Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0134453

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

8ObA38/23f

Norm

VBG §15

Rechtssatz

Die (implizite) Beurteilung der Vorinstanzen, Rechtswissenschaft sei kein für die Tätigkeit als Berufsschullehrer in den vom Kläger unterrichteten (insbesondere kaufmännischen) Fächern üblicherweise benötigtes Studium, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur.

Entscheidungstexte

TE OGH 2023-06-27 8 ObA 38/23f

Welche Studien „zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden“, ist eine Frage des Einzelfalls, sodass das Fehlen solcher höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Zulässigkeit der Revision führt. (T1)

Beisatz: Hier: Der Kläger hatte bereits das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen, als er (vom 10. 11. 2008 bis 31. 12. 2015 zunächst aufgrund eines Sondervertrags, sodann ab 1. 1. 2016 als Vertragsbediensteter) für das beklagte Land als Berufsschullehrer zu unterrichten begann. Erst während seiner Unterrichtstätigkeit absolvierte er hingegen das Bachelorstudium Lehramt für Berufsschulen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, es komme allein auf dieses Studium an, sodass ein Vorbildungsausgleich zu erfolgen habe, entspricht den auf die „notwendige Ausbildung“ abstellenden Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2015 (ErläutRV 585 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7) und der diese übernehmenden Rechtsprechung und Literatur vergleiche nur 9 ObA 97/19h; Ziehensack, VBG [30. Lfg 2019] Paragraph 15, Rz 24; Mayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR [2022] Paragraph 15, VBG Rz 3). (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134453