Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.04.1986

Geschäftszahl

2Ob530/86

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***

T***-G*** mbH, Landscha 8, 8461

Ehrenhausen, vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Firma Rudolf J*** KG, Schlachthof, Hofgasse 1, 8472 Straß, vertreten durch Dr.Alfred Lind, Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen 859.734,34 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15.November 1985, GZ 1 R 183/85-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16.Juli 1985, GZ 15 Cg 28/85-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat der klagenden Partei die mit 16.764,99 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.524,09 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist jene Tierkörperverwertungsanstalt nach der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung vom 19.April 1919, betreffend die Tierkörperverwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 14.Februar 1977 über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, Bundesgesetzblatt Nr. 660 (Tierkörperverwertungsgesetz = TKVG), an welche nach der am 1.Jänner 1980 in Kraft getretenen Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.November 1979 über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 90, in der Fassung der Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14.September 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 376 (Tierkörperverwertungsverordnung = TKVV), die in der Steiermark anfallenden, nach den zitierten Vorschriften dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände zur Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern sind. Die Klägerin begehrt auf Grund des Tarifes der TKVV den Betrag von 859.734,34 S als Entgelt für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern, Schlachtungsabfällen und verdorbenen Waren animalischer Herkunft gemäß der Gesamtabrechnung für die Jahre 1981 bis 1983 und als für das Jahr 1984 zu leistende Vorauszahlung. Die Beklagte wendete ein, ein Entgeltanspruch bestehe nicht, weil die Klägerin sämtliche von der Beklagten abgeholten Gegenstände gewinnbringend verwertet habe.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens, das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin führt im wesentlichen aus, die TKVV unterscheide zwischen Beseitigung und Verwertung. Die Beseitigung sei keine Form der Verwertung. In der TKVV sei lediglich für die Beseitigung, nicht aber für die Verwertung ein Entgelt vorgesehen. Der Oberste Gerichtshof hat sich in den Entscheidungen 5 Ob 504-507/86 und 6 Ob 506, 507/86 mit der in der Revision angeführten entscheidenden Rechtsfrage ausführlich auseinandergesetzt. Er gelangte zu dem Ergebnis, daß die Verwertung nur eine bestimmte Art der Beseitigung darstelle und daher auch dann, wenn die Klägerin Abfälle verwerte, das in der TKVV vorgesehene Entgelt zu entrichten sei. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge in den Entscheidungen 1 Ob 533/86, 5 Ob 520/86 und 8 Ob 519/86 wiederholt.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Da im vorliegenden Verfahren und in allen oben angeführten Rechtssachen dieselben Rechtsanwälte als Parteienvertreter einschritten, ist es nicht erforderlich, die in den Entscheidungen 5 Ob 504, 507/86 und 6 Ob 506, 507/86 enthaltene ausführliche Begründung für die auch hier wesentlichen Rechtsfragen zu wiederholen, zumal die Revision keinerlei neue Argumente enthält. Ergänzend sei lediglich angeführt, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.Oktober 1985, römisch fünf 29/84, 9/85, 36/85, den Anträgen, die Ziffer 2 des Tarifes zur TKVV als gesetzwidrig aufzuheben, keine Folge gab und auf Seite 14 dieses Erkenntnisses ausführte, unter einer "Beseitigung" der Abfälle könne nach dem Wortsinn nicht bloß das Vergraben der Gegenstände, sondern jede Methode verstanden werden, die das selbe Ziel erreiche, also auch die Verwendung der Abfälle als Rohstoff für die Produktion von Gütern, die wirtschaftlichen Wert besäßen. Eine am Zweck und am Zusammenhang der Norm orientierte Interpretation beseitige jeden Zweifel, daß die ablieferungspflichtigen Gegenstände auch dann im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, 2. Satz der Vollzugsanweisung "beseitigt" werden, wenn sie als eine Art Rohstoff in einem Prozeß zur Erzeugung wirtschaftlich verwertbarer Produkte verwendet werden, wenn also der Übergang in einen Verarbeitungsprozeß erfolge.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.