Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0135264

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

1Ob95/24p

Norm

EheG §97 Abs2

Rechtssatz

Ob Unzumutbarkeit iSd Paragraph 97, Absatz 2, EheG vorliegt, ist durch einen Vergleich der Aufteilungsergebnisse mit und ohne Beachtung der Vereinbarung zu ermitteln ("Kontroll- bzw Parallelrechnung").

Entscheidungstexte

TE OGH 2024-10-24 1 Ob 95/24p

Ein Indiz für die Unzumutbarkeit kann im Einzelfall darin liegen, dass ein Ehegatte bei Beachtung der Vereinbarung mehr als die Hälfte weniger erhielte als ohne diese Vereinbarung. (T1)

Ist Unzumutbarkeit anzunehmen, so ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 97, Absatz 4, EheG (nur) so weit von der Vereinbarung abzuweichen, dass das Ergebnis der Aufteilung im Einzelfall nicht mehr unzumutbar ist. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135264