Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.01.1986

Geschäftszahl

1Ob728/85

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Bruno Ö***, Dreher, Vandans, Innervens 151, wider die Antragsgegnerin Mathilde Ö***, Arbeiterin, Bludenz, Raiffeisenstraße 26, wegen Untersagung der Namensführung infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 22. November 1985, GZ. 1 b R 283/85-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bludenz vom 20. Oktober 1985, GZ. F 18/84-11, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die am 23. August 1974 vor dem Standesamt Schruns geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. September 1982, 2 a Cg 285/83-10, gemäß Paragraph 55, a EheG einvernehmlich geschieden. Der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin die Führung des Namens Ö*** zu untersagen. Er brachte vor, die Antragsgegnerin habe sich nach der Scheidung schwerer Verfehlungen gegen ihn schuldig gemacht. Sie lege ihm gegenüber ein äußerst aggressives Verhalten an den Tag und führe einen Lebenswandel, der dazu angetan sei, seinen Namen in Verruf zu bringen. Die Antragsgegnerin beschimpfe ihn bei jeder Gelegenheit auf das Übelste, ziehe ihn verächtlicher Eigenschaften und Verhaltensweisen und ziehe seinen Namen in den Schmutz. Sie schrecke auch nicht davor zurück, gegen ihn tätlich vorzugehen. Die Antragsgegnerin bestritt die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers und begehrte die Abweisung des Antrags. Das Erstgericht untersagte der Antragsgegnerin die Weiterführung des Namens Ö***. Es stellte fest, dem Antragsteller sei mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. Dezember 1983, R 757/83, ein vorläufiges Besuchsrecht in Ansehung seiner mj. Kinder Daniel und Bernd eingeräumt worden. Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 6. August 1984, P 96/83-32, sei ihm ein (endgültiges) Besuchsrecht in Ansehung der Kinder an jedem ersten Sonntag im Monat jeweils von 9 bis 19 Uhr zugebilligt worden. Der Antrag der Mutter, dem Vater das Besuchsrecht zu entziehen, sei abgewiesen worden. Die Antragsgegnerin habe die Ausübung des Besuchsrechtes verhindert, zumindest habe sie nicht in entsprechender Weise auf die Kinder eingewirkt, um die Ausübung des Besuchsrechtes zu ermöglichen. Im Juli 1984 habe die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen absichtlicher Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und gefährlicher Drohung angezeigt. Der Antragsteller sei wegen Vergehens nach Paragraph 83, StGB schuldig gesprochen, vom Vorwurf der gefährlichen Drohung aber freigesprochen worden. Im Dezember 1983 habe sie gegen den Antragsteller Anzeige wegen Beschimpfung und Mißhandlung erstattet, ein Strafverfahren sei aber nicht eingeleitet worden. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, daß das Verhalten der Antragsgegnerin die Untersagung der Weiterführung des Namens des Antragstellers rechtfertige (Paragraph 65, EheG).

