OGH
RS0135461
25.03.2025
14Os61/23m
StGB §304
StGB §307
Verwirklicht der Täter in Bezug auf einen Vorteil mehrere Tatbestandsvarianten, wird die Tat durch deren erste vollendet und die Tat nur einmal zugerechnet. Nachfolgende Handlungen stellen keine straflosen Nachtaten dar, sondern tatbestandsmäßiges Verhalten, das selbständiger Anknüpfungspunkt für eine Beteiligung anderer und für die Verjährung ist.
TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135461