Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0134679

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Geschäftszahl

2Ob200/23k; 2Ob88/24s; 2Ob184/25k

Norm

ABGB §539

Rechtssatz

Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des Paragraph 166, StGB zu beachten. Im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist Paragraph 539, ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Erblassers unter Beachtung des Paragraph 166, StGB zu Erbunwürdigkeit führen würde.

Entscheidungstexte

TE OGH 2024-02-20 2 Ob 200/23k

TE OGH 2024-06-25 2 Ob 88/24s

TE OGH 2026-01-20 2 Ob 184/25k

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134679