Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.1971

Geschäftszahl

1Ob160/71

Norm

ABGB §879;

Kartellgesetz §1 Abs1;

Kopf

SZ 44/100

Spruch

Eine Vertragsbestimmung, durch die einem Partner verboten wird, eine bestimmte Ware zu erzeugen oder auf den Markt zu bringen, ist nicht sittenwidrig, wenn das Verbot nicht von übergroßem Umfang ist, nicht ohne zeitliche und örtliche Beschränkung auferlegt wurde und auch nicht in einem auffallendem Mißverhältnis zu den durch das Verbot zu schützenden Interesse steht

OGH 24. 6. 1971, 1 Ob 160/71 (OLG Wien 1 R 24/71; KG Wr Neustadt 2 Cg 1096/70)

Text

Der am 10. 8. 1965 verstorbene Heinrich Sch besaß Geschäftsanteile der Firma Kurt H GmbH im Nominalwert von S 400.000.-. Seine Erben Anna Sch und Friederike W veräußerten diese Geschäftsanteile am 24. 5. 1967 an Kurt H und Ing Jakob R um S 7.000.000.-. Diesem Veräußerungsgeschäft traten auf Seite der Verlassenschaft nach Heinrich Sch die Firma Österreichische Kunststoffwerke Heinrich Sch AG und auf Seiten der Erwerber die Firma Kurt H, GmbH bei. Zum Zwecke der Bereinigung verschiedener zwischen den Vertragspartnern bestehender Differenzen wurden die beim Handelsgericht Wien anhängigen Rechtsstreite außergerichtlich verglichen. Weiter verpflichtete sich die Firma Kurt H, GmbH zur Lieferung verschiedener Waren, darunter von 60 Tonnen Baufolien zu einem Preis von S 9.- je Kilogramm an die Firma Österreichische Kunststoffwerke Heinrich Sch AG. Darüber hinaus gab die Firma Kurt H GmbH die Verpflichtungserklärung ab, eine Bau- und Gärtnerfolien zu erzeugen und zu handeln. Unter Bau- und Gärtnerfolien versteht man Kunststofferzeugnisse, die in Form flächenartiger Bahnen bei Bauten und in der Gärtnerei zur Sicherung vor dem Ausfrieren und vor Witterungseinflüssen verwendet werden. Aus den genannten Gesellschaften sind durch Umwandlung die Prozeßparteien geworden. Beide erzeugen Kunststoffolien und Kunststoffwaren und stehen miteinander in wirtschaftlichem Wettbewerb.

Unter Berufung auf die Vereinbarung vom 24. 5. 1967 begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Unterlassung der Erzeugung und des Vertriebes von Bau- und Gärtnerfolien aus Kunststoffen und Rechnungslegung über die Menge und den Erlös der seit 25. 5. 1967 erzeugten und verkauften Waren dieser "Art". Die beklagte Partei wendete ein, daß aus der genannten Verpflichtungserklärung deren Dauer nicht hervorgehe und die Absprache eine Kartellvereinbarung darstelle, die weder in der erforderlichen Form zustandegekommen noch in das Kartellregister eingetragen sei, so daß eine Bindung der beklagten Partei nicht bestehe. Darüber hinaus seien Bau- und Gärtnerfolien keine spezifischen Kunststoffprodukte; es handle sich vielmehr um einen Ausdruck für den anwendungstechnischen Bereich von Plastikfolien; die beklagte Partei könne aber den Kunden nicht vorschreiben, in welcher Weise sie erworbene Folien verwenden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren aus rechtlichen Gründen ab. Durch die Vereinbarung vom 24. 5. 1967 sei zwischen den Parteien eine Kartellvereinbarung zustande gekommen, die keine Rechtswirksamkeit erlangt habe, weil sie nicht in das Kartellregister eingetragen worden sei.

Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes seien nur anzuwenden, wenn die Parteien wechselseitige Verbindlichkeiten eingehen wollten und die subjektive Absicht hatten, eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbes zu bewirken. Dies könne ohne Erforschung der Absicht der Parteien nicht beurteilt werden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KartG sind Kartelle iS dieses Bundesgesetzes Zusammenschlüsse von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, die durch vertragliche Bindungen (Kartellvereinbarungen) eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbes, insbesondere in Ansehung der Erzeugung, des Absatzes oder der Preise, bewirken sollen. Diese Begriffsbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung entsprechend dem beabsichtigten Gesetzeszweck einschränkend auszulegen, weil sie soweit gefaßt ist, daß alle möglichen Fälle der Wettbewerbsbeschränkung erfaßt werden können. Entscheidend sind daher nicht die äußeren Merkmale des Vertrages, sondern sein Sinn und seine wirtschaftliche Bedeutung (EvBl 1966/450; ÖBl 1966, 70 ua). Nach der ständigen, der Lehre Schinnerers in JBl 1952, 579 folgenden Rechtsprechung bedeutet, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, aber auch der Begriff "Zusammenschluß von Unternehmern", daß zwischen den vertragschließenden Parteien Bindungen eingegangen wurden, die über den Rahmen individueller vertraglicher Berechtigung und Verpflichtungen hinaus durch einen gemeinsamen Zweck gekennzeichnet sind, der durch wechselseitige Verpflichtungen verwirklicht werden soll (ÖBl 1969, 141; JBl 1967, 436; EvBl 1966/450; SZ 36/131 ua; Schönherr in JBl 1969, 297 f sowie in Österreichisches Kartellrecht, 5. Von einem Kartell kann daher nicht gesprochen werden, wenn in einem Vertrag nur einem Teil eine Bindung auferlegt wird, während für den anderen Teil eine solche Bindung nicht besteht (Kiwe - Stohanzl, Österreichisches Kartellrecht 74, Schönherr in JBl 1969, 298). Es sind aber auch nur jene Vereinbarungen zwischen wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmen Kartellvereinbarungen, die eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbes bewirken sollen. Damit ist ein subjektives Element in die Definition eingefügt; durch das Gesetz selbst ist die Entscheidung, ob eine Kartellvereinbarung im Einzelfalle vorliegt oder nicht, von der Absicht der Parteien abhängig gemacht worden, daß es nicht auf das objektive Bewirken der Regelung des Wettbewerbes, sondern auf das Bewirkensollen, also auf den Zweck ankommt, der mit dieser vertraglichen Bindung verfolgt wird. Dieses subjektive Element ist notwendiges Erfordernis für das Vorliegen kartellrechtlicher Bindungen, weil nicht jeder Vertrag, in dem die vertragschließenden Teile die Handhabung der Erzeugung, des Absatzes usw regeln, als Kartell bezeichnet werden soll (Schinnerer, JBl 1952, 581; Schönherr in JBl 1969, 300). Der Wille der vertragschließenden Parteien muß darauf gerichtet sein, eine Änderung der Wettbewerbssituation durch wettbewerbsbeeinträchtigende Maßnahmen zu bewirken, also den Markt zu beherrschen (EvBl 1970/264; Kiwe - Stohanzl 72) oder zu beeinflussen (EvBl 1970/7; Kiwe - Stohanzl 75). Vertragliche Bindungen von Unternehmern, die nicht darauf gerichtet sind, sind also keine Kartellvereinbarungen, selbst wenn sie gelegentlich als unbeabsichtigte Nebenwirkung trotzdem zu einer Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse führen können (Ender - Landau, Komm zum Kartellgesetz 12). Insbesondere sind also konkurrenzbeschränkende Bestimmungen, die primär einen anderen Gegenstand, insbesondere den Vertragszweck zu sichern oder zu fördern haben, nicht als Kartellvereinbarungen anzusehen (ÖBl 1969, 141); es ist daher grundsätzlich auch eine Vertragsbestimmung, durch die verboten wird, eine bestimmte Ware zu erzeugen oder auf den Markt zu bringen, keine Kartellvereinbarung (Schönherr, Österreichisches Kartellrecht 6); sie ist aber auch sonst nicht sittenwidrig (Paragraph 879, ABGB), wenn das Verbot nicht von übergroßem Umfang ist nicht ohne zeitliche und örtliche Beschränkung auferlegt wurde und auch nicht in einem auffallenden Mißverhältnis zu dem durch das Verbot zu schützenden Interesse steht (SZ 26/153).

Die vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht wird damit vom Obersten Gerichtshof geteilt. Auch die Ausführungen des Rekurses, die den Kern des zu lösenden Rechtsproblems nicht treffen, vermögen den Obersten Gerichtshof nicht zu veranlassen, von seiner ständigen und von der Literatur gebilligten Rechtsprechung abzugehen. Wenn das Berufungsgericht aber, von seiner zutreffenden Rechtsansicht ausgehend, den hiefür maßgeblichen Sachverhalt als nicht ausreichend geklärt ansah, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dieser Auffassung nicht entgegentreten (RZ 1971/15; EvBl 1970/168 uva; Fasching römisch vier 414, Anmerkung 11 zu Paragraph 519, ZPO). Im fortgesetzten Verfahren wird dann auch die bisher nicht bewiesene neue Behauptung des Rekurses, daß die Marktanteile der Streitteile auf dem Sektor der Plastikfolien beträchtlich sind, bei Beurteilung der zu klärenden Parteiabsicht eine Rolle spielen können.