OGH
RS0135524
20.05.2026
10Ob53/23a; 4Ob69/24m; 10Ob7/24p; 10Ob13/24w; 4Ob218/23x; 9Ob58/23d; 4Ob103/24m; 4Ob197/24k; 10Ob46/24y; 10Ob65/24t; 9Ob123/24i; 4Ob21/25d; 10Ob70/24b; 9Ob98/24p; 9Ob17/25b; 6Ob4/25v; 9Ob58/25g; 10Ob69/24f; 7Ob123/25a; 10Ob29/25z; 9Ob100/25h; 7Ob125/25w; 1Ob15/26a; 10Ob9/26k; 10Ob21/26z; 8Ob157/25h
ABGB §1053
ABGB §1090
ABGB §1295
ZPO §226
Bei der Frage, ob ein Leasingnehmer eines mangelhaften Fahrzeuges ("Abgasskandal") zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aktiv legitimiert ist, ist zu unterscheiden (idS bereits 3 Ob 226/23s): Bildet der Leasingvertrag mit dem Kaufvertrag eine vertragliche Einheit, sodass ein Kaufvertrag des Leasingnehmers nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente, ist die Aktivlegitimation zu verneinen. Hingegen ist die Aktivlegitimation des Leasingnehmers zu bejahen, wenn zunächst ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen wurde und erst in der Folge ein Leasingvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises zustande gekommen ist.
TE OGH 2024-03-12 10 Ob 53/23a
TE OGH 2024-04-26 4 Ob 69/24m
TE OGH 2024-05-14 10 Ob 7/24p
TE OGH 2024-05-14 10 Ob 13/24w
TE OGH 2024-05-23 4 Ob 218/23x
TE OGH 2024-07-23 9 Ob 58/23d
vgl
TE OGH 2024-10-22 4 Ob 103/24m
TE OGH 2024-12-17 4 Ob 197/24k
TE OGH 2024-12-17 10 Ob 46/24y
TE OGH 2025-02-11 10 Ob 65/24t
TE OGH 2025-02-13 9 Ob 123/24i
TE OGH 2025-02-25 4 Ob 21/25d
TE OGH 2025-03-18 10 Ob 70/24b
TE OGH 2025-03-19 9 Ob 98/24p
TE OGH 2025-03-19 9 Ob 17/25b
TE OGH 2025-04-30 6 Ob 4/25v
TE OGH 2025-05-27 9 Ob 58/25g
Beisatz: Eine bestimmte zeitliche Konnexität zwischen den beiden Verträgen ist aber keine unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer vertraglichen Einheit, sondern bloß ein (weiterer) Umstand, der bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen ist. (T1)
TE OGH 2025-06-03 10 Ob 69/24f
vgl
TE OGH 2025-08-07 7 Ob 123/25a
TE OGH 2025-10-21 10 Ob 29/25z
vgl; Beisatz wie T1
TE OGH 2025-11-20 9 Ob 100/25h
TE OGH 2025-12-17 7 Ob 125/25w
vgl; Beisatz: Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist bei der Finanzierung des Kaufs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing danach zu differenzieren, ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente und der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat oder ob der Leasingvertrag erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs (und unabhängig davon) abgeschlossen wurde. Ausschließlich im letztgenannten Fall erleidet der spätere Leasingnehmer (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags einen aus diesem resultierenden Schaden in seinem Vermögen. Tritt der Leasinggeber dagegen unmittelbar in den Kaufvertrag ein, entsteht daraus nur ihm und nicht dem Leasingnehmer. (T2)
Beisatz: Gelöscht am 26.3.2026, weil bloße Wiederholung der letzten beiden Sätze aus T2. (T3)
Beisatz: Schließt der Kläger einen zivilrechtlich voll wirksamen Kaufvertrag – was insbesondere durch eine von ihm an den Händler geleisteten Anzahlung zum Ausdruck kommt – und erst nachträglich einen Leasingvertrag, wird angenommen, dass der Kauf- und der Leasingvertrag keine vertragliche Einheit bilden. (T4)
TE OGH 2026-03-10 1 Ob 15/26a
vgl; Beisatz wie T2
TE OGH 2026-03-24 10 Ob 9/26k
Beisatz: Unschlüssig behaupteter Schaden durch überhöhte Leasingraten. (T5)
TE OGH 2026-05-19 10 Ob 21/26z
TE OGH 2026-05-20 8 Ob 157/25h
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135524