Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0135266

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

1Ob48/24a

Norm

EheG §91 Abs3

Rechtssatz

Der Entgang des Gebrauchs einer zu einem Unternehmen gehörenden Sache kann nach Paragraph 91, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, EheG zur Auferlegung einer Ausgleichszahlung führen. Ausgangspunkt für deren Bemessung ist der nach den Umständen des Einzelfalls zu ermittelnde Wert des entgangenen Gebrauchs. Die Ausgleichszahlung ist allerdings – vorbehaltlich einer im Einzelfall aus Billigkeitsgründen gebotenen Korrektur – mit jenem Betrag begrenzt, der sich aus der Einbeziehung des auf den Privatgebrauch entfallenden Anteils am Wert der Sache in die Aufteilungsmasse ergäbe.

Entscheidungstexte

TE OGH 2024-10-24 1 Ob 48/24a

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135266