Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0143693

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

3Ob16/26p; 3Ob127/25k; 3Ob18/26g; 3Ob43/26h; 5Ob66/25d; 3Ob23/26t

Norm

Verordnung (EG) 715 aus 2007, Art5

Verordnung (EG) 715 aus 2007, Art3 Z10

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.1. Ist Artikel 5, Absatz 2, (in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins,) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung unzulässig ist, wenn sie die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Fahrzeugs mit Dieselmotor dadurch verringert, dass ab einer Seehöhe von 1.000 Metern die Abgasrückführung schrittweise reduziert wird und die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte daher nur bei einem Fahrbetrieb unterhalb dieser Seehöhe gewährleistet ist, obwohl Fahrten oberhalb dieser Seehöhe unter den normalen Nutzungsbedingungen eines Fahrzeugs innerhalb der Europäischen Union regelmäßig vorkommen können?

1.2. Ist Artikel 5, Absatz 2, Litera a, (in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins und 2) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung „jedenfalls“ nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen eines Fahrzeugs während des überwiegenden Teils des Jahres aktiv ist, auch wenn sie nach den Tatsachenfeststellungen technisch erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen?

1.3. Ist Artikel 5, Absatz 2, Litera a, (in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins und 2) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist, wenn festgestellt wird, dass sie technisch zwingend notwendig und alternativlos ist, um unter bestimmten Betriebsbedingungen – insbesondere bei einem Betrieb des Fahrzeugs in Höhenlagen über 1.000 Metern Seehöhe – unmittelbare Risiken einer Beschädigung des Motors zu vermeiden, selbst wenn diese Einrichtung unter solchen Bedingungen regelmäßig aktiviert wird, weil ansonsten das Fahrzeug an bestimmten Orten im Unionsgebiet (zum Beispiel in Gebirgsregionen) nicht legal betrieben werden könnte und für solche Gebiete daher ein Betriebsverbot bestünde?

1.4. Sind die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil zu C-873/19, Deutsche Umwelthilfe, wonach eine Abschalteinrichtung „jedenfalls“ unzulässig ist, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen während des überwiegenden Teils des Jahres aktiv ist, dahin zu verstehen, dass diese Beurteilung auch für jede einzelne Abschalteinrichtung für sich allein gilt, oder nur für den Fall, dass mehrere Abschalteinrichtungen – wie etwa ein Thermofenster „und“ eine Höhenabschaltung – kumulativ dazu führen, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen überwiegend (mehr als 6 Monate im Jahr) eingeschränkt ist?

2. Für den Fall, dass die zugrunde liegende Höhenabschaltung für sich allein nicht als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 3, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins und 2 VO 715/2007/EG zu qualifizieren sein sollte:

Sind Artikel 3, Nr 10, Artikel 4, Absatz 2,, Artikel 5, Absatz eins und Absatz 2, VO 715/2007/EG (in Verbindung mit Artikel 3, Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Nichteinhaltung der in Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) für sich allein und damit auch ohne Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Schadenersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller aus unionsrechtlicher Schutzgesetzverletzung nach Artikel 5, VO 715/2007/EG (in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins,, Artikel 26, Absatz eins und Artikel 46, der Richtlinie 2007/46/EG) begründet?

Entscheidungstexte

TE OGH 2026-04-09 3 Ob 16/26p

EuGH C-335/26 (T1)

TE OGH 2026-04-29 3 Ob 127/25k

Beisatz: Hier: Paralleles Vorabentscheidungsersuchen (T2)

nur: Frage 2. (T3)

Anmerkung, EuGH C-586/26

TE OGH 2026-04-29 3 Ob 18/26g

nur: Fragen 1.1. bis 1.4. (T4)

Anmerkung, EuGH C-601/26

TE OGH 2026-05-12 3 Ob 43/26h

Beisatz wie T2; nur T4

Anmerkung, EuGH C-621/26

TE OGH 2026-05-19 5 Ob 66/25d

Beisatz wie T2; nur T4

Anmerkung, EuGH C-665/26

TE OGH 2026-04-29 3 Ob 23/26t

vgl; Beisatz: Hier lautet die konkrete Fragestellung wie folgt:

4. Sind die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Entscheidungen zu C-128/20, GSMB Invest, insbesondere Rn 43 f, und C-134/20, Volkswagen, insbesondere Rn 50 f, wonach der Begriff „normaler Fahrzeugbetrieb“ auf die Verwendung des Fahrzeugs unter normalen (tatsächlichen) Fahrbedingungen (bzw Nutzungsbedingungen bzw Betriebsbedingungen) verweist, „wie sie im Unionsgebiet üblich sind“, dahin zu verstehen, dass solche üblichen Bedingungen bereits dann vorliegen, wenn es irgendwo im Unionsgebiet einen Ort mit tatsächlichem Fahrbetrieb gibt, an dem diese Bedingungen immer wieder (mehrmals im Jahr) vorkommen? (T5)

Anmerkung, EuGH C-617/26

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143693