OGH
RS0135266
24.10.2024
1Ob48/24a
EheG §91 Abs3
Der Entgang des Gebrauchs einer zu einem Unternehmen gehörenden Sache kann nach Paragraph 91, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, EheG zur Auferlegung einer Ausgleichszahlung führen. Ausgangspunkt für deren Bemessung ist der nach den Umständen des Einzelfalls zu ermittelnde Wert des entgangenen Gebrauchs. Die Ausgleichszahlung ist allerdings – vorbehaltlich einer im Einzelfall aus Billigkeitsgründen gebotenen Korrektur – mit jenem Betrag begrenzt, der sich aus der Einbeziehung des auf den Privatgebrauch entfallenden Anteils am Wert der Sache in die Aufteilungsmasse ergäbe.
TE OGH 2024-10-24 1 Ob 48/24a
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135266