmehr ohne vorherige Verständigung der Kläger erfolgt. Sie habe bewirkt, daß auch der Elektro-Thermostat der Zentralheizungsanlage des Hauses ausgefallen sei, wodurch infolge des im Jänner 1985 aufgetretenen Frostes nicht nur die Heizungsrohre der Zentralheizung, sondern auch die Wasserzufuhrleitung frostbeschädigt worden sei, so daß Stunden oder Tage hindurch Leitungswasser ungehindert den Keller überflutet habe. Der eingetretene Gesamtschaden erfordere Behebungskosten von insgesamt S 573.763,56. Da die Beklagte spätestens im Dezember 1984 Kenntnis vom Guthaben der Kläger gehabt habe, hätte sie unverzüglich ihre Versorgungseinstellung wieder aufheben müssen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Kläger seien zur Zahlung des Oktober-Teilbetrages verpflichtet gewesen. Sie habe diese Zahlung zweimal, zuletzt am 15.November 1984, erfolglos eingemahnt und sei daher gemäß Punkt römisch IX Ziffer 4, Litera f, der AGB zur Einstellung der Stromversorgung berechtigt gewesen. Daran könne auch das sich aus der späteren Jahresabrechnung ergebende Guthaben der Kläger nichts ändern; im übrigen sei der Schaden bereits vor dem 10. Dezember 1984 eingetreten. Selbst wenn die Stromabschaltung zu Unrecht vorgenommen worden sein sollte, hätte jedenfalls die Initiative zur Wiedereinschaltung von den Klägern ausgehen müssen. Eine einseitige Wiedereinschaltung durch die Beklagte hätte unabsehbare Gefahren mit sich gebracht, so daß ihr eine Beseitigung solcher Gefahrenquellen sowie eine Bestätigung der Kläger hierüber hätte vorausgehen müssen. Schließlich hätten die Kläger die Aufsicht über ihr Haus während der Wintermonate vernachlässigt; ihnen zumutbare Besuche hätten zumindest zu einer deutlichen Verringerung des Schadens geführt.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Klageforderung dem Grunde nach zu Recht bestehe. In rechtlicher Hinsicht leitete es aus dem festgestellten Sachverhalt ab, daß die Beklagte an dem eingetretenen Schaden das Alleinverschulden treffe, weil sie ab 10.Dezember 1984 - dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis vom Guthaben der Kläger - verpflichtet gewesen wäre, von sich aus an diese wegen einer Wiedereinschaltung der Stromzufuhr heranzutreten. Die Kläger hätten hingegen eine Aufsichtspflicht in bezug auf ihr Haus in Weidling nicht verletzt, weil eine solche Verpflichtung im Verhältnis zur Beklagten nicht bestanden habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es übernahm dessen Feststellungen und traf auf Grund der Parteienaussage der Zweitklägerin die weitere (negative) Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, daß die beiden Mahnungen den Klägern zugekommen wären.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Berufungsgericht die Stromabschaltung durch die Beklagte vom 29.November 1984 als vertragswidrig. Nach Punkt römisch IX Ziffer 4, Litera f, der AGB hätte die Stromabschaltung nur nach vorausgegangener Mahnung erfolgen dürfen. Da eine Mahnung eine empfangsbedürftige Erklärung sei, hätten die Kläger auf Grund dieser vertraglichen Bestimmung darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte so lange nicht mit einer Stromabschaltung vorgehen werde, als ihnen eine Mahnung nicht zugegangen sei. Die telefonische Auskunft einer Angestellten der Beklagten, es müsse noch die Richtigkeit des Überschusses geprüft werden, sei für die Kläger unbedenklich gewesen, weil in Abschnitt B Satz 2 der Anlage eine zwischenzeitliche Anpassung der auf Grund des letzten Feststellungszeitraumes pauschalierten Teilbeträge an den tatsächlichen Stromverbrauch des laufenden Feststellungszeitraumes durch das EVU vorgesehen sei. Ob die Unterlassung der eingeschriebenen Aufgabe der Mahnungen der Beklagten zum Verschulden zuzurechnen sei, könne dahingestellt bleiben; die Beklagte habe jedenfalls dadurch eine schuldhafte Vertragsverletzung begangen, daß sie die Kläger von der Stromabschaltung nicht auch an deren Wiener Anschrift verständigt habe. Bei der Stromabschaltung habe ihr Bediensteter feststellen können, daß im Haus niemand anwesend war; überdies habe die Beklagte gewußt, daß dieses Haus zeitweise nicht bewohnt werde. Sie habe auch die Anschrift des "Hauptwohnsitzes" der Kläger in Wien gekannt. Bei dieser Sachlage hätte sie sich nicht mit der Hinterlassung der Anzeige der Stromabschaltung im Briefkasten des von der Stromabschaltung betroffenen, unbewohnten Hauses begnügen dürfen. Mit dieser Unterlassung habe die Beklagte eine Schutzpflichtverletzung begangen. Zu einer derartigen Verständigung wäre die Beklagte insbesondere im Hinblick auf den Beginn der kalten Jahreszeit und die durch die Stromabschaltung geschaffene Gefahrenquelle für das Vermögen der Kläger verpflichtet gewesen. Dazu komme, daß die Beklagte nach der Kenntnisnahme des Erlöschens ihres Zurückbehaltungsrechtes am 10.Dezember 1984 nichts unternommen habe, den Klägern ihre Lieferbereitschaft anzuzeigen und sie zur allenfalls erforderlichen Mitwirkung bei der Wiedereinschaltung aufzufordern. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keine Verpflichtung zu einer periodischen Nachschau in dem im Winter unbewohnten Haus getroffen. Auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Umkehr der Beweislast nach Paragraph 1298, ABGB anerkannt. Der ihr obliegende Beweis des mangelnden Verschuldens sei der Beklagten nicht gelungen. Da die eingetretenen Schäden durch die widerrechtliche Stromabschaltung verursacht worden seien, bestehe der geltend gemachte Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu Recht

