Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0135461

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

14Os61/23m

Norm

StGB §304

StGB §307

Rechtssatz

Verwirklicht der Täter in Bezug auf einen Vorteil mehrere Tatbestandsvarianten, wird die Tat durch deren erste vollendet und die Tat nur einmal zugerechnet. Nachfolgende Handlungen stellen keine straflosen Nachtaten dar, sondern tatbestandsmäßiges Verhalten, das selbständiger Anknüpfungspunkt für eine Beteiligung anderer und für die Verjährung ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135461