OGH
RS0134875
19.06.2024
14Os37/24h
StGB §21 Abs3 Satz2
StGB §47 Abs2
Durch den Verweis auf "die Befürchtung nach Absatz eins, in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz StGB wird klargestellt, dass sich die Prognose bei einer mit drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat auf eine bestimmte der in Absatz 3, zweiter Satz genannten Handlungen mit schweren Folgen zu beziehen hat. Die (rechtliche) Beurteilung der Tatfolgen als schwer ist auch in solchen Fällen anhand der tatbestandsmäßigen Folgen und der konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorzunehmen.
TE OGH 2024-06-19 14 Os 37/24h
Hier: Ablehnung der bedingten Entlassung aus einer (strafrechtlichen) Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraph 47, Absatz 2, StGB). (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134875