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens, "allenfalls unter Zugrundelegung eines 75 %igen Mitverschuldens der Kläger", abzuändern; hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.

Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit, die die Revisionswerberin geltend macht, liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

In ihrer Rechtsrüge bekämpft die Beklagte die Ansicht des Berufungsgerichtes, sie hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die Abschaltungsverständigung am Beginn der kalten Jahreszeit in den Briefkasten des erkennbar unbewohnten Hauses der Kläger einzuwerfen; sie wäre vielmehr auf Grund bestehender vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten verpflichtet gewesen, den Klägern die Abschaltung auch an der ihr bekannten weiteren Anschrift in Wien bekanntzugeben. Die Beklagte beruft sich auf die von ihr aufgestellten AGB, die nicht vorsähen, daß die erforderlichen Verständigungen an alle Abnahmestellen ihrer Energiebezieher zu richten sind, ferner auf eine frühere Abschaltung im Jahr 1983, von der sie die Kläger ebenfalls nur an Ort und Stelle in Klosterneuburg-Weidling, Babogasse 11, verständigt habe, sowie darauf, daß es den Begriff des "Hauptwohnsitzes", an dem die Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichtes von der Abschaltung hätten verständigt werden müssen, nicht gebe. Das Fehlen von Feststellungen über die Stromabschaltung im Jahre 1983 und das Ausmaß der jeweiligen Benützung des Hauses in Weidling und der Wohnung in Wien durch die Kläger rügt sie auch als Feststellungsmangel. Dem ist folgendes zu entgegnen:

In den AGB ist der Umfang der Verständigungspflicht nicht

geregelt; die Beklagte hat sich im Verfahren erster Instanz auch

nicht darauf berufen, daß danach ihre Verständigungspflicht im Fall

einer Stromabschaltung auf die von der Abschaltung betroffene

Abnahmestelle beschränkt wäre. Wie das Berufungsgericht zutreffend

erkannt hat, erschöpfen sich die rechtlichen Beziehungen zwischen

den Parteien nicht in der Erbringung der vertraglichen Hauptleistung. Zu den für den Vertragstyp wesentlichen Hauptleistungspflichten treten nämlich noch bestimmte - selbständige oder unselbständige - Nebenpflichten. Unselbständige Nebenpflichten dienen bloß der Vorbereitung und reibungslosen Abwicklung der für den Vertragstyp charakteristischen Hauptleistung; können vereinbart sein oder sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere aus der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB), oder aus dem Gesetz ergeben (Koziol-Welser7 römisch eins 176 f). Wer, wenn auch erlaubterweise, eine Gefahrenquelle schafft, hat dafür zu sorgen, daß daraus kein Schaden entsteht (Ingerenzprinzip: Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1294 ;, Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch II 59 f; SZ 39/170; SZ 49/115).

