OGH
27.05.1986
2Ob544/86 (2Ob545/86)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut J***, Geschäftsführer, Traunegg 4, 4600 Wels-Thalheim, vertreten durch Dr. Ernst Rohrauer, Dr. Josef Hofer, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagten Parteien 1) LANDES-F*** FÜR
O***, Schillerstraße 50, 4020 Linz, 2) Dr. D*** & Co KG, Linzergasse 4, 5020 Salzburg, beide vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 17.546,-- s.A., infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1985, GZ 23 C 115/85-20, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 2. September 1985, GZ 13 R 780/85-26, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Revision und dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das (die Erstbeklagte betreffende) Urteil wird dahin abgeändert und hinsichtlich der Zweitbeklagten wird gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO dahin erkannt, daß das Ersturteil zur Gänze wiederhergestellt wird.
Die Beklagten haben dem Kläger zur ungeteilten Hand die mit S 5.913,02 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 537,54 Umsatzsteuer und die mit S 6.938,40 bestimmten Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens (darin enthalten S 494,40 Umsatzsteuer und S 1.500,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger brachte vor, er habe bei der Erstbeklagten einen Ferienaufenthalt in einem Hotel am Faakersee gebucht. Hotel und Zimmer hätten nicht der Vereinbarung entsprochen, es sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen, mit seiner Familie in diesem Hotel zu bleiben. Daher werde der bezahlte Betrag von S 17.546,-- von den Beklagten zur ungeteilten Hand zurückgefordert. Die Erstbeklagte hafte, weil sie nicht entsprechend darauf hingewiesen habe, nur Vermittler zu sein, die Zweitbeklagte hafte als Veranstalter. Die Zweitbeklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, die Erstbeklagte wendete ein, sie sei nur Vermittler gewesen. Im übrigen bestritten die Beklagten die Behauptung des Klägers, Zimmer und Hotel hätten der Vereinbarung nicht entsprochen. Überdies hätte der Kläger vor Kündigung des Vertrages eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung etwaiger Mängel einräumen müssen.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Marianne J***, die Ehegattin des Klägers, suchte am 24.7.1984 die Zweigstelle der Erstbeklagten in Wels auf, um für sich, den Kläger und den 14jährigen Sohn einen Urlaubsaufenthalt an einem Kärntner See in der Zeit vom 11.8. bis 25.8.1984 zu buchen. Die Familie J*** war seit Jahren Kunde der Erstbeklagten, die Angestellte, die Maria J*** am 24.7.1984 beriet, wußte, daß der Kläger als Geschäftsführer einer Fabrik auf eine als gutbürgerlich zu bezeichnende Ausstattung seines Feriendomizils Wert legte. Marianne J*** ging daher, als sie gegenüber der Angestellten ihren Wunsch äußerte, ein Dreibett-Zimmer mit Dusche und WC, wobei Dusche und WC vom übrigen Zimmer abgetrennt sein müßten, buchen zu wollen, davon aus, daß die vorgeschlagenen Quartiere diesen Qualitätsanforderungen entsprechen. Marianne J***, der von der Angestellten verschiedene Hotels in diversen Prospekten gezeigt wurden, entschloß sich schließlich für das im Prospekt der Zweitbeklagten angebotene Seehotel S***, das wie folgt beschrieben war: "Hotel der Mittelklasse, auf einem Hang mit freiem Blick auf den Faakersee gelegen, Eisenbahnlinie und Uferstraße in unmittelbarer Nähe. Zum Ort Faak am See sind es ca. fünf Fahrminuten, die Segel- und Windsurfschule befindet sich in unmittelbarer Nähe, der hoteleigene Strand ist in ca. zwei Gehminuten zu erreichen. Die einfachen Doppel- und Dreibett-Zimmer sind mit Dusche/WC, Balkon und Seeblick ausgestattet. Speiseraum, schöne Aussichtsterrasse, Tischtennis. Es werden Frühstücksbüffet, Menüwahl, Salatbüffet, Grillabende geboten. Hausbücherei, großer Parkplatz." Der Preis für ein Dreibett-Zimmer mit Halbpension in der gewünschten Zeit war mit S 3.136,-- pro Person in der Woche angegeben. Marianne J*** las im Vertrauen darauf, daß die von der Angestellten erstatteten Vorschläge den Qualitätserfordernissen ihrer Familie entsprechen würden, die Beschreibung des Katalogs nicht durch, sondern sah sich nur die Bilder an. Sie nahm daher die Worte "Mittelklasse" und "einfache" nicht