OGH
RS0135211
24.07.2024
1Ob76/24v
AHG §1
StPO §185 Abs1
StVG §129
Die Bestimmungen über die getrennte Anhaltung und Verwahrung bestimmter Gefangener nach den Paragraphen 185, Absatz eins, StPO und 129 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor Verletzungen durch einen Häftling, der entgegen diesen Normen nicht gesondert angehalten oder verwahrt wurde.
TE OGH 2024-07-24 1 Ob 76/24v
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135211