Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0134423

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

9ObA36/23v; 8ObA34/25w

Norm

BEinstG §3

Rechtssatz

Eine „Funktionsbeeinträchtigung“ bzw eine „Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen“ im Sinne des Paragraph 3, BEinstG ist eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind. Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung, da zusätzlich erforderlich ist, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann und sie nicht nur vorübergehend ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2023-06-28 9 ObA 36/23v

Die „Langfristigkeit“ der Beeinträchtigung ist nicht nach deren Eintritt, sondern erst ausgehend vom (potenziellen) Diskriminierungszeitpunkt zu beurteilen, wobei (im Zweifel) eine Prognoseentscheidung zu treffen ist. (T1)

Bei dieser Beurteilung ist nicht (nur) auf die konkrete Arbeitsplatzsituation, sondern auf den abstrakten Arbeitsmarkt abzustellen. (T2)

Die Frage, ob eine Funktionsbeeinträchtigung und der daraus resultierende Krankenstand als Behinderung im Sinne des Paragraph 3, BEinstG anzusehen ist, kann regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T3)

TE OGH 2025-09-30 8 ObA 34/25w

Beisatz wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134423