OGH
RS0134752
22.03.2024
8ObA85/23t
MuttSchG §10a Abs2
Nach Paragraph 10 a, Absatz 2, MuttSchG kommt es nicht nur darauf an, dass aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist, sondern das Gesetz verlangt darüber hinaus, dass das Dienstverhältnis „zur Erprobung“ abgeschlossen wurde. Die bloße Tatsache, dass die Befristung gerechtfertigt ist, weil die Verwendung eine längere Erprobung erfordert, reicht damit nicht aus. Vielmehr muss aus der getroffenen Vereinbarung hervorgehen, dass die Befristung der Erprobung der Arbeitnehmerin dient.
TE OGH 2024-03-22 8 ObA 85/23t
Dabei kann aus einer dreimonatigen Befristung, bei welcher der erste Monat gesetzlicher Probemonat sein soll, noch nicht darauf geschlossen werden, dass die gesamte Befristung dem Zweck der Erprobung dient. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134752