OGH
27.04.1987
1Ob570/87
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** A*** W***, vertreten durch Dr. Karl Endl,
Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Alfred T***, Gastwirt, Wagrain, Markt 43, vertreten durch Dr. Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, wegen Feststellung und Nichtigerklärung (Streitwert S 450.000,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 14.Jänner 1987, GZ 32 R 314/86-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 6.Juni 1986, GZ 5 C 49/86-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.739,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.339,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 21.11.1978 verpachtete die klagende Partei dem Beklagten ab 1.12.1978 das im Erdgeschoß der Talstation des Höllensteinlifts in Wagrain eingerichtete Gastlokal mit der Bezeichnung "Bürgerbergstüberl" samt Inventar um den Jahreszins von S 25.000,- (zuzüglich Umsatzsteuer) und verzichtete mit Schreiben vom selben Tag auf das ihr im Vertrag eingeräumte Kündigungsrecht für die Dauer von zehn Jahren. Als die klagende Partei im Jahre 1985 eine neue Gondelbahn errichten wollte, erwies es sich als notwendig, die Talstation abzubrechen und ein neues Stationsgebäude zu bauen. Um die Zustimmung des Beklagten zur Räumung des Bestandobjekts und Betriebsunterbrechung zu erreichen, trafen die Streitteile am 2.5.1985 eine Vereinbarung, deren für den Rechtsstreit wesentliche Punkte wie folgt lauten:
"....
2.3 Gegenstand dieses Vertrages ist
a) die Zustimmung des Pächters zur vorübergehenden Räumung des Bestandobjektes und zur vorübergehenden Betriebsunterbrechung,
b) die Änderung des Bestandobjektes insoweit, als dem Pächter nach Demolierung des derzeitigen Talstationsgebäudes im neuen Talstationsgebäude ein in der Beschaffenheit zumindestens ebenbürtiges Bestandobjekt zur Verfügung gestellt wird,
c) die Änderung sonstiger Vertragsbestimmungen.
2.4. Soweit in dieser Vereinbarung keine neuen Bestimmungen getroffen werden, ist auf die Bestimmungen des Pachtvertrages vom 21.11.1978 zurückzugreifen.
3.1. Räumungsfrist:
Der Pächter verpflichtet sich, das derzeit bestehende Pachtobjekt unverzüglich nach Unterfertigung dieser Vereinbarung durch die Verpächterin, längstens bis zum 10.5.1985, von seinen Fahrnissen zu räumen und der Verpächterin geräumt zu übergeben.
4.1. Die Verpächterin verpachtet an den Pächter und dieser pachtet einen von der Verpächterin im neuen Talstationsgebäude der Kabinenseilbahn von der Verpächterin und auf ihre Kosten zu errichtenden
Gastgewerbebetrieb, bestehend aus
a) einen an der Front des neuen Talstationsgebäudes befindlichen, mit einer ausreichenden Anzahl von unmittelbar in das Freie führenden Fenstern ausgestatteten und gegen Immissionen des Liftbetriebes geschützten Gastraum, der durch einen entsprechenden an der Front des Gebäudes befindlichen Zugang und Vorraum erreicht werden kann und ein Flächenausmaß aufweist, das mindestens dem Flächenausmaß des derzeit bestehenden "Bürgerbergstüberl" entspricht und zumindest dieselbe Anzahl von Sitzplätzen aufweist....
5.1. Beginn und Dauer:
Das Bestandverhältnis beginnt mit tatsächlicher Übergabe eines funktionsfähigen und schlüsselfertigen gastgewerblichen Betriebes und gilt also auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
5.2. Kündigungsrecht:
Beiden Vertragsteilen steht die Aufkündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum 30.4. und 30.9. eines jeden Jahres frei.
5.3. Kündigungsverzicht:
Für die ersten zehn Jahre ab Übergabe des Bestandobjektes (5.1.) verzichtet die Verpächterin auf das Recht der Aufkündigung dieses Vertrages.
