Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0134512

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Geschäftszahl

8ObA48/23a; 8ObA41/23x

Norm

EpiG §32

Rechtssatz

Nach Paragraph 32, Absatz 3, Satz 2 EpiG haben die Arbeitgeber den Arbeitnehmern „den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen“. Bei der Vergütung für den Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG handelt es sich zwar um eine „Schuld des Bundes“, diese hat aber aufgrund von Paragraph 32, Absatz 3, Satz 2 EpiG der Arbeitgeber „kraft Gesetzes […] zu erfüllen“ (VwGH 84/08/0043 [Pkt 2.2.1.]; Ra 2021/09/0235 - 4 [Rz 20]). Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nach Paragraph 32, Absatz 3, Satz 2 EpiG nicht nach, so kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeits- und Sozialgericht gegen ihn Zahlungsklage erheben. Insofern  liegt nämlich eine bürgerliche Rechtssache iSd Paragraph eins, JN vor (im Ergebnis bereits 9 ObA 99/21f; Gerhartl, Vergütung von Quarantänezeiten, ARD 6792/4/2022 [5]; Schrank, Leitentscheidungen der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 15.3.1. Nr 4).

Entscheidungstexte

TE OGH 2023-08-29 8 ObA 48/23a

TE OGH 2024-02-15 8 ObA 41/23x

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134512