OGH
RS0134679
20.01.2026
2Ob200/23k; 2Ob88/24s; 2Ob184/25k
ABGB §539
Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des Paragraph 166, StGB zu beachten. Im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist Paragraph 539, ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Erblassers unter Beachtung des Paragraph 166, StGB zu Erbunwürdigkeit führen würde.
TE OGH 2024-02-20 2 Ob 200/23k
TE OGH 2024-06-25 2 Ob 88/24s
TE OGH 2026-01-20 2 Ob 184/25k
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134679