Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.1987

Geschäftszahl

5Ob578/87

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Kodek als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerhard W***, Angestellter, Linz, Johann Wilhelm Klein-Straße 72/10/55, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Albin M***, Kriminalbeamter, Asten, Erlenstraße 3, vertreten durch Dr. Günther Quass, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 150.000,-- samt Anhang und Feststellung (Gesamtstreitwert: S 210.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30.April 1987, GZ 6 R 20/87-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 2.Oktober 1986, GZ 3 a Cg 424/84-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.928,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 720,75 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nahm am 12.Oktober 1983 als Mitglied der Fußballmannschaft "Juristenvereinigung" an einem Fußballfreundschaftsspiel gegen die Fußballmannschaft "FC Kripo", der der Beklagte angehört hat, teil. Der Kläger war Rechtsaußen, der Beklagte linker Außendecker. Der Kläger wurde bei diesem Spiel erheblich verletzt.

Mit der am 14.Dezember 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Schmerzengeldes von S 150.000,-- samt Anhang und die Feststellung, daß der Beklagte für alle künftigen Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 12. Oktober 1983 hafte. Der Kläger sei nämlich bei diesem Fußballspiel, während er sich im Ballbesitz langsam in Richtung der eigenen Spielhälfte bewegt habe, vom Beklagten regelwidrig dadurch angegriffen worden, daß der Beklagte, der in der Zwischenzeit offensichtlich von hinten an den Kläger herangekommen war, ohne die geringste Aussicht, den Ball zu treffen, den Kläger von hinten attackiert habe. Der Beklagte sei von hinten mit gestrecktem Bein hineingerutscht, wobei er mit einem oder sogar mit beiden Füßen den Fuß des Klägers getroffen habe. Der Beklagte habe den Kläger in einer von vornherein für eine korrekte Spielweise aussichtslosen Situation regelwidrig auf eine Art und Weise attackiert, die schon ihrer Art nach besonders gefährlich und besonders gefahrgeneigt gewesen sei. Der Kläger habe eine Verletzung des linken Kniegelenkes, eine Ruptur des inneren Kniegelenksseitenbandes und einen Riß im Bereich des vorderen Kreuzbandes mit Meniskusverletzung erlitten. Nach der Operation sei eine Beinschwäche verblieben, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bedeute. Die Verletzungen des Klägers und die damit verbundenen Unlustgefühle rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 150.000,--. Da Spätkomplikationen nicht ausgeschlossen seien, bestehe auch das Feststellungsbegehren zu Recht.

Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte Klageabweisung und wendete ein, er sei gegen den Kläger nicht regelwidrig vorgegangen. Die Verletzungen des Klägers seien auf einen Sturz zurückzuführen, zu dem es ohne Einwirkung des Beklagten gekommen sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Beklagte hat den Kläger gefoult. Das Foul ereignete sich in der Spielhälfte des FC Kripo im Bereich der Mittellinie in der Nähe der rechten Outlinie. Zum Zeitpunkt des Fouls hatte der Kläger nach einem Outeinwurf den Ball erhalten und führte ihn. Er hatte entweder eben den Ball weggeschossen oder war gerade im Begriff, den Ball mit dem rechten Fuß wegzuschießen, als ihn der Beklagte attackierte. Der Beklagte befand sich in diesem Zeitpunkt hinter dem Kläger und attackierte ihn von links hinten und traf ihn im Bereich des linken Knies seitlich. Der Kläger stürzte und zog sich dabei Verletzungen zu. Wahrscheinlich war die Spielsituation eine solche, daß es für den Beklagten aussichtslos war, durch seine Attacke an den Ball zu gelangen. Ob es aus seiner Sicht subjektiv aussichtslos war, ist nicht feststellbar. Im übrigen ist der genaue Hergang des Fouls nicht mehr rekonstruierbar und feststellbar, insbesondere auch nicht, wie der Beklagte von hinten an den Kläger herankam und den Schlag ausführte, der den Kläger traf.

Der Kläger erlitt eine Zerreißung des medialen Kniegelenksseitenbandes links. Bei einer dann durchgeführten Operation wurde noch festgestellt, daß die Gelenkskapsel in Höhe des Gelenksspaltes aufgerissen war. Der mediale Meniskus war an seinem äußeren Umfang teilweise abgerissen, die Kreuzbänder waren an ihrem Ursprung weitgehend ausgerissen. Der Kläger hatte infolge der Verletzungen etwa 4 Tage starke, etwa 3 Wochen mittelstarke und in einer Gesamtdauer von 3 Monaten leichte und fallweise leichte Schmerzen.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß nicht jeder Verstoß gegen die Fußballregeln den Verletzer schadenersatzpflichtig mache, weil ein Angriff eines Gegenspielers auf den Ballführenden in der Natur des Fußballsportes und somit im Rahmen des erlaubten Risikos liege. Gerade bei einem Kampfsport wie dem Fußballspiel komme es immer wieder zu Gefährdungen und Verletzungen, die für diesen Sport geradezu typisch seien, sofern dadurch nicht eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werde. Da im vorliegenden Fall nicht erwiesen sei, daß der Verletzung des Klägers ein besonderer Roheitsakt oder eine besonders rücksichtslose Vorgangsweise des Beklagten zugrundeliege, könne das Foul des Beklagten, das im Kampf um den Ball erfolgt sei, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes wohl S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und die Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte zur Rechtsrüge des Klägers aus:

