OGH
RS0134740
23.11.2023
9ObA32/23f
KollV für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten §49 Abs3
Die Nichtberücksichtigung von berufseinschlägigen Vordienstzeiten bei der Vorrückung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Litera c und Litera d, des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten stellt keinen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.
TE OGH 2023-11-23 9 ObA 32/23f
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134740