7.3. Entschädigung:
Für die Dauer der Betriebsunterbrechung bis längstens 15.12.1985 leistet die Verpächterin dem Pächter eine mit Räumung und Übergabe des gegenwärtigen Bestandobjektes fällige Entschädigung in der Höhe von S 30.000,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Ab 23.12.1985 leistet die Verpächterin für jedes, wenn auch nur angefangene Monat eine Entschädigung für die Betriebsunterbrechung in der Höhe von
S 25.000,- zuzüglich Umsatzsteuer, die jeweils am 16. des laufenden Monates im vorhinein zur Zahlung fällig ist.
10. Auflösende Bedingungen:
Der Pachtvertrag vom 21.11.1978 und diese Vereinbarung gelten mit Ausnahme der Räumungsverpflichtung (Punkt 3.1) und der Bestimmungen über die Betriebsunterbrechung (Punkt 7) als aufgehoben, wenn der Pächter mit der Marktgemeinde Wagrain als Nutzungsberechtigte einen Pachtvertrag über einen gastgewerblichen Betrieb mit angeschlossenem Festsaal im neuen Talstationsgebäude abschließt. Verpflichtungen der Verpächterin im Zusammenhang mit der Betriebsunterbrechung entfallen mit der Übergabe eines gastgewerblichen Betriebes im Talstationsgebäude auch dann, wenn der diesem Betrieb angeschlossene Festsaal noch nicht fertigestellt ist. ...."
Die klagende Partei begehrt die Feststellung, die Vereinbarung vom 2.5.1985 sei mit Wirkung vom 30.10.1985 aufgehoben, und hilfsweise den Ausspruch, daß diese Vereinbarung für nichtig erklärt werde, und ferner die Feststellung, daß ihr der Beklagte für alle künftigen Schäden infolge Aufhebung bzw. Unwirksamkeit dieser Vereinbarung einzustehen habe. Die Marktgemeinde Wagrain sei am Einbau eines Festsaales in das neue Talstationsgebäude interessiert gewesen. Es sei deshalb am 29.4.1985 zu einer Besprechung zwischen den Streitteilen und den Vertretern der Marktgemeinde Wagrain gekommen. Dabei habe man eine einvernehmliche Regelung dahin ausgehandelt, daß der Beklagte das Gastlokal zunächst "interimistisch" bis zur Fertigstellung des Saals von der klagenden Partei und danach Lokal und Saal gemeinsam von der Marktgemeinde Wagrain pachte und die Verträge miteinander eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden sollten. Sämtliche wesentlichen Bestimmungen auch in bezug auf den Vertrag mit der Marktgemeinde Wagrain, so vor allem über das Pachtobjekt, den Zins und die Vertragsdauer, seien einvernehmlich festgelegt worden. Den Beteiligten sei es klar gewesen, daß der Vertrag zwischen den Streitteilen nur die Zeit bis zur Fertigstellung des Saales hätte überbrücken sollen. Danach hätten die Nutzungsrechte an Lokal und Saal an die Markgemeinde Wagrain übertragen werden sollen, sodaß sie dann berechtigt gewesen wäre, mit dem Beklagten einen Pachtvertrag abzuschließen. Eine der Bedingungen für den Pachtvertrag zwischen den Streitteilen sei der Abschluß eines Pachtvertrages zwischen der Marktgemeinde Wagrain und dem Beklagten gewesen; dieser habe der klagenden Partei den Vertragsabschluß ausdrücklich zugesichert. Die klagende Partei habe aufgrund des Verhaltens des Beklagten der berechtigten Meinung sein können, er habe mit der Gemeinde Wagrain bereits mündlich einen rechtsverbindlichen Vertrag abgeschlossen bzw. würde einen schriftlichen Vertrag dieses Inhalts demnächst unterfertigen. In Punkt 10 der Vereinbarung vom 2.5.1985 sei darauf hingewiesen, daß sie als aufgehoben gelte, wenn der Beklagte mit der Marktgemeinde Wagrain einen Pachtvertrag abschließe. Eine weitere nicht schriftlich festgehaltene Bedingung sei der Abschluß eines solchen Vertrages gewesen. Von der Aufnahme dieser Bedingung habe man nur deshalb Abstand genommen, weil alle Beteiligten der Meinung gewesen seien, dieser Vertrag sei ohnehin bereits zustandegekommen oder werde doch schon in den nächsten Tagen unterzeichnet werden. In der Folge habe der Beklagte den definitiven Vertragsabschluß mit der Marktgemeinde vereitelt. So habe er schon am 3.5.1985 erklärt, er werde mit der Marktgemeinde Wagrain keinesfalls kontrahieren; am 