OGH
RS0143768
28.04.2026
2Ob221/25a
EKHG §1
KHVG §4 Abs1 Z2
Der Beschädigung einer Sache iSv Paragraph eins, EKHG ist gleichzuhalten, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall die Straße blockiert und so ihre Nutzung erschwert oder unmöglich macht. Der Halter haftet daher dem Eigentümer oder Fruchtgenussberechtigten der Straße nach Maßgabe des EKHG für die Kosten der Räumung. Ein auf dieser Grundlage bestehender Anspruch fällt nicht unter den Risikoausschluss für „Eigenschäden“ nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, KHVG.
TE OGH 2026-04-28 2 Ob 221/25a
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143768