bewußt zur Kenntnis und war der Ansicht, daß das Hotel am See und nicht hinter der Uferstraße liege. Da sie sich nicht näher mit dem Prospekt befaßte, wußte sie auch nicht, daß auf der Titelseite deutlich ins Auge springend die Worte "T*** Reisen International", also jene Bezeichnung steht, unter der die Zweitbeklagte als Reiseveranstalter auftritt. Sie las auch die im Prospekt enthaltenen Reisebedingungen nicht. Marianne J*** unterfertigte im Namen des Klägers einen Bestellschein auf dem neben Reiseziel und Aufenthaltsdauer ein Vermerk hinsichtlich Dusche und WC aufschien. Unter der Spalte "Veranstalter beziehungsweise vermittelter Leistungsträger" war das Wort "T***" eingetragen. Vorgedruckt war, daß die Reisebedingungen gelten und mit der Anmeldung vereinbart werden. Diese Reisebedingungen waren auf der Rückseite des Bestellscheines abgedruckt. Marianne J*** las bei der Unterfertigung des Bestellscheines nur jene Teile, die sich auf das Reiseziel, die Ausstattung des Zimmers und den Termin der Reise bezogen. Der mit den auf der Rückseite abgedruckten Reisebedingungen und ihrer Unterschrift versehene Bestellschein wurde Marianne J*** nicht ausgefolgt. Am 31.7.1984 übermittelte die Erstbeklagte dem Kläger eine Rechnung über S 18.896,--. Der Kläger überwies diesen Betrag, in welchem eine Buchungsgebühr von S 80,-- enthalten war, am 1.8.1984 an die Erstbeklagte. Er erhielt einen Gutschein, auf dem links oben groß und deutlich die Worte "T*** Reisen International" standen. Im Text kam das Wort "T***" noch fünfmal vor. Name, Anschrift und Telefonnummer der Zweitbeklagten waren auf dem Gutschein nicht angeführt. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Vertragsbedingungen laut dem "T*** Reisen International-Katalog" gelten. Die Erstbeklagte gab dem Kläger niemals den Namen der Zweitbeklagten oder deren Anschrift und Telefonnummer bekannt. Der Kläger und seine Ehegattin waren der Ansicht, die Erstbeklagte veranstalte den Urlaubsaufenthalt und sei ihr alleiniger Vertragspartner. Als der Kläger mit seiner Familie am 11.8.1984 im Seehotel S*** eintraf, wurde ihm ein Zimmer zugewiesen, das wie folgt beschaffen war: Links vom Eingang befand sich eine Duschkabine, die mit einem Duschvorhang verkleidet war, der an einer einen rechten Winkel bildenden Stange montiert war. Da sich diese Stange aus ihrer Verankerung gelöst hatte, hing das Knie in der Mitte samt dem Vorhang deutlich sichtbar herab. Die schwarze Farbe des Sockels der Dusche war teilweise abgeblättert. Neben der Dusche befand sich ein Waschbecken. Dusche und Waschbecken waren durch eine in den Raum hineinragende Ziegelmauer vom übrigen Zimmer getrennt. Die sich zwischen dieser Ziegelmauer und der Zimmerwand ergebende Öffnung war durch keine Tür abgeschlossen, so daß man bei Betreten des Zimmers freien Blick auf Waschbecken und Duschkabine hatte. An der Rückseite der Ziegelwand stand quer zum Raum ein Kasten und davor als Ehebetten zwei im Dessin nicht zusammenpassende Betten samt Nachtkästchen. Rechts vom Eingang befand sich die Toilette. Diese war durch eine sich auf Höhe der Ziegelmauer fortsetzende Rigipswand und eine nicht völlig abschließende Plastikfalttür vom übrigen Raum getrennt. Die Toilette war verfliest. Hinter der Rigipswand stand senkrecht zu derselben ein drittes Bett. Das Mobiliar war stark abgewohnt und teilweise beschädigt. Die Tapezierung wies an mehreren Stellen deutlich sichtbare Schäden auf. Die Farbe des orangen Heizkörpers war teilweise abgeblättert. Der Boden war mit einem Spannteppich ausgelegt. Das Zimmer wirkte insgesamt unsauber. Vom Zimmer aus konnte man auf einen 3 m 2 großen mit Klinkerplatten verfliesten Balkon gelangen, von dem aus man Sicht auf die Uferstraße und den Faakersee hatte. Die Familie J*** lehnte es wegen dieser Mängel ab, das Zimmer zu beziehen. Herbert S*** stellte der Familie J*** daraufhin ein anderes Zimmer zur Verfügung, welches das bestausgestattete des Seehotels S*** war. Dieses Zimmer war im wesentlichen gleich ausgestattet wie das zuvor geschilderte, nur daß die Anordnung der Einrichtung spiegelverkehrt war. Im übrigen hing hier der Duschvorhang nur geringfügig, allerdings gleichfalls erkennbar, herab. Der Duschsockel war hier verfliest. Das Mobiliar paßte im Dessin zusammen, war aber gleichfalls