12.6.1985 habe er mitgeteilt, in der seinerzeit vorgesehenen Form könne er das Pachtverhältnis nicht eingehen. Die von ihm gestellten Bedingungen seien für die Marktgemeinde Wagrain unannehmbar gewesen. Daß es zum Abschluß des Vertrages mit dieser Gemeinde nicht gekommen sei, sei ausschließlich auf das Verschulden des Beklagten zurückzuführen. Am 23.10.1985 habe die klagende Partei dem Beklagten mitgeteilt, angesichts seines Verhaltens sei der Vereinbarung vom 2.5.1985 die Geschäftsgrundlage entzogen, so daß sie sich nicht mehr daran gebunden erachte; sie habe ihn gleichzeitig aufgefordert, bis 30.10.1985 mit der Marktgemeinde Wagrain einen Pachtvertrag abzuschließen. Darin sei eine Rücktrittserklärung unter Setzung einer Nachfrist zu erblicken. Diese Frist sei ungenützt verstrichen. Wegen des Verhaltens des Beklagten habe die klagende Partei das Gastlokal in dem inzwischen errichteten neuen Talstationsgebäude nicht ausbauen können. Die klagende Partei fechte die Vereinbarung vom 2.5.1985 jedenfalls auch deshalb an, weil sie der Beklagte in Irrtum geführt bzw. ihren Irrtum veranlaßt habe. Sie stütze die Vertragsaufhebung auch auf alle anderen erdenklichen Rechtsgründe. Der Beklagte bestritt diese Behauptungen und wendete insbesondere ein, das Klagsvorbringen stehe mit sich selbst im Widerspruch, weil einerseits vom Abschluß des Pachtvertrages mit der Marktgemeinde Wagrain als Bedingung die Rede sei, andererseits behauptet werde, daß am 29.4.1985 bereits ein verbindlicher Vertrag mit dieser Gemeinde zustande gekommen sei.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es könne nicht festgestellt werden, daß sich der Beklagte der klagenden Partei gegenüber mündlich zum Abschluß seines Pachtvertrages mit der Marktgemeinde Wagrain verpflichtet habe, ebenso nicht, daß die an der Besprechung am 29.4.1985 beteiligt gewesenen Mitglieder des Vorstandes der klagenden Partei, Rupert B*** und Siegfried M***, bei Unterfertigung der Vereinbarung der Meinung gewesen seien, der Beklagte habe bereits einen Pachtvertrag mit der Marktgemeinde Wagrain abgeschlossen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die klagende Partei habe keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte mit der Marktgemeinde Wagrain einen Pachtvertrag abschließe. Die darauf gestützte Rücktrittserklärung sei deshalb unwirksam. Die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluß eines Vertrages mit der Marktgemeinde Wagrain sei zwischen den Streitteilen nicht zur Bedingung erhoben worden; einer mündlichen Vereinbarung stünde auch die bedungene Schriftform entgegen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Daß am 29.4.1985 eine Verpflichtung des Beklagten, mit der Marktgemeinde Wagrain in ein Bestandverhältnis zu treten, nicht wirksam zustande gekommen sei, ergebe sich schon aus Paragraph 39, Salzburger GemeindeO 1976, wonach Verpflichtungserklärungen der Gemeinde zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfte. Die klagende Partei stütze ihr Feststellungsbegehren, daß die Vereinbarung vom 2.5.1985 aufgehoben sei, zwar nicht auf einen ausschließlichen Rechtsgrund, doch sei der Formulierung des Begehrens zu entnehmen, daß die Wirksamkeit des Rücktritts an Paragraph 918, ABGB zu messen sei. Die klagende Partei habe den Rücktritt von der Vereinbarung vom 5.2.1985 für den Fall erklärt, daß der Beklagte nicht bis 30.10.1985 einen Pachtvertrag mit der Marktgemeinde Wagrain abschließe. Dieser hätte aber selbst nach dem Klagsvorbringen mit der Marktgemeinde Wagrain erst abschließen sollen, wenn die Talstation fertiggestellt und zwischen der klagenden Partei und der Marktgemeinde Wagrain ein Nutzungsvertrag abgeschlossen worden sei. Da das Gastlokal selbst nach den Behauptungen in der Klage noch nicht ausgebaut sei, stehe die Nutzung der Marktgemeinde Wagrain nicht zur Verfügung; vom Beklagten könne daher auch nicht verlangt werden, mit dieser abzuschließen. Ein Verzug des Beklagten im Sinne