Eine Haftung des Beklagten für die Schäden des Klägers sei nach den Bestimmungen der Paragraphen 1293, ff, insbesondere Paragraph 1325, ABGB zu beurteilen. Für eine Zurechnung des Schadens des Klägers an den Beklagten sei es daher erforderlich, daß der Beklagte die Körperverletzung des Klägers durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe.

Im vorliegenden Fall sei vor allem zu prüfen, ob die regelwidrige Attacke des Beklagten (Foul) gegen den Kläger rechtswidrig gewesen sei. Hiebei habe der Richter zu beurteilen, ob das Verhalten einer Norm der Rechtsordnung widersprochen habe. Der Geschädigte habe aber jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die Grundlage des Rechtswidrigkeitsurteiles seien (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 327 f mwN). Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens setze nicht unbedingt die Verletzung einer positiven Norm voraus; sie könne sich auch aus der Verletzung von gegenüber Dritten absolut geschützten Rechten (Gesundheit, Eigentum) ergeben. Die Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes lasse nicht den zwingenden Schluß auf die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung zu, doch stelle sie in einem gewissen Maß ein Indiz für diese dar (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 93; SZ 48/109). Das Rechtswidrigkeitsurteil könne bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung gefunden werden (Prüfung der "Sozialadäquanz"). Die Gefährlichkeit einer Handlung selbst führe noch nicht zwingend zur Feststellung, daß diese rechtswidrig sei, vielmehr sei auch das Interesse an der Ausübung der Handlung zu prüfen (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 94; SZ 48/109; EvBl 1979/10 = SZ 51/89).

Dem Sport werde innerhalb der gewachsenen sozialethischen Ordnung ein so hoher Wert beigemessen, daß das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die köperliche Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sportes nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt würden, könnten die verursachenden Handlungen und Unterlassungen von Sportverletzungen wegen ihrer "Sozialadäquanz" nicht als rechtswidrig angesehen werden. Auch ein regelwidriges Verhalten sei dann nicht rechtswidrig, wenn es sich hiebei um - insbesondere in Kampfsportarten - unvermeidliche und typische Regelverstöße handle, die zu keiner Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos führten (EvBl 1979/10 = SZ 51/89; ZVR 1984/92 = RZ 1984/32). Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so sei zu bedenken, daß der Fußballsport ein typischer Kampfsport sei, bei dem im Vordergrund der Kampf um den Ball stehe, der auch häufig zu Körperkontakt der Spielteilnehmer führe. Gerade jener Spieler, der den Ball führe, werde attackiert, und zwar auch dann, wenn er sich kurzfristig etwa in Spielmitte in Richtung eigenes Tor bewege, weil gerade das "frühe Attackieren" Ausfluß eines kampfbetonten Spieles sei. Der Körperkontakt der Spieler bringe aber auch die typische Gefährlichkeit des Fußballspiels mit sich; aus ihm entstünden im wesentlichen die für das Fußballspiel typischen Sportverletzungen. Gehe man von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, wonach der Kläger unmittelbar vor der Attacke des Beklagten den Ball geführt habe und entweder gerade den Ball weggeschossen hatte oder im Begriff war, den Ball wegzuschießen, so stelle sich das vom Beklagten begangene Foul als eines dar, das im Kampf um den Ball begangen worden sei. Auch der Umstand, daß die Spielsituation so gewesen sei, daß es für den Beklagten wahrscheinlich aussichtslos war, durch seine Attacke an den Ball zu gelangen, lasse für den Kläger nichts gewinnen. Schläge und Stöße gegen die Beine seien nämlich gerade jene typische Verletzungshandlungen, die beim Fußballsport in Kauf genommen würden. Dies habe aber auch für Freundschaftsspiele zu gelten, die durchaus ehrgeizig, kampfbetont und hart geführt werden könnten. Schließlich sei bemerkt, daß nicht hervorgekommen sei, daß die Attacke des Klägers brutal geführt wurde (böses Foul), und daß sich aus den Feststellungen eindeutig ergebe, daß der Kläger attackiert wurde, als er im Ballbesitz anzusehen war. Ergänzend sei festgehalten, daß infolge der Raschheit des Spielablaufes den einzelnen Spielern nur geringe Zeit für die Beurteilung bleibe, ob die von ihnen geführte Attacke beträchtliche Chancen auf Erfolg habe.

