Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0135219

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Geschäftszahl

10ObS95/24d; 10ObS75/24p; 10ObS109/24p; 10ObS5/25w

Norm

ASVG §125 Abs3

Rechtssatz

Fehlt es insoweit an einem auszugleichenden Einkommensausfall des Versicherten, als diesem – aufgrund kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung – ausnahmsweise auch noch im Zeitraum des Krankengeldbezugs ein Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung der Sonderzahlungen gegenüber seinem Arbeitgeber zukommt, so haben Sonderzahlungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes nach Paragraph 125, ASVG überhaupt außer Betracht zu bleiben. Paragraph 125, Absatz 3, ASVG ist insoweit teleologisch zu reduzieren und gelangt diesfalls nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

TE OGH 2024-10-08 10 ObS 95/24d

TE OGH 2024-11-19 10 ObS 75/24p

TE OGH 2024-11-19 10 ObS 109/24p

TE OGH 2025-03-18 10 ObS 5/25w

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135219