des Paragraph 918, ABGB liege somit nicht vor. Außerdem könne die Vertragspartei nur dann wegen Verzuges ihres Partners zurücktreten, wenn sie selbst erfüllungsbereit sei. Auch daran mangle es schon nach deren eigenen Äußerung. Der festgestellte Sachverhalt lasse überdies keine Verpflichtung des Beklagten erkennen, mit der Gemeinde Wagrain einen Pachtvertrag abzuschließen. Auch daß die klagende Partei bei Unterzeichnung des Vertrages vom 5.2.1985 dieser Meinung hätte sein dürfen, sei durch das Beweisverfahren nicht gedeckt. Soweit sich die klagende Partei auf Irrtum berufe, habe sie nicht dargelegt, worin dieser bestanden habe und wodurch er vom Beklagten hervorgerufen worden sei. Daß der Beklagte schon kurz nach Unterzeichnung der Vereinbarung vom 5.2.1985 sein Desinteresse am Abschluß eines Vertrages mit der Marktgemeinde Wagrain bekundet habe, sei keinesfalls als Irreführung der klagenden Partei durch ihn zu beurteilen. Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage sei auf Punkt 10 der Vereinbarung vom 5.2.1985 zu verweisen, aus der hervorgehe, daß ein künftiger Vertragsabschluß als auflösende Bedingung bedeutsam hätte sein sollen, daß aber die Streitteile selbst nicht davon ausgegangen seien, der Vertrag sei bereits zustande gekommen. Es sei deshalb im Verfahren weder ein Vertragsaufhebungs- noch ein Nichtigkeitsgrund hevorgekommen. Auf das Schadenersatzfeststellungsbegehren müsse dann nicht mehr eingegangen werden.
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit sich die klagende Partei auf den Standpunkt stellt, bei der Besprechung am 29.4.1985 sei zwischen der Marktgemeinde Wagrain und dem Beklagten bereits eine bindende mündliche Vereinbarung über die Verpachtung des Gastlokals und des Festsaals in der - erst zu errichtenden - neuen Talstation zustande gekommen, übersieht sie, daß sie im Verfahren erster Instanz behauptet hat, durch die Vereinbarung der Streitteile vom 2.5.1985 hätte der Zeitraum bis zur Fertigstellung des neuen Talstationsgebäudes überbrückt werden sollen. Ab diesem Zeitpunkt hätten der Marktgemeinde Wagrain die Nutzungsrechte an Lokal und Festsaal übertragen werden sollen und dann wäre die Gemeinde berechtigt gewesen, mit dem Beklagten einen Pachtvertrag abzuschließen (ON 1, Sitzung 4). Ihre Vorstandsmitglieder seien der Meinung gewesen, daß ein Vertrag zustande gekommen sei (ON 1 Sitzung 5), der Beklagte habe aber den definitiven Abschluß vereitelt (ON 1, Sitzung 5); aus dessen Verschulden sei somit kein Vertrag mit der Marktgemeinde Wagrain zustande gekommen (ON 1, Sitzung 6). Auch noch in der Revision vertritt die klagende Partei die Auffassung Sitzung 7/8), bis zur Fertigstellung der Talstation sei die Marktgemeinde am Eintritt in den Pachtvertrag nicht interessiert gewesen. Die klagende Partei ist demnach bei ihrem Vorbringen in Wahrheit selbst davon ausgegangen, daß ein Pachtvertrag zwischen der Marktgemeinde Wagrain und dem Beklagten weder bei der Besprechung am 29.4.1985 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt zustande gekommen ist. Die Formulierung in Punkt 10 der Vereinbarung vom 2.5.1985 wäre auch unverständlich, wäre der Vertrag, dessen Abschluß auflösende Bedingung für die Wirksamkeit der Vereinbarung sein sollte, bei deren Unterfertigung bereits abgeschlossen gewesen. Die Behauptung der klagenden Partei in der Revision, die Vertragsbestimmung sei so auszulegen, daß die Vereinbarung nicht schon durch den Abschluß des Pachtvertrages zwischen der Marktgemeinde Wagrain und dem Beklagten, sondern erst durch dessen "Inkrafttreten" (gemeint wohl: durch den Beginn des Pachtverhältnisses) aufgehoben werden sollte, steht nicht bloß mit ihrem Vorbringen in erster Instanz in Widerspruch und ist deshalb eine unbeachtliche Neuerung, sondern wird auch durch den insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vertragsbestimmung, die die Aufhebung der Vereinbarung ausdrücklich an den Vertragsabschluß knüpft, widerlegt.
