OGH
RS0134731
21.11.2023
10ObS110/23h
APG §5 Abs3
Es sind die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des Paragraph 5, Absatz 3, APG gegeben. Die Verminderung nach Paragraph 5, Absatz 2, APG für einen zuerkannten Pensionsbezug ist für die hinzutretende Leistung nach Paragraph 5, Absatz 3, APG nur insofern heranzuziehen, als diesen Leistungen dieselben Beitragszeiten zugrunde liegen. Pensionsleistungen, denen nach der Inanspruchnahme des bisherigen Pensionsanspruchs erworbene und für diesen nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zugrunde liegen, sind folglich ohne einen Abschlag nach Paragraph 5, Absatz 3, APG zu ermitteln.
TE OGH 2023-11-21 10 ObS 110/23h
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134731