Im vorliegenden Fall ist eine Pflicht der Beklagten, Stromabnehmer von einer Abschaltung nicht nur an der betroffenen Abnahmestelle, sondern gegebenenfalls auch an mehreren Anschriften zu verständigen, zwar nicht ausdrücklich vereinbart. Die Beklagte hatte jedoch Kenntnis davon, daß das Weidlinger Haus der Kläger zeitweise unbewohnt ist und die Kläger auch in Wien wohnen; ihr war auch die Wiener Anschrift der Kläger bekannt. Es hätte daher der Übung des redlichen Verkehrs entsprochen, die Kläger von der kurz vor dem Eintritt der kalten Jahreszeit erfolgten Stromabschaltung, die eine Beheizung des Hauses unterbrechen konnte, auch an der ihr bekannten weiteren Wiener Anschrift zu verständigen, zumal der Beklagten bekannt war, daß das Haus auch zum Zeitpunkt der Stromabschaltung unbewohnt war. In der Verletzung dieser vertraglichen Schutzpflicht liegt die Rechtswidrigkeit ihrer Unterlassung. Diese ist der Beklagten auch zum Verschulden zuzurechnen, weil die Vornahme einer zusätzlichen Verständigung an einer weiteren bekannten Anschrift der von der Abschaltung betroffenen Stromabnehmer zur gebotenen Sorgfalt gehört hätte. Feststellungen über die Verständigung der Kläger von der bereits im Jahre 1983 erfolgten Stromabschaltung waren entbehrlich, weil aus der folgenlosen Unterlassung der gebotenen Sorgfalt in einem anderen Fall kein rechtlicher Schluß auf den Anlaßfall gezogen werden könnte. Es bedurfte auch nicht der Feststellung, daß die Kläger ihre beiden Wohnsitze im gleichen Ausmaß benützen; nicht die Unterlassung der Verständigung am "Hauptwohnsitz", sondern an jenem der Beklagten bekannten Wohnsitz, an dem sich die Kläger aus naheliegenden Gründen in der kalten Jahreszeit vermutlich aufhielten, begründet die Schadenersatzpflicht der Beklagten.

Ob der Beklagten die mangels zugehens der empfangsbedürftigen Mahnungen an die Kläger vertragswidrige Stromabschaltung als Verschulden angelastet werden könnte, weil sie sich mit der gewöhnliche Postaufgabe dieses Schreibens begnügte, hat das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen. Diese Frage muß auch nicht geprüft werden, fällt doch der Beklagten eine andere schuldhafte Vertragsverletzung, die den Schaden verursachte, zur Last. Die Revisionsausführungen der Beklagten, die sich gegen die - vom Berufungsgericht gar nicht erhobene - Forderung richten, Mahnungen müßten in jedem Fall eingeschrieben aufgehoben werden, gehen deshalb ins Leere.

Ein allfälliges Mitverschulden ist zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht von Amts wegen wahrzunehmen; vielmehr obliegt dem Schädiger die Behauptungs- und Beweislast. Dafür genügt allerdings, daß sich dem Vorbringen des Schädigers die Behauptung eines Verschuldens des Beschädigten entnehmen läßt

(Reischauer aaO Rz 10 zu Paragraph 1304 und die dort angeführte Judikatur). Die Prüfung des Mitverschuldens hat sich jedoch auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die der Schädiger eingewendet hat (SZ 37/151; ZVR 1985/32; JBl 1985, 551). Mitverschulden setzt nicht die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Verletzten, sondern nur Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern voraus (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins, 237; Koziol-Welser aaO 398; Reischauer aaO Rz 1 zu Paragraph 1304 ;, SZ 48/97; ZVR 1976/105). Daraus, daß die Kläger aus dem Stromlieferungsvertrag gegenüber der Beklagten keine Pflicht zur periodischen Nachschau in ihrem im Winter unbewohnten Haus getroffen hat (nur eine solche Unterlassung legt die Beklagte den Klägern als Mitverschulden zur Last), kann der Mangel eines Mitverschuldens somit nicht abgeleitet werden. Die Kläger handelten jedoch gegenüber ihren eigenen Gütern nicht sorglos, hatten sie doch veranlaßt, daß während ihrer Abwesenheit (regelmäßig in der kalten Jahreszeit) Nachbarn das Haus gelegentlich beobachten. Wegen der Gefahr des Einfrierens von Leitungsrohren ließen sie die Heizungsanlage des Hauses ständig, auch während ihrer Abwesenheit, laufen. Besondere Umstände, die ihr Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Heizungsanlage nicht gerechtfertigt hätten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Schließlich führte auch nicht ein Gebrechen, sondern die Stromabschaltung zum Stillstand der Heizungsanlage. Die Forderung einer - aus technischer Sicht gar nicht notwendigen - periodischen Kontrolle der Heizungsanlage in einem Zeitraum von jeweils knapp 3 Monaten würde aber zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht führen.

Sohin war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 393, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.