Das Erstgericht habe daher zu Recht die Rechtswidrigkeit des festgestellten Verhaltens des Beklagten, das zum Foul am Kläger geführt habe, verneint.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision an den Obersten Gerichtshof sei nicht zuzulassen gewesen, weil zum einen Fragen des Sachverhaltes (Beweis- und Tatsachenrüge) im Vordergrund gestanden seien und zum anderen die Prüfung der Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung habe, zumal zur Rechtswidrigkeit von Sportverletzungen ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung vorhanden sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2, ZPO gestützte außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Der Beklagte beantragt, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben. Die außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil es - soweit ersichtlich - zur Frage der Beweislastverteilung bei Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Sportverletzungen noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung gibt - angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist, und angebliche Aktenwidrigkeiten des Berufungsurteils können mit außerordentlicher Revision nicht geltend gemacht werden (Petrasch in ÖJZ 1985, 297; 6 Ob 539/84, 4 Ob 349/84 ua) -; sie ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger führt zu der vorerwähnten erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes zusammengefaßt aus, daß Körperverletzungen grundsätzlich immer rechtswidrig und bei der Sportausübung nur ausnahmsweise dann nicht rechtswidrig seien, wenn sie nicht durch Handlungen oder Unterlassungen entstanden seien, die das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößert hätten. Daraus ergebe sich die vom Berufungsgericht außer acht gelassene Beweislastverteilung, daß er zu beweisen habe, der Beklagte habe seine Verletzung schuldhaft verursacht - welchen Beweis er erbracht habe, womit er auch die grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten bewiesen habe -, während dem Beklagten der Beweis obliege, seine Handlung sei deswegen ausnahmsweise nicht rechtswidrig gewesen, weil sie das in der Natur des Fußballsports gelegene Risiko nicht vergrößert habe - welchen Beweis der Beklagte jedoch schuldig geblieben sei -. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die Berechtigung von Schadenersatzansprüchen aus Sportverletzungen nach den allgemeinen Normen des bürgerlichen Rechts über den Schadenersatz (Paragraphen 1293, ff ABGB) richtet, für die Schadenersatzpflicht des schädigenden Spielers es daher erforderlich ist, daß dieser die Körperverletzung des Mitspielers durch ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten verursacht hat (SZ 54/133 mwN ua) Es ist auch richtig, daß der geschädigte Spieler jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, die die Grundlage des Rechtswidrigkeitsurteils sind (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 327 f mwN).

Richtig ist ferner, daß die Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit nicht nur aus der Verletzung von Schutzgesetzen, sondern auch aus der Verletzung absoluter Rechte - wie des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit - ableitet. Es ist allerdings heute allgemein anerkannt, daß aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden kann, wenn auch in der Handlung ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein mag. Die Rechtswidrigkeit kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Die Persönlichkeitsrechte genießen zwar grundsätzlich Schutz gegen Eingriffe Dritter. Es ist aber nicht jedes Verhalten rechtswidrig, das diese Rechte gefährdet. Es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 93 f; SZ 56/124 mwN, 7 Ob 602/85 ua).

Zu beachten ist, daß es bei der Ausübung verschiedener Sportarten durch mehrere Teilnehmer, insbesondere beim Kampfsport wie Fußball, aber auch bei den meisten anderen Sportarten, die in Gemeinschaft ausgeübt werden und zu einem notwendigen Naheverhältnis der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten führen, zu Gefährdungen oder Verletzungen der Beteiligten kommt. Diese Folgen sind bei einem Kampfsport wie dem Fußball geradezu typisch. Sie werden daher wegen ihrer mit der Natur dieses Sportes verbundenen Regelmäßigkeit in Kauf genommen. Im Hinblick auf den der Sportentfaltung von der menschlichen Gemeinschaft beigemessenen hohen Wert wird nämlich das mit der Sportausübung notwendigerweise verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen gebilligt. Insoweit Verletzungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sportes nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Unterlassungen der den Sport Ausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden. Bei der Körperverletzung von Menschen müssen demnach die allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen für den Sportbereich in der eben dargestellten Weise eingeschränkt werden. Nimmt daher jemand an einem Kampfsport teil, so setzt er sich damit den ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahren, welche die Ausübung dieses Sportes mit sich bringt, aus. Ein solches die Rechtswidrigkeit der Handlung des Gefährdenden ausschließlich echtes Handeln auf eigene Gefahr wird allerdings nur dann anzunehmen sein, wenn eine Interessenabwägung ergeben sollte, daß dadurch die Sorgfaltspflichten des Gefährdenden aufgehoben werden. Dies wird in der Regel bei einem üblichen leichten Verstoß des Gefährdenden gegen objektive Sorgfaltspflichten zutreffen. Bei einem Kampfsport ist daher davon auszugehen, daß Verletzungen eines Mitspielers dann nicht rechtswidrig sind, wenn sie sich aus typischen, beim Sport unvermeidlichen Verstößen gegen Spielregeln ergeben (SZ 54/133 mwN ua).

