OGH
RS0135264
24.10.2024
1Ob95/24p
EheG §97 Abs2
Ob Unzumutbarkeit iSd Paragraph 97, Absatz 2, EheG vorliegt, ist durch einen Vergleich der Aufteilungsergebnisse mit und ohne Beachtung der Vereinbarung zu ermitteln ("Kontroll- bzw Parallelrechnung").
TE OGH 2024-10-24 1 Ob 95/24p
Ein Indiz für die Unzumutbarkeit kann im Einzelfall darin liegen, dass ein Ehegatte bei Beachtung der Vereinbarung mehr als die Hälfte weniger erhielte als ohne diese Vereinbarung. (T1)
Ist Unzumutbarkeit anzunehmen, so ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 97, Absatz 4, EheG (nur) so weit von der Vereinbarung abzuweichen, dass das Ergebnis der Aufteilung im Einzelfall nicht mehr unzumutbar ist. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135264