Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0134935

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

8Obs5/23b

Norm

IO §25

AngG §20 Abs2

Rechtssatz

Bei der Frage, ob eine längere Kündigungsfrist aufgrund einer längeren Dienstzeit erreicht wurde, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der (im Fall des Paragraph 25, IO fiktiven) Kündigungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt, „von dem an die Kündigungsfrist zu rechnen ist“, das ist der letztmögliche Kündigungszeitpunkt. Relevanter Stichtag ist also der Tag, an dem für den anvisierten Endtermin unter Wahrung der kürzeren Frist letztmöglich die Kündigung ausgesprochen werden kann. Hat der Arbeitnehmer an diesem Tag bereits das entsprechende Dienstjahr vollendet, dann muss die längere Frist eingehalten werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2024-06-26 8 Obs 5/23b

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134935