Als ein derart typischer, beim Fußballspiel immer wieder vorkommender und daher nicht rechtswidriger Verstoß gegen Spielregeln wurde in SZ 54/133 das regelwidrige Verhalten "hohes Bein" beurteilt. Zu 6 Ob 546/82 wurde ausgeführt, es gehöre zum Kampf um den Ball - in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war festgestellt, daß der Beklagte in Richtung Ball hineinrutschte und das Bein gestreckt hatte, weil er nur so eine Möglichkeit hatte und sah, den Ball zu spielen, wobei nicht festgestellt werden konnte, daß der Beklagte nicht die geringste Möglichkeit gehabt hätte, den Ball zu spielen -, daß ein Spieler mitunter seinen Gegner tritt oder zu Fall bringt, obwohl er den Ball spielen wollte und darauf vertrauen durfte, daß ihm dies gelingen werde. Andernfalls wären Angriffe auf den ballführenden Spieler weitgehend unterbunden, die aber gerade zu den wesentlichsten Eigenheiten des Fußballspieles gehören. Die mit einem solchen Angriff des Beklagten verbundene Gefährdung des Gegners liegt in der Natur des Fußballsportes und somit im Rahmen des erlaubten Risikos. Daran ändert es nichts, wenn das festgestellte Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen die Fußballregeln darstellt, weil die Spielregel, die auf die fehlende Ballberührung abstellt, strengere Anforderungen an den Spieler stellt als die für Schadenersatzansprüche nach Verletzungen beim Sport, insbesondere beim Fußballspiel, entwickelten Grundsätze des Haftungsrechtes. Nach diesen ist nämlich nicht nur darauf abzustellen, ob die Möglichkeit, den Ball zu spielen, bestand, sondern auch darauf, ob eine unrichtige Einschätzung der Situation mit Rücksicht darauf, daß Chancen und Risken oft im Bruchteil einer Sekunde abgewogen werden müssen und der Entschluß zur Durchführung oder Unterlassung des Attackierens des Gegners in eben dieser Zeit gefaßt werden muß, und ob daher ein allenfalls damit verbundener Regelverstoß als spieltypisch zu bezeichnen ist. Ist dies zu bejahen, dann fehlt es trotz Verstoßes gegen die Spielregeln an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens. Aufgrund dieser Überlegungen gelangte der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung zu dem Ergebnis, daß das festgestellte Verhalten des Beklagten, durch welches der Kläger einen Riß des inneren Seitenbandes am rechten Knie erlitt, nicht rechtswidrig war, weil es sich um einen beim Fußballspiel immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß beim Kampf um den Ball gehandelt hatte.

Geht man von den dargestellten Grundsätzen aus, dann kann im Fall von Körperverletzungen beim Kampfsport nicht gesagt werden, der verletzte Sportler habe wegen der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit von Körperverletzungen durch den Nachweis, seine Verletzung sei durch ein Verhalten des auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Mitspielers verursacht worden, auch schon seiner Beweispflicht hinsichtlich jener Tatsachen, die die Grundlage des Rechtswidrigkeitsurteils sind, Genüge getan, das Vorliegen von Tatsachen, aufgrund welcher die Rechtswidrigkeit ausnahmsweise zu verneinen sei, habe der schädigende Sportler zu beweisen. Bei Körperverletzungen im Kampfsport ist es vielmehr selbst dann, wenn sie durch Verstöße gegen Spielregeln verursacht werden, Sache des verletzten Sportlers, jene (oben angeführten) Tatsachen zu beweisen, die nach herrschender Auffassung erst zur Bejahung der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlungen führen. Dieser Beweis - daß nämlich das Verhalten des Beklagten über einen beim Kampf um den Ball immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausging - ist dem Kläger aber, wie die Vorinstanzen übereinstimmend erkannt haben, nicht gelungen.

Da die Vorinstanzen somit zutreffend wegen der mangelnden Rechtswidrigkeit des schadensursächlichen Verhaltens des Beklagten zur Klageabweisung gelangten, war der außerordentlichen Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.