Im übrigen hat schon das Berufungsgericht zutreffend auf die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins und 2 Salzburger GemeindeO 1976 verwiesen, wonach Erklärungen der Gemeinde, durch welche sie verpflichtet werden soll, der Schriftform bedürfen und mangels Einhaltung dieser Formvorschrift keine Verpflichtung der Gemeinde entsteht. Durch diese Bestimmungen wird die Unwirksamkeit mündlicher Rechtsgeschäfte der Gemeinde ausdrücklich statuiert (Strasser-Grillberger, Das österreichische Gemeinderecht, 3.13, 10). Einer allfälligen Vereinbarung über die Verpachtung durch die Marktgemeinde Wagrain käme also keine Rechtswirksamkeit zu. Das gleiche träfe auch auf mündliche Vereinbarungen zwischen der Marktgemeinde Wagrain und dem Beklagten über die künftige Verpachtung der Gaststätte samt Festsaal zu, soweit diese nicht den Formvorschriften des Paragraph 39, Salzburger GemeindeO 1976 entsprächen. Der Behauptung der klagenden Partei, der Inhalt des schon abgeschlossenen bzw. erst abzuschließenden Pachtvertrages sei bereits ausreichend bestimmt ausgehandelt gewesen, ist entgegenzuhalten, daß sie bis jetzt noch nicht vorgebracht hat, welcher Vertragsinhalt zwischen der Marktgemeinde Wagrain und dem Beklagten festgelegt worden sein soll. In die Vereinbarung vom 2.5.1985 hätte die Marktgemeinde Wagrain nicht ohne weiteres eintreten können, weil dieser Vertrag nur die Verpachtung der Gaststätte zum Gegenstand hatte und der Beklagte mit der Marktgemeinde Wagrain nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile einen Bestandvertrag über Lokal und Festsaal abschließen hätte sollen. Der - überaus umfangreiche und äußerst kompliziert gestaltete - Entwurf eines Pachtvertrages, den die klagende Partei vorgelegt (Beilage ./D) und auf den sie in ihrem Vorbringen Bezug genommen hat, ist ausdrücklich als "unpräjudizieller Rohentwurf, der von keiner Partei genehmigt ist", überschrieben. Daß sich der Beklagte der klagenden Partei gegenüber zum Abschluß eines Pachtvertrages mit der Marktgemeinde Wagrain (welchen Inhalts auch immer) verpflichtet habe, konnte von den Vorinstanzen ebensowenig festgestellt werden wie daß die Vorstandsmitglieder der klagenden Partei bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 2.5.1985 der Auffassung gewesen seien, der Beklagte habe mit der Marktgemeinde Wagrain bereits abgeschlossen. Welchen Inhalt der auch nur in Aussicht genommene Pachtvertrag zwischen der Marktgemeinde Wagrain und dem Beklagten haben sollte, hat die klagende Partei nicht behauptet: Sie hat lediglich vorgebracht, daß "sämtliche wesentliche Vertragsbestimmungen" einvernehmlich festgelegt worden seien (ON 1, Sitzung 4).
Die Behauptung der klagenden Partei, der Abschluß des Pachtvertrages mit der Marktgemeinde Wagrain sei Bedingung der Vereinbarung vom 2.5.1985 gewesen, ist nur so weit richtig, als der Vertragsabschluß in Punkt 10 der Vereinbarung als auflösende Bedingung des Pachtvertrages zwischen den Streitteilen vereinbart war. Daß sich der Beklagte darüber hinaus - wenngleich in der Vereinbarung nicht ausdrücklich festgehalten - auch verpflichtet hätte, mit der Marktgemeinde Wagrain zu kontrahieren, kann weder der Vereinbarung zwischen den Streitteilen entnommen, noch konnte eine solche Vereinbarung von den Vorinstanzen festgestellt werden. Ein Vertrag des Inhalts, daß er von der Marktgemeinde Wagrain sowohl das Lokal als auch den Festsaal pachte, war dem Beklagten angesichts des vorliegenden betriebswirtschaftlichen Gutachtens - wonach eine Verpachtung der Gesamtanlage an den Gastronomiebetreiber "unrealistisch" ist - wohl auch nicht zumutbar. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß der Beklagte den Bedingungseintritt vereitelt hätte.
Der Behauptung der klagenden Partei, der Vertragsabschluß mit der Marktgemeinde Wagrain sei Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 2.5.1985 gewesen und im Hinblick auf die Weigerung des Beklagten, mit der Gemeinde abzuschließen, weggefallen, ist entgegenzuhalten, daß für eine ausdrückliche oder auch nur stillschweigende Vereinbarung, den von ihr behaupteten Beweggrund für die Vereinbarung vom 2.5.1985 als Geschäftsgrundlage vorauszusetzen, jeder Anhaltspunkt fehlt. Von einer typischen Voraussetzung der Vereinbarung vom 2.5.1985, die jedermann mit diesem Vertrag verbunden hätte und deren Wegfall die vertragliche Bindung der klagenden Partei auch ohne eine darauf gerichtete Vereinbarung aufhöbe, kann bei dem von der klagenden Partei behaupteten Wechsel auf der Verpächterseite und der Einbeziehung des Festsaales in den Pachtvertrag keine Rede sein.
Steht die von der klagenden Partei behauptete Verpflichtung des Beklagten, mit der Marktgemeinde Wagrain abzuschließen, gar nicht fest, so ist auch ihrer Rücktrittserklärung als Folge des behaupteten Verzuges des Beklagten bei Erfüllung dieser vertraglichen Pflicht der Boden entzogen. Die klagende Partei hat überdies - wie schon dargelegt - nicht einmal behauptet, mit welchem Inhalt der Beklagte einen Pachtvertrag mit der Marktgemeinde Wagrain abzuschließen verpflichtet sei.
Die Irrtumsanfechtung scheitert daran, daß die klagende Partei auch noch in der Revision nicht einwandfrei konkretisiert hat, worin das irreführende bzw. ihren Irrtum veranlassende Verhalten des Beklagten bestanden haben soll. Selbst wenn man dem Vorbringen der klagenden Partei - wie sie nun als Neuerung in der Revision ergänzt - unterstellte, daß der Irrtum der klagenden Partei in der Mißdeutung der Abschlußwilligkeit des Beklagten der Marktgemeinde Wagrain gegenüber zu erblicken sei, so läge darin ein Motivirrtum, der die klagende Partei nicht zur Vertragsaufhebung berechtigte. Welchen weiteren Aufklärungspflichten der Beklagte bei der Besprechung vom 29.4.1985 nicht nachgekommen sein soll, hat die klagende Partei - abgesehen davon, daß sie die Verletzung solcher Pflichten erstmals in der Revision behauptet - nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß die klagende Partei zur Abtragung des Talstationsgebäudes der Zustimmung des Beklagten, an den sie noch einige Jahre vertraglich gebunden war, bedurfte, sodaß sie schon deshalb mit diesem zu einer Einigung gelangen mußte, wollte sie den Neubau des Höllensteinaufstiegs in die Wege leiten.
Dem Berufungsgericht ist somit beizupflichten, daß die klagende Partei keine Tatsachen unter Beweis stellen konnte, die sie zur Aufhebung der Vereinbarung vom 2.5.1985 oder zum Verlangen, diese für nichtig zu erklären, berechtigt hätten. Damit erübrigt es sich, auf das Schadenersatzfeststellungsbegehren einzugehen, weil dieses schon seiner Fassung nach die Aufhebung bzw. die Nichtigerklärung der Vereinbarung vom 2.5.1985 zur Voraussetzung hat; im übrigen hat die klagende Partei nicht vorgebracht, worin das ein solches Begehren voraussetzende Feststellungsinteresse begründet sein soll. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.