Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0143768

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Geschäftszahl

2Ob221/25a

Norm

EKHG §1

KHVG §4 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Beschädigung einer Sache iSv Paragraph eins, EKHG ist gleichzuhalten, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall die Straße blockiert und so ihre Nutzung erschwert oder unmöglich macht. Der Halter haftet daher dem Eigentümer oder Fruchtgenussberechtigten der Straße nach Maßgabe des EKHG für die Kosten der Räumung. Ein auf dieser Grundlage bestehender Anspruch fällt nicht unter den Risikoausschluss für „Eigenschäden“ nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, KHVG.

Entscheidungstexte

TE OGH 2026-04-28 2 Ob 221/25a

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143768