OGH
RS0142777
25.11.2025
4Ob200/24a
ABGB Paragraph 1168
ÖNorm B 2110 Pkt3.7.
ÖNorm B 2110 Pkt3.8.
ÖNorm B 2110 Pkt7.
Das Recht des Auftragnehmers, das Entgelt gemäß Pkt 7 der ÖNORM B 2110 in der Fassung 2013) anzupassen, setzt eine „Leistungsabweichung“ voraus, für die auf die Definitionen in Pkt 3.7 und 3.8 der ÖNORM B 2110 zurückzugreifen ist. Liegt keine vom Auftraggeber angeordnete Leistungsänderung vor, muss es sich um eine Veränderung des Leistungsumfangs durch eine Störung der Leistungserbringung handeln. Diese Störung darf nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen und muss sich auf den zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Ausführungsbedingungen beziehen, wie sie sich insbesondere aus der Ausschreibung ergeben.
TE OGH 2025-11-25 4 Ob 200/24a
Eine reine Preiserhöhung ohne Leistungsänderung im Verhältnis zwischen den Parteien des Werkvertrags ist von Pkt 7 der ÖNORM B 2110 nicht gedeckt. (T1)
Hier: behauptete außergewöhnliche Preissteigerungen am Stahlmarkt aufgrund des Ukraine-Kriegs. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142777