OGH
RS0134492
19.12.2023
10ObS62/23z; 10ObS79/23z; 10ObS106/23w; 10ObS115/23v
BPGG §3a Abs2 Z1
EG-RL 2001/55/EG - Massenzustromrichtlinie Art13
Personen, die vorübergehenden Schutz nach der MassenzustromRL genießen, zählen zu dem gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, BPGG erfassten Personenkreis und haben daher bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Pflegegeld.
TE OGH 2023-08-22 10 ObS 62/23z
Die Aufzählung der Personen mit besonderen Bedürfnissen in Artikel 13, Absatz 4, MassenzustromRL ist demonstrativ ausgestaltet („beispielsweise“). Sie unterstellt den darin aufgezählten Personengruppen – unbegleiteten Minderjährigen sowie Personen, die besondere Formen von Gewalt erlebt haben – typisiert einen gesteigerten Hilfsbedarf. (T1)
Ein besonderer Hilfsbedarf besteht – unabhängig von den diesem Bedarf zugrunde liegenden Gründen – auch bei Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung einen ständigen Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG haben. Diese Personengruppe ist daher von Artikel 13, Absatz 4, MassenzustromRL erfasst. (T2)
TE OGH 2023-09-28 10 ObS 79/23z
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
TE OGH 2023-11-21 10 ObS 106/23w
TE OGH 2023-12-19 10 ObS 115/23v
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134492