beschädigt und abgewohnt. Der Anstrich der Heizkörper war einwandfrei. Die Tapezierung wies lediglich zwei schadhafte Stellen auf. Die Balkontür ließ sich allerdings nur auf eine Breite von 80 cm öffnen. Der Außenbelag der Balkontür war abgeblättert. Das Zimmer war 3,5 m breit und 8 m lang. Auch dieses Zimmer machte insgesamt einen desolaten und unsauberen Eindruck. Trotz des in das WC einmündenden Entlüftungsschachtes, der über eine Zentralentlüftung zum Dach führt und mit einem am Dachboden befindlichen funktionsfähigen Lüftungsmotor ausgestattet ist, funktionierte die Entlüftung der Toilette nicht entsprechend, der Geruch drang in den übrigen Raum. Eine ausreichende Entlüftung war nur durch Öffnen der Balkontür möglich. Außerdem bot die Plastikfalttür auch keine akustische Abschirmung des WC gegen den übrigen Raum. Die Familie J*** benützte dieses WC nur ein einziges Mal. Sie bezog das Zimmer am 11.8.1984. Da Ausstattung, Mobiliar und Benützbarkeit des WC weder den Vorstellungen der Familie J*** bei Bestellung des Quartiers noch deren Lebensstil entsprachen, begab sich der Kläger bereits am darauffolgenden Sonntag auf Quartiersuche. Am Montag, dem 13.8.1984, rief er bei der Filiale der Erstbeklagten in Wels an und zeigte die soeben beschriebenen Mängel des Zimmers auf. Er erklärte, daß er aus diesem Zimmer ausziehen werde und sich ein anderes Zimmer zu suchen beabsichtige. Bei der Erstbeklagten drückte man das Bedauern über den Zustand aus, nahm die Absicht, ausziehen zu wollen, zur Kenntnis und meinte auf Anfrage des Klägers, was nun zu tun sei, daß J*** den ihm ausgehändigten Gutschein dem Inhaber des Seehotels S*** mit dem Vermerk, daß das Zimmer zwei Tage benutzt worden sei, übergeben solle. Der Kläger befolgte diese Anweisungen und zog noch am 13.8.1984 aus dem Seehotel aus. Nach Rückkehr vom Urlaub richtete er am 13.9.1984 ein Schreiben an die Erstbeklagte, in dem er die ihm durch ein Ersatzquartier entstandenen Kosten von S 17.207,40 forderte. Da er keine Antwort erhielt, richtete er am 17.10.1984 neuerlich ein Schreiben an die Erstbeklagte. Mit Schreiben vom 16.11.1984 wurde ihm geantwortet, daß das zur Verfügung gestellte Zimmer im Aussehen und Ausstattung der Beschreibung im Katalog entsprochen habe. Hätten der Kläger und seine Gattin den Zustand der Zimmer im Seehotel S*** gekannt, hätten sie dieses Zimmer nicht gebucht. Als Preis für einen Tag Halbpension im Seehotel S*** ist im Preiskatalog für den Sommer 1984, welcher vom Verkehrsamt Faak am See herausgegeben wurde, der Betrag von S 385,-- angeführt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, grundsätzlich könnte davon ausgegangen werden, daß die Bestellung als Bevollmächtigung der Erstbeklagten anzusehen sei, mit der Zweitbeklagten einen Vertrag abzuschließen. Ein Irrtum habe aber das Zustandekommen der Bevollmächtigung verhindert, weil der Kläger bei Bevollmächtigung der Erstbeklagten der Ansicht gewesen sei, das Zimmer sei in entsprechender Weise ausgestattet, bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes wäre die Erstbeklagte nicht bevollmächtigt worden. Der Irrtum sei wesentlich gewesen und von der Angestellten der Erstbeklagten veranlaßt worden. Daher sei der mit der Zweitbeklagten abgeschlossene Vertrag nicht zustandegekommen und der Kläger berechtigt, das Geleistete zurückzufordern. Da sich die Rückforderungsansprüche des Klägers auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt, nämlich den von der Erstbeklagten veranlaßten wesentlichen Irrtum stützen, müsse von einer materiellen Streitgenossenschaft ausgegangen werden, weshalb das angerufene Gericht auch hinsichtlich der Zweitbeklagten örtlich zuständig sei. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß das gegen die Erstbeklagte gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde. Es erklärte die Revision für zulässig. Hinsichtlich der Zweitbeklagten hob das Berufungsgericht das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz an das Bezirksgericht Salzburg. Das Gericht zweiter Instanz führte im Sinne der Entscheidungen EvBl.1984/111 und SZ 55/71 aus, daß ein Reisebüro Veranstalter oder Vermittler sein könne, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Nach den allgemeinen Reisebedingungen sei der Vermittler verpflichtet, den Veranstalter bekanntzugeben. Unterlasse er dies, hafte er dem Kunden wie ein Veranstalter. Im vorliegenden Fall sei die Erstbeklagte nicht Veranstalter gewesen. Der Ehegattin des Klägers hätten bei entsprechender Aufmerksamkeit die auf der Titelseite des Prospektes deutlich ins Auge springenden Worte "T*** Reisen International" auffallen müssen, woraus schon erkennbar gewesen wäre, daß es sich um keine eigene Reiseleistung der Erstbeklagten (beziehungsweise des von ihr betriebenen oberösterreichischen Landesreisebüros) handle. Das Berufungsgericht stelle aus dem Prospekt ergänzend fest, daß auf Seite 59 des Prospekts die Vertragsbedingungen für Hotels abgedruckt seien mit dem Punkt 18: "Herausgeber Dr. D*** & Co KG/T*** Reisen International Linzergasse 4, A 5024 Salzburg, Telefon 0662/79441, FS 632901 Serie.". Am Bestellschein scheine als Veranstalter beziehungsweise vermittelter Leistungsträger das Wort "T***" auf, außerdem wurde auf dem Bestellschein darauf hingewiesen, daß der Buchung die Reiseauschreibung (Prospekt) des von der Erstbeklagten vermittelten Veranstalters zugrundeliege. Schließlich sei dem Kläger der mit "T*** Reisen International" überschriebene Gutschein übermittelt worden, auf dem vermerkt gewesen sei, daß die Vertragsbedingungen laut dem betreffenden T*** Reisen International-Prospekt gelten. Aus der Summe dieser Informationen beziehungsweise Informationsmöglichkeiten folge, daß der Kläger hinreichend über den Veranstalter aufgeklärt worden sei, sodaß eine Haftung der Erstbeklagten als Veranstalter ausscheide. Als Vermittler träfen die Erstbeklagte Informations- und Beratungspflichten, die Haftung sei aber durch die allgemeinen Reisebedingungen eingeschränkt. Danach hafte sie für die einwandfreie Besorgung der Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reiseunterlagen, ferner für die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters beziehungsweise Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen. Die Geschäftsbesorgung der Erstbeklagten habe immerhin dazu geführt, daß die vom Kläger bestellte Leistung vorhanden war. Gewährleistungsansprüche betreffend Qualität seien gegen den Veranstalter geltend zu machen. Die Erstbeklagte habe die Ehegattin des Klägers durch den Prospekt entsprechend informiert, die Reiseunterlagen seien ausgefolgt worden. Daß die im Prospekt enthaltenen Informationen über das Seehotel S*** unrichtig seien, habe die Erstbeklagte nicht wissen können. Eine Haftung der Erstbeklagten aus den Rechtsgründen der Gewährleistung oder des Schadenersatzes sei daher zu verneinen. Eine Irrtumsanfechtung sei bei unbelesener Unterfertigung einer Urkunde ausgeschlossen. Im unbelesen unterfertigten Bestellschein werde auf den Prospekt verwiesen und aus diesem wäre die Einstufung des Hotels als Mittelklasse mit einfachen Zimmern sowie der Umstand, daß Eisenbahn und Uferstraße in unmittelbarer Nähe seien, ersichtlich gewesen. Es fehle daher an einer Rechtsgrundlage für das der Klage stattgebende Ersturteil, weshalb sich ein Eingehen auf die Feststellungs- und Beweisrüge erübrige. Die Zweitbeklagte habe als Veranstalter gehandelt. Sie trete im Geschäftsleben unter der Geschäfts- beziehungsweise Etablissementbezeichnung "T*** Reisen International" auf, wobei auf die Verknüpfung der Firma und der Etablissementbezeichnung im letzten Punkt des Reiseprospektes der Zweitbeklagten hingewiesen werde. Diese Geschäftsbezeichnung sei ein Wortzeichen, das bestimmt und geeignet sei, das Unternehmen der Zweitbeklagten von anderen zu unterscheiden. Der Veranstalter habe die vereinbarten Reiseleistungen zu erbringen, eine Verletzung dieser Pflicht begründe einen Schadenersatzanspruch; daneben trete die Gewährleistungspflicht und die Verpflichtung zum Ersatz allfälliger Mangelfolgeschäden. Wegen der unterschiedlichen Funktion und Haftung der beiden Beklagten scheide eine materielle Streitgenossenschaft aus, zumal der Kläger die Solidarverpflichtung nur darauf gestützt habe, daß der Erstbeklagte wie ein Veranstalter hafte, was nicht zutreffe. Da der allgemeine Gerichtsstand der Erstbeklagten im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg liege, sei das Erstgericht örtlich unzuständig.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision und den Aufhebungsbeschluß mit Rekurs.
Die Beklagten beantragen, diesen Rechtsmitteln nicht Folge zu geben.
Revision und Rekurs sind berechtigt.
Nach Punkt B 1 c der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, BGBl.315 aus 1975,, deren Geltung im Bestellschein vereinbart wurde, ist der Vermittler verpflichtet, dem Kunden den Veranstalter bekanntzugeben. Unterläßt er dies, so haftet er dem Kunden wie ein Veranstalter. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat der Veranstalter somit nicht nur zu erkennen zu geben, daß er selbst nicht Veranstalter ist, sondern muß auch den Veranstalter bekanntgeben. Dieser Veranstalter war die Zweitbeklagte, also die Firma Dr. D*** & Co KG, Linzergasse 4, 5020 Salzburg. Bei sorgfältiger Beachtung des Textes des Bestellscheines hätte Marianne J*** wohl vermuten müssen, daß "Veranstalter beziehungsweise vermittelter Reiseträger" nicht die Erstbeklagte war, sondern daß diese nur als Vermittler auftrat. Wer Veranstalter war, konnte sie jedoch nicht erkennen, weil nicht die Firma der Zweitbeklagten, sondern lediglich das Wort "T***" angeführt war. Auch der Prospekt enthielt die Bezeichnung "T*** Reisen International" lediglich auf Seite 59 war bei den Vertragsbedingungen für Hotels unter Punkt 18 in Kleindruck angeführt: "Herausgeber Dr. D*** & Co KG....". Der Umstand, daß die Angestellte der Erstbeklagten der Ehegattin des Klägers die Abbildung des Hotels, in welchem Frau J*** schließlich den Ferienaufenthalt buchte, in einem Prospekt zeigte, der auf der ersten Seite die Aufschrift "T*** Reisen International" trug, ohne darauf hinzuweisen, daß auf Seite 59 unter Punkt 18 der Veranstalter genannt ist, kann keinesfalls als Bekanntgabe dahin angesehen werden, daß die Zweitbeklagte Veranstalter sei. Auch der Gutschein enthält nur die Bezeichnung "T***" ohne irgendeinen Hinweis auf die Firma der Zweitbeklagten. Auf Grund der vom Berufungsgericht angeführten "Summe der Informationen" konnte der Kläger daher schließen, daß der Veranstalter unter der Bezeichnung "T***" auftrete; wer dieser Veranstalter tatsächlich war, ergab sich aus den ihm übermittelten Unterlagen jedoch nicht und hätte aus dem der Ehegattin des Klägers nicht ausgefolgten, sondern nur gezeigten umfangreichen Prospekt nur bei vollständigem Durchlesen festgestellt werden können. Daraus folgt, daß die Erstbeklagte ihrer Verpflichtung, den Veranstalter bekanntzugeben, nicht nachkam. Der Kläger konnte und mußte auf Grund der erteilten Informationen also nicht wissen, daß sein Vertragspartner das Reisebüro Dr. D*** & Co KG war. Es wäre Sache der Erstbeklagten gewesen, darauf hinzuweisen, daß die Zweitbeklagte im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "T***" auftrete, obwohl dieses Wort im Firmenwortlaut nicht enthalten ist. Die Erstbeklagte haftet daher gemäß der oben angeführten Bestimmung der Ausführungsvorschriften für das Reisebürogewerbe wie ein Veranstalter. Daran vermag der Umstand, daß dem Kläger der Veranstalter lange nach Eintritt der Leistungsstörung doch noch bekanntgegeben wurde, nichts zu ändern. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung (S.183 d.A. unten) vertretenen Ansicht kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vom Vertrag zurückgetreten wäre, wenn ihm der Veranstalter rechtzeitig bekanntgegeben worden wäre.
Zum Einwand der Zweitbeklagten, der Kläger hätte eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung etwaiger Mängel einräumen müssen, ist darauf zu verweisen, daß der Kläger nach den Feststellungen keine Möglichkeit hatte, dem Veranstalter die Mängel mitzuteilen und ihn zur Abhilfeleistung aufzufordern, weil ihm, wie festgestellt, der Veranstalter (die Zweitbeklagte) nicht bekannt war. Bei der Erstbeklagten rief der Kläger aber ohnedies am Montag, dem 13.August, an und rügte die Mängel. Am vorangegangenen Samstag Nachmittag und am Sonntag hätte er ohne Zweifel bei der Erstbeklagten niemanden erreicht. Auf seine Anfrage, was zu tun sei, erklärte man dem Kläger, er solle auf dem Gutschein vermerken, daß das Zimmer nur zwei Tage benützt worden sei. Eine Abhilfe bot man ihm nicht an. Dem Kläger kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er bei einem Urlaubsaufenthalt, der ohnedies nur 14 Tage dauerte, nicht länger als zwei Tage in dem zur Verfügung gestellten Zimmer blieb.
Neben der Erstbeklagten trifft auch die Zweitbeklagte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Haftung, da die Zweitbeklagte Veranstalter war. Sie weist in der Revisionsbeantwortung auch ausdrücklich darauf hin, daß ihre Passivlegitimation stets unbestritten war. Der Kläger kann daher gegen beide Beklagten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Da er beide aus derselben Bestellung in Anspruch nimmt, sind sie im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO jedenfalls aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet, sodaß die örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN auch für die Zweitbeklagte gegeben ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Beklagten haften, weil die vereinbarten Leistungen nicht oder nur mangelhaft erbracht wurden, ist folgendes zu erwägen: Nach den insoweit im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes erklärte Marianne J*** gegenüber der Angestellten der Erstbeklagten, Dusche und WC müßten vom übrigen Zimmer abgetrennt sein. Diese Bedingungen waren bei dem Zimmer, das dem Kläger im Hotel S*** zur Verfügung gestellt wurde, nicht erfüllt. Die Duschkabine war vom Zimmer nicht durch eine Tür getrennt, welcher Umstand dem Prospekt nicht entnommen werden konnte. Das WC war vom Zimmer nicht durch eine Tür in üblicher Ausführung abgetrennt, sondern lediglich durch eine nicht völlig abschließende Plastikfalttür; außerdem funktionierte die Entlüftung des WC nicht, der Geruch aus der Toilette drang in das Zimmer und eine ausreichende Entlüftung war nur durch Öffnen der Balkontür möglich. Ob die übrigen festgestellten Mängel bei einem einfachen Zimmer in einem Hotel der Mittelklasse in Kauf genommen werden müssen, mag dahingestellt bleiben. Ein WC, das vom Zimmer nur durch eine nicht vollständig schließende Plastikfalttür getrennt ist und das nur über das Zimmer zu entlüften ist, mußte der Kläger jedoch nicht hinnehmen. Überdies ist auch von einem einfachen Zimmer Sauberkeit zu verlangen, das dem Kläger zur Verfügung gestellte Zimmer machte jedoch insgesamt einen desolaten und unsauberen Eindruck.
Der Kläger konnte daher wegen der oben bezeichneten Mängel die Aufhebung des Vertrages fordern, weshalb er berechtigt ist, von beiden Beklagten die erbrachte Leistung zurückzufordern. Die Beklagten sind somit zur ungeteilten Hand zur Zahlung des der Höhe nach nicht bestrittenen Klagsbetrages verpflichtet. Aus diesen Gründen war der Revision und dem Rekurs Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Revision und den Rekurs gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil diese Rechtsmittel jeweils nur eine Beklagte betreffen. Die Pauschalgebühr für das Verfahren dritter Instanz hat der Kläger nur einmal zu entrichten Anmerkung 4 zu TP 3 des Gerichtsgebührengesetzes 1984).