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin Folge und wies den Antrag ab. Es treffe zu, daß es in Ansehung der Ausübung des Besuchsrechtes Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gegeben habe, die aber ihre Ursache im Verhalten beider Teile hätten; keineswegs habe die Antragsgegnerin diese Probleme allein zu vertreten. Die Anzeigen der Antragsgegnerin hätten zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB geführt. Der Antragsteller sei schuldig erkannt worden, daß er am 3. Juli 1984 in Vandans als Lenker seines PKWs auf der Venserstraße plötzlich sein Fahrzeug auf die linke Fahrbahnseite gelenkt habe und dadurch die mit ihrem Kraftwagen auf derselben Straße entgegenkommende Antragsgegnerin gezwungen habe, abrupt auf den Gehsteig auszuweichen, um einen Zusammenstoß zu verhindern, wobei die rechte vordere Felge des Kraftwagens der Antragsgegnerin und allenfalls auch das Lenkgestänge beschädigt worden seien. Der Antragsteller habe dadurch unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit der Antragsgegnerin und ihrer mitfahrenden Kinder herbeigeführt. Der Freispruch vom Vergehen der gefährlichen Drohung sei nur im Zweifel erfolgt. Der Ausgang dieses Strafverfahrens erweise, daß die Antragsgegnerin keineswegs haltlose Anzeigen gegen ihren geschiedenen Gatten erstatte. Die gegenseitigen Beschimpfungen der Parteien reichten nicht aus, um den Ruf des Antragstellers sowie seine gesellschaftliche und berufliche Stellung zu gefährden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht gerechtfertigt. Die Untersagung der Namensführung kann gemäß Paragraph 65, EheG ausgesprochen werden, wenn sich die Frau nach der Scheidung der Ehe einer schweren Verfehlung gegen den Mann schuldig macht oder gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Unter schweren Verfehlungen sind vor allem Handlungen zu verstehen, die ihren verletzenden Charakter aus der Nachwirkung der seinerzeitigen ehelichen Bindung erhalten (Schwind, Kommentar zum österreichischen Eherecht 2 270). Der Antragsteller erblickt eine schwere Verfehlung der Antragsgegnerin darin, daß sie ihm die Ausübung des Besuchsrechtes in Ansehung der beiden ehelichen Kinder unmöglich mache. Nach dem Akteninhalt ist aber die Annahme des Rekursgerichtes, die Schwierigkeiten in der Ausübung des Besuchsrechtes seien (auch) auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen, gerechtfertigt. So berichtete die Bezirkshauptmannschaft Bludenz (P 11/85 des Erstgerichtes, S 101 ff), daß der Antragsteller seine geschiedene Frau nach wie vor in übelster Weise beschimpfte, keiner der Elternteile über entsprechende erzieherische Fähigkeiten und Einsichten verfüge und bei Ausübung des Besuchsrechts die Gefahr einer negativen Beeinflusssung der Kinder, die ganz auf der Seite der Mutter stünden, bestehe. Ohne grundlegende Änderung des Verhaltens des Vaters müsse die Ausübung des Besuchsrechtes durch ihn die Situation weiter verschlechtern. Das Rekursgericht erachtete in seiner Entscheidung vom 6. August 1984, R 494/84, diese Bedenken zwar nicht als hinreichend, dem Vater das Besuchsrecht abzuerkennen, es nahm aber doch an, daß die Eltern ihre Auseinandersetzungen äußerst gehässig führten und dabei in keiner Weise auf das Wohl der Kinder Bedacht nehmen. Selbst wenn die Antragsgegnerin nicht alles getan haben sollte, um dem Antragsteller die Ausübung des Besuchsrechts zu ermöglichen, kann jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen darin keine schwere Verfehlung gegen den Antragsteller erblickt werden. Der Antragsteller bringt weiters zulässig (EFSlg. 44.637, 42.258 ua.) neu vor, es sei ihm von Arbeitskollegen berichtet worden, daß die Antragsgegnerin immer wieder "einschlägige" Lokale aufsuche, wie etwa die Atlantis-Bar und das City-Cafe in Bludenz; er könne freilich nicht behaupten, daß sie "auf den Strich" gehe. Die Antragsgegnerin sei in der Nacht nicht in der Wohnung bei den Kindern. Das bloße Aufsuchen von möglicherweise anrüchigen Lokalen stellt aber für sich allein noch keinen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel im Sinne des Paragraph 65, EheG dar. Darunter sind vielmehr schwerwiegendere Fälle wie z.B. offene oder geheime Prostitution, Zuhälterei oder das Absinken in das Verbrechermilieu jedweder Sparte zu verstehen (Schwind a.a.O. 270); aus dem Gebrauch des Wortes "Lebenswandel" ergibt sich, daß das Gesetz auf ein dauerndes Verhalten abstellt (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraphen 62 bis 65 EheG). Verfehlungen dieser Art werden vom Antragsteller nicht behauptet.